Als Betriebsrat haben Sie einen Anspruch auf Schulung und Freistellung zur Fortbildung. Diesen Schulungsanspruch sollten Sie wahrnehmen, damit Sie sich fachgerecht weiterbilden und so die Mitarbeiter*innen in Ihrem Betrieb kompetent und rechtssicher vertreten können. Geregelt ist der Schulungsanspruch für den Betriebsrat in § 37 Abs. 6 und 7 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz). Dazu müssen einige Details beachtet werden.
Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Schulungsanspruch als Betriebsrat finden Sie hier zusammengefasst, immer begleitet mit Fällen, in denen ein positives Urteil durch das Arbeitsgericht entschieden wurde.
▼ Der Schulungsanspruch im Betriebsrat im Überblick
▼ Die Pflichten als Betriebsrat
▼ Schulungsanspruch als Betriebsrat nach § 37 Absatz 6 BetrVG
▼ Weitere Hinweise zum Schulungsanspruch für andere Bereiche
▼ Keine Diskussion: Die Grundlagenseminare für Betriebsratsmitglieder
▼ Erforderlichkeit von Schulungen für den Betriesbrat
▼ FAQ: Die wichtigsten Fragen zum Schulungsanspruch für den Betriebsrat
▼ Wie verhält es sich mit dem Schulungsanspruch als Betriebsrat bei Spezialseminaren?
▼ Was sind geeignete Seminare nach § 37 Abs. 7 BetrVG?
▼ Was gilt für Ersatzmitglieder?
▼ Was ist außerdem für den Schulungsanspruch des Betriebsrats zu beachten?
▼ Was können Sie tun, wenn der Arbeitgeber dem Schulungsanspruch im Betriebsrat widerspricht?
▼ Wie kann Poko Sie bei Bedenken des Arbeitgebers unterstützen?
▼ Wie sieht es mit dem Schulungsanspruch kurz vor den nächsten Betriebsratswahlen aus?
▼ Zumutbarkeit der täglichen An- und Abreise zu einer externen Betriebsrat-Schulung
▼ Kann ich ein Hotel einfordern, wenn auch am Abend noch ein Rahmenprogramm stattfindet?
▼ Schulungsanspruch für den Betriebsrat bei speziellen Themen
▼ Schulungen im Bereich Arbeits- und Gesundheitsschutz
▼ Seminare zur aktuellen Rechtsprechung
▼ Rhetorik, Kommunikation, Mobbing
▼ Schulungen und Seminare für den Betriebsrat mit Poko Seminaren
▶ Weitere Infos zu Ihrem Recht eine Präsenz-Schulung statt eines Webinars zu besuchen
Die Rechtsprechung zum Schulungsanspruch im Betriebsrat ist vielfältig und es gibt einige Feinheiten zu beachten, wenn ein Betriebsrat ein Mitglied zu einer Schulung schicken will. Hier ist eine kurze Übersicht der wichtigsten Punkte:
Grundsätzlich ist jedoch jeder Fall individuell und es kann im Einzelfall zu abweichenden gerichtlichen Entscheidungen kommen, wenn es Streitigkeiten gibt. Die genauen Ausführungen auf dieser Seite helfen Ihnen aber, Ihren Schulungsanspruch gut einschätzen zu können.
Sie sind in den Betriebsrat gewählt worden? Herzlichen Glückwunsch! Nun wird von Ihnen als Betriebsratsmitglied erwartet, dass Sie sich verantwortungsvoll für die Belegschaft einsetzen. Doch nur, wenn Sie ausreichend informiert sind und über entsprechendes Hintergrundwissen verfügen, können Sie diese Aufgaben richtig wahrnehmen.
Nicht ohne Grund haben Sie ein Recht auf das notwendige Handwerkszeug – aber auch die Pflicht, sich ausreichendes Wissen anzueignen. Zunächst einmal sind grundlegende Kenntnisse im Betriebsverfassungs- sowie im Arbeitsrecht unumgänglich. Beide sind Voraussetzung für die Erfüllung Ihrer zahlreichen Aufgaben – und deren Aneignung sogar verpflichtend für Ihr Gremium (BAG 28.09.2016 – 7 AZR 699/14). Dass das vor allem durch den Besuch spezieller Betriebsrats-Seminare möglich ist, entschied das BAG mit Urteil vom 14.01.2015 (7 ABR 95/12).
Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gibt in § 37 Abs. 6 S. 1 i . V. m. Abs. 2 vor, dass der Arbeitgeber Mitglieder des Betriebsrats für Schulungen von der beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts freizustellen hat. Außerdem verpflichtet es den Arbeitgeber gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG dazu, die Kosten (Seminargebühr, Fahrt, Unterkunft und Verpflegung) zu übernehmen. Beides gilt jedoch nur, soweit diese Schulungen Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Dazu gehören im Übrigen auch Stornokosten für eine von einem Mitglied wieder abgesagte Schulungsveranstaltung, wenn die Schulungskosten im Falle der tatsächlichen Teilnahme erstattungspflichtig gewesen wären (LAG Rheinland-Pfalz 05.02.2021 – 2 Sa 191/20).
Teilzeitkräfte haben nach § 37 Abs. 6 S. 2 BetrVG einen Anspruch auf Freizeitausgleich pro Schulungstag bis zur Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers.
Die Vermittlung allgemeiner Grundkenntnisse im Betriebsverfassungs- und Arbeitsrecht gehören auf jeden Fall zu den erforderlichen Schulungsinhalten (BAG 28.09.2016 – 7 AZR 699/14 und BAG 19.03.2008 – 7 ABR 2/07) für Betriebsratsmitglieder. Des weiteren gehört auch die Einführung in den Arbeits- und Gesundheitsschutz zu den Grundlagenseminaren und sollte folglich über den Schulungsanspruch für den Betriebsrat abgedeckt werden.
Diese Grundlagenseminare sind in aller Regel für jedes Mitglied des Betriebsrats erforderlich, es sei denn, das Betriebsratsmitglied verfügt bereits über entsprechende Kenntnisse. Diese werden vor allen Dingen in unseren Einführungsseminaren vermittelt.
Unser Tipp: Besuchen Sie unsere Einführungsseminare Einführung BetrVG I – III oder BetrVG – Kompakt I – II und Einführung in das Arbeitsrecht I – III oder Arbeitsrecht – Kompakt I – II .
Auch für das Thema Arbeitsschutz müssen alle Betriebsräte mit Grundkenntnissen ausgerüstet werden (BAG 24.05.1995 – 7 AZR 54/94 und LAG Nürnberg 01.09.2009 – 6 TaBV 18/09). Darüber hinaus sind auch Kenntnisse zum Datenschutz im Betrieb für die Arbeit des Betriebsrats notwendig (LAG Düsseldorf 07.03.1990 – 4 Sa 1455/89 und LAG Niedersachsen 28.09.1979 – 3 TaBV 3/79). Hierzu bieten wir Ihnen verschiedenste Datenschutz-Seminare sowie Seminare zum Arbeits- und Gesundheitsschutz an.
Wenn es Streit über die Erforderlichkeit eines Betriebsrats-Seminars gibt, entscheiden verbindlich nur die Arbeitsgerichte über den Schulungsanspruch. Auch wenn die Erfahrungswerte und die umfassende Auswertung der bereits ergangenen Urteile und Beschlüsse uns eine sehr sichere Grundlage für die Beurteilung der Erforderlichkeit unserer Seminare geben, kann es im Einzelfall zu abweichenden gerichtlichen Entscheidungen kommen. Gründe hierfür können individuelle Umstände des Einzelfalls sein, die nur schwer vorherzusagen sind.
Grundsätzlich gilt aber: Wenn ein Seminar von uns als “in der Regel erforderlich“ ausgewiesen ist, sind die Inhalte sorgfältig auf die Anforderungen des § 37 Abs. 6 BetrVG abgestimmt, damit Sie bei der Seminarbuchung keine bösen Überraschungen erleben.
Auch Spezialseminare sind in der Regel erforderlich, wenn Sie demnächst aus aktuellen betrieblichen Gründen über spezielle – aber Ihnen derzeit noch fehlende – Kenntnisse für Ihre Betriebsratsarbeit verfügen müssen (BAG 14.01.2015 – 7 AZR 95/12 und BAG 12.01.2011 – 7 ABR 94/09, Rhetorik). Wenn Sie oder Ihre Betriebsratskolleg*innen darüber hinaus spezielle Aufgaben oder Ämter (z. B. in einem Ausschuss) übernehmen, sind in der Regel auch dafür weiterführende Schulungen oder Spezialseminare erforderlich. Ob ein Spezialseminar für einzelne Betriebsratsmitglieder erforderlich ist, ist daher in jedem Einzelfall zu prüfen!
Folgende Fragen spielen bei der Entscheidung eine Rolle (laut LAG Rheinland-Pfalz 08.02.2018 – 5 TaBV 34/17 und 14.02.2019 – 16 TaBVGa 24/19):
Damit der Arbeitgeber die Kosten für eine Schulung übernimmt, muss es einen ordnungsgemäßen Beschluss für den konkreten Seminarbesuch durch den Betriebsrat geben (LAG Hessen 16.11.2020 – 16 TaBV 107/20). Dieser muss zwingend vor Beginn des Seminars erfolgen und auf ein konkretes Betriebsratsmitglied sowie auf eine konkrete, nach Zeitpunkt und Ort bestimmte Schulung bezogen sein (BAG 27.05.2015 – 7 ABR 26/13).
Ist ein Betriebsrats-Seminar im Einzelfall nicht erforderlich, kommt ein Seminarbesuch nach § 37 Abs. 7 BetrVG dennoch in Betracht, wenn für die Betriebsratsarbeit geeignete Kenntnisse in diesem Seminar vermittelt werden. Alle Seminare des Poko-Jahresprogramms 2023 wurden vom zuständigen Ministerium als geeignet im Sinne des § 37 Abs. 7 BetrVG anerkannt. Gemäß § 37 Abs. 7 BetrVG muss Sie der Arbeitgeber in diesem Fall für die Dauer der Veranstaltung ebenfalls von der Arbeit unter Fortzahlung Ihrer Bezüge freistellen.
Achtung: Die Kosten für den Seminarbesuch muss Ihr Arbeitgeber in diesem Fall nicht übernehmen. Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie auf der Seite zur Kostenübernahme der Betriebsratsschulung.
Geeignete Seminare kann sich ein Betriebsratsmitglied eigenverantwortlich aussuchen, das Gremium kann bei der Auswahl keine Vorschriften machen. Das Gremium beschließt nur über die zeitliche Lage.
Ersatzmitglieder rücken für ein Mitglied im Betriebsrat nach, wenn dieses sein Amt niederlegt, ausscheidet oder aufgrund von Positionswechsel nicht mehr wählbar ist. Ersatzmitglieder müssen jederzeit einsatzbereit sein! Auch wenn ein Betriebsratsmitglied nur verhindert ist, rückt automatisch ein Ersatzmitglied als Vertretung nach und muss ggf. kurzfristig zu Sitzungen geladen werden.
Achtung: Es muss das „richtige“ Ersatzmitglied zu Sitzungen eingeladen werden (§ 25 Abs. 2 BetrVG). Ansonsten sind alle in der Sitzung gefassten Beschlüsse unwirksam! Das richtige Ersatzmitglied wird wie folgt bestimmt:
Ein Ersatzmitglied rückt bereits mit Beginn der Verhinderung (das heißt ab dem Moment, in dem die Verhinderung klar wird) eines ordentlichen Betriebsratsmitglieds nach, nicht erst mit der aktiven Aufnahme der Betriebsratstätigkeit. Auch Ersatzmitglieder erhalten Einblick in betriebliche Informationen, durch die sie einer Geheimhaltungspflicht unterliegen. Bei einer Missachtung kann eine Freiheits- oder Geldstrafe drohen (§ 120 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG)!
Vor allem, wenn Ersatzmitglieder häufiger zu Sitzungen geladen werden, ist ausreichendes Know-how wichtig. Denn nur, wenn sie qualifiziert sind und tatkräftig mitarbeiten können, bleibt das Gremium weiterhin „arbeitsfähig“.
Ganz schön viel verlangt? Genau deswegen sieht das BAG für Ersatzmitglieder, die verhinderte Betriebsratsmitglieder über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig vertreten und deshalb häufig an Betriebsratssitzungen teilnehmen, ebenfalls einen Schulungsanspruch im Betriebsverfassungsrecht und im Arbeitsrecht nach § 37 Abs. 6 BetrVG vor (BAG 19.09.2001 – 7 ABR 32/00 und LAG Berlin-Brandenburg 28.02.2017 - 11 TaBV 1626/16). Dies ist im Einzelfall zu prüfen (LAG Hessen 17.01.2022 – 16 TaBV 99/21).
Eine häufige Heranziehung kann auch schon bei der Teilnahme an 25 % aller Betriebsratssitzungen in der Vergangenheit angenommen werden (ArbG Mannheim vom 19.01.2000 – 8 BV 18/99) oder dann, wenn absehbar ist, dass ein ordentliches BR-Mitglied voraussichtlich 5 Monate ausfallen wird (LAG Hessen 17.01.2022 – 16 TaBV 99/21).
Wer dauerhalft in den Betriebsrat nachrückt, hat dann als reguläres Mitglied des Betriebsrats generell einen Schulungsanspruch.
Unser Tipp: Besuchen Sie unsere speziellen Seminare für Ersatzmitglieder.
Neben der grundsätzlichen Frage, ob ein Seminar thematisch als notwendig gilt und unter den Schulungsanspruch fällt, gibt es noch mehr Aspekte zu beachten, um den Schulungsanspruch als Betriebsrat geltend zu machen:
- Verhältnismäßigkeit: Ihr Gremium muss darauf achten, dass der Arbeitgeber durch die Kosten, die ein Seminarbesuch verursacht (Seminargebühr, Fahrt, Unterkunft und Verpflegung), nicht unverhältnismäßig belastet wird. Vergleichen Sie daher Seminare verschiedener Anbieter und berücksichtigen Sie dabei auch Inhalt und Umfang des vermittelten Wissens sowie die Vertrauenswürdigkeit des Veranstalters.
Betriebs- und Personalräte dürfen sich allerdings in Ausübung ihres Ermessens regelmäßig für die Teilnahme eines zu schulenden Mitglieds an einem auswärtigen Präsenzseminar und gegen die Teilnahme an einem Webinar gleicher Dauer und gleichen Schulungsstoffs entscheiden (LAG Düsseldorf 24.11.2022 – 8 TaBV 59/21).- Betriebliche Notwendigkeit: Bei Auswahl des genauen Seminartermins sollten nicht freigestellte Betriebsratsmitglieder betriebliche Notwendigkeiten berücksichtigen. Das bedeutet, dass ein reibungsloser Betriebsablauf in der Zeit Ihres Seminarbesuchs sichergestellt sein muss. Den Seminarwunsch müssen Sie dem Arbeitgeber rechtzeitig, spätestens zwei bis drei Wochen zuvor, mitteilen. Einwände seinerseits müssen Ihnen in angemessener Zeit nach Ihrem Antrag genannt werden.
- Häufigkeit: Für den Besuch erforderlicher Seminare gibt es in § 37 Abs. 6 BetrVG keine zeitlichen Einschränkungen. Für geeignete Seminare (§ 37 Abs. 7 BetrVG) hingegen stehen jedem Betriebsratsmitglied pro Amtsperiode drei Wochen zu. Neugewählte, die zuvor nicht bereits Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung waren, können sogar vier Wochen in Anspruch nehmen
- Ausgleichsanspruch: Ist ein BR-Mitglied nicht mit seiner regulären Tätigkeit in einem festgelegten Dienstplan aufgenommen, liegen die Schulungsteilnahme und die dazu notwendigen Reisen außerhalb der persönlichen Arbeitszeit i.S.d. § 37 Abs. 3 BetrVG (LAG Sachsen 21.03.2022 – 2 Sa 77/21).
Hält der Arbeitgeber bei der Auswahl des Seminartermins betriebliche Notwendigkeiten nicht für ausreichend berücksichtigt, kann er die Einigungsstelle anrufen. Bestreitet der Arbeitgeber die Erforderlichkeit oder Verhältnismäßigkeit der Seminarteilnahme, können Sie sich als Betriebsrat an das Arbeitsgericht wenden.
Unser Tipp, falls Ihr Arbeitgeber die Seminarteilnahme nicht für erforderlich hält: Fassen Sie vorsorglich den Beschluss, an der Schulung nach § 37 Abs. 7 BetrVG teilzunehmen. Falls ein Gericht die Erforderlichkeit dann nicht bestätigt, hat der Arbeitgeber in jedem Falle das Arbeitsentgelt für die Freistellung zu zahlen. Dieser Anspruch gilt jedoch nicht für Ersatzmitglieder, sofern sie nicht nachgerückt sind.
Zunächst einmal: Rufen Sie uns bei Fragen gerne an: 0251 1350-1350. Wir suchen gemeinsam nach einem Weg.
Je nach Ausgangssituation können wir:
Neben dem umfangreichen Angebot an Seminaren und Symposien von Poko stehen wir Ihnen im Betriebsrat auch bei rechtlichen Fragen rund um das Thema Schulungsanspruch als Betriebsrat zur Seite. Dazu gehört auch, den Schulungsanspruch möglichst erfolgreich geltend zu machen.
Auch direkt vor anstehenden Betriebsratswahlen besteht für Betriebsratsmitglieder ein Schulungsanspruch. Insbesondere für Grundlagenseminare gibt es keine festgelegten zeitlichen Grenzen. Maßgeblich ist hier das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 07.05.2008, Az. 7 AZR 90/07. Im Gegensatz zu älterer Rechtsprechung ist eine besondere Darlegung der Erforderlichkeit der Schulung durch den Betriebsrat bei Grundlagenschulungen nicht mehr notwendig. Nach älterer Rechtsprechung musste man davon ausgehen, dass ein Schulungsanspruch für Betriebsräte i.d.R. nur bestand, wenn es einen konkreten betrieblichen Anlass für den Schulungsbedarf gab.
Nach aktueller Rechtsprechung hat der Betriebsrat nur zu prüfen, ob das in der Schulung vermittelte Wissen für die Betriebsratsarbeit erforderlich ist. Entscheidend für den Schulungsanspruch ist also nicht, dass konkrete Situationen absehbar sind, die besondere Kenntnisse aus Schulungen voraussetzen. Vielmehr geht es darum darzulegen, dass der Betriebsrat bei der Beschlussfassung dies nicht ausschließen kann und die Kenntnisse möglicherweise benötigt. Dies betrifft insbesondere Betriebsrats-Schulungen, bei denen Wissen zu Grundkenntnissen im Betriebsverfassungsrecht, im allgemeinen Arbeitsrecht oder im Bereich der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung vermittelt wird.
Das BAG dazu im Wortlaut:
„Für die Erforderlichkeit einer Schulungsveranstaltung ist es nicht maßgeblich, ob in der Zeit von der Schulungsveranstaltung bis zur Neuwahl des Betriebsrats vom Arbeitgeber Beteiligungssachverhalte in Angelegenheiten anfallen, für die das Betriebsratsmitglied die auf der Schulungsveranstaltung vermittelten Kenntnisse benötigen würde. Entscheidend ist vielmehr, ob der Betriebsrat bei seiner Beschlussfassung ein Anfallen einer solchen Angelegenheit nicht ausschließen konnte.“
Diese Seminare richten sich an Mitglieder des Wahlvorstands sowie an Mitglieder des Betriebsrats, soweit sie ebenfalls an der Vorbereitung oder Durchführung der Wahlen beteiligt sind. Die Kosten der Veranstaltung müssen nach § 20 Abs. 3 BetrVG vom Arbeitgeber getragen werden, wenn bei den Mitgliedern des Wahlvorstands keine ausreichenden Kenntnisse über die Durchführung der Wahl vorliegen. Das kann etwa der Fall sein, weil sie erstmals in den Wahlvorstand berufen wurden oder weil die vorhandenen Kenntnisse inzwischen verblasst sind. Der Besuch der Seminare mit diesem Symbol ist vom Wahlvorstand und/oder dem Betriebsrat zu beschließen.
Zu den angebotenen Schulungen bietet Poko immer auch an, dass Sie als Teilnehmer*in im Veranstaltungshotel eine Zimmerübernachtung für die Dauer der Veranstaltung ab Vorabend buchen können. Dies ist immer dann erforderlich, wenn Ihnen die täglichen An- und Abreise nicht zuzumuten ist. Aber wann ist die tägliche An- und Abreise unzumutbar?
Genaue Zeit- und Kilometerangaben können wir hierzu zwar nicht machen, jedoch gibt es Orientierungsgrundsätze, an die Sie sich halten können. Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 27.05.2015 – 7 ABR 26/13) hat festgestellt, dass eine Strecke von 44 km unzumutbar ist und eine Hotelübernachtung rechtfertigen kann. Andererseits hat das BAG (Urteil vom 24.10.2018 – 7 ABR 23/17 aber auch entschieden, dass BR-Mitglieder grundsätzlich verpflichtet sind, Fahrgemeinschaften zu bilden, was nur ausnahmsweise unzumutbar sein soll. Der Arbeitgeber muss auch die Kosten für die PKW-Benutzung tragen.
Ein wesentlicher Bestandteil des pädagogisch-didaktischen Gesamtkonzepts von Betriebsratsschulungen liegt in dem abendlichen Gedanken- und Erfahrungsaustausch unter Teilnehmer*innen und Referent*innen (ArbG Bremen-Bremerhaven v. 31.05.2007 – 10 BV 59/07). Eine solche Teilnahme ist aber auch möglich, wenn der oder die Teilnehmer*in in einer günstigeren Unterkunft untergebracht wird oder täglich an- und abreist (BAG v. 28.03.2007 – 7 ABR 33/06). Das heißt, die Notwendigkeit der Übernachtung in dem Tagungshotel kann nicht allein mit den Besonderheiten von Schulungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG begründet werden. Es ist ohne Darlegung von besonderen Umständen nicht als erforderlich im Sinne des § 40 Abs. 1 BetrVG anzusehen, dass das Betriebsratsmitglied auch in dem Hotel übernachtet, in dem die Schulung stattfindet. Anders kann dies etwa zu beurteilen sein, wenn Witterungsverhältnisse die tägliche Fahrtzeit erheblich verlängern oder das Unfallrisiko erhöhen würden (BAG v. 27.05.2015 – 7 ABR 26/13).
Der Gedanken und Erfahrungsaustausch über die Betriebsratsarbeit unter den Seminarteilnehmer*innen nach Beendigung des eigentlichen Seminarprogramms macht eine Übernachtung des Betriebsratsmitglieds in dem Tagungshotel selbst dann nicht erforderlich, wenn auch der sich an die Beendigung des Seminarprogramms anschließende Austausch in den Räumen des Tagungshotels stattfindet. An der Teilnahme an diesen Zusammentreffen ist das Betriebsratsmitglied nicht gehindert, wenn es an einem anderen, entweder fußläufig oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbaren Hotel am Tagungsort übernachtet. Hierzu muss der Betriebsrat weitere Aspekte zur Begründung darlegen.
So entschied das BAG bei Vorliegen einer betrieblichen Reisekostenrichtlinie, dass zusätzliche Übernachtungskosten, die nicht von der betrieblichen Reisekostenrichtlinie erfasst sind, nicht übernommen werden müssen (BAG v. 28.03.2007 – 7 ABR 33/06).
Betriebsräte müssen über Grundkenntnisse im Bereich Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit und Unfallverhütung (Grundzüge der Arbeitssicherheit) verfügen, wie sie auch in unserem Seminar Arbeits- und Gesundheitsschutz I vermittelt werden. Sind diese Kenntnisse im Betriebsrat nicht vorhanden, ist eine entsprechende Schulung grundsätzlich “erforderlich“ im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG (BAG 28.09.2016 - 7 AZR 699/14).
Außerdem stellt sich die Frage: Wann sind weiterführende Schulungen zu Spezialthemen im Bereich Arbeits- und Gesundheitsschutz “erforderlich“? Die Erforderlichkeit ergibt sich regelmäßig aus aktuellem Anlass, wenn spezielle Kenntnisse sofort oder demnächst benötigt werden, damit der BR seine Aufgaben sach- und fachgerecht wahrnehmen kann. Sie kann sich u. a. auch aus der besonderen Funktion des zu Schulenden (z. B. Mitglied im Arbeitsschutzausschuss) ergeben oder wenn der Betriebsrat zur Prävention initiativ werden muss.
Wegen der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats u. a. bei der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (BAG 18.03.2014 - 1 ABR 73/12), beim betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) (BAG 13.03.2012 - 1 ABR 78/10; BAG 28.09.2016 - 7 AZR 699/14 und LAG Berlin-Brandenburg 16.01.2020 – 26 TaBV 865/19) sowie zu Gefahren- und Überlastungsanzeigen (LAG Hessen 08.06.2020 – 16 TaBV 184/19) erkennt die Rechtsprechung dabei in zunehmendem Maße die Erforderlichkeit von Kenntnissen zu vertiefenden und Spezialthemen im Arbeits- und Gesundheitsschutz für die Betriebsratstätigkeit an.
Zahlreiche für die betriebliche Praxis besonders wichtige Gerichtsentscheidungen und Entwicklungen befassen sich mit dem Bereich Arbeits- und Gesundheitsschutz. Nur wer mit den neuesten Urteilen und Beschlüssen vertraut ist, kann zukünftige Tendenzen leichter erkennen und abschätzen, wie sich die Entscheidungen auf den eigenen Betrieb und die Arbeit des eigenen Gremiums im Einzelfall auswirken. Die Kenntnis der neuesten Rechtsprechung ermöglicht dem Betriebsrat, die eigene Situation rechtlich zu beurteilen, seine Strategien hieran auszurichten und unnötige Gerichtsverfahren zu vermeiden.
Hierfür muss sich der Betriebsrat nicht auf ein Selbststudium anhand der ihm zur Verfügung stehenden Fachzeitschriften verweisen lassen (BAG 18.01.2012 - 7 ABR 73/10; BAG 20.12.1995 - 7 ABR14/95). Dies gilt insbesondere auch bei einem Wandel der Rechtsprechung zu einem für die konkrete Betriebsratsarbeit wichtigen Gesetz oder Tarifvertrag (BAG 22.01.1965 - 1 AZR 289/64).
Für die Erforderlichkeit nach § 37 Abs. 6 BetrVG kommt es bei einer Schulung zum Thema „Burn-out“ darauf an, ob der Betriebsrat darauf verweisen kann, dass ihn Beschäftigte mehrfach auf eine bestehende Überforderungssituation angesprochen haben. Die Existenz einer vom Arbeitgeber eingerichteten telefonischen Beratungsstelle führt nicht dazu, dass ein Schulungsanspruch des Betriebsrats zu Themen des Gesundheitsschutzes nicht erforderlich wäre. Verhandlungen des Arbeitgebers mit dem Gesamtbetriebsrat zu Themen des Gesundheitsschutzes stehen der Erforderlichkeit der Schulung von Mitgliedern des örtlichen Betriebsrats zum Thema „Burn-out“ nicht entgegen, (ArbG Essen 30.06.2011 - 3 BV 29/11).
Tipp: Empfehlenswert zur Prüfung der Erforderlichkeit von Schulungen ist der enge Abgleich Ihrer konkreten betrieblichen Situation mit den im Themenplan genannten Veranstaltungsinhalten.
Die in der Rubrik Aktuelle Rechtsprechung genannten Veranstaltungen bieten die Möglichkeit, sich über wichtige Tendenzen, aktuelle Rechtsprechung und deren rechtliche Einordnung auf dem Laufenden zu halten. Daher ist der Besuch dieser Seminare gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG i.d.R. erforderlich, sofern dieses Wissen noch nicht anderweitig erworben wurde.
Gesetzesänderungen und viele Entscheidungen der Arbeitsgerichte haben eine zentrale Bedeutung für die aktuellen, teilweise sehr dynamischen Entwicklungen im Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht. Nur wer mit den neuesten Urteilen und Beschlüssen vertraut ist, kann zukünftige Tendenzen leichter erkennen und abschätzen, wie sich die Entscheidungen auf den eigenen Betrieb und die Arbeit des eigenen Gremiums im Einzelfall auswirken. Über die aktuellen Entwicklungen der Rechtsprechung im Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht – z. B. im Bereich des Kündigungs-, Befristungs- und Schwerbehindertenrechts oder zur betrieblichen Mitbestimmung – muss sich der Betriebsrat informieren, um seine Aufgaben verantwortlich wahrnehmen zu können.
Seminare zum Thema “Rechtsprechung des BAG und des LAG zum BetrVG und deren Umsetzung in die betriebliche Praxis“ sind jedenfalls solange als erforderlich anzusehen, als es angesichts der Fülle der Gerichtsentscheidungen zu diesem Gesetz selbst Fachleuten Mühe macht, den Überblick über die Rechtsprechung zu behalten (BAG 20.12.1995 - 7 ABR 14/95 - bei besonderen betriebsrelevanten Problemen des Mitbestimmungsrechts bei personellen Einzelmaßnahmen). Dies gilt insbesondere auch bei einem Wandel der Rechtsprechung zu einem für die konkrete Betriebsratsarbeit wichtigen Gesetz oder Tarifvertrag (BAG 22.01.1965 - 1 ABR 289/64). Der Besuch einer Schulung “Rechtsprechung – aktuell“« kann erforderlich sein, wenn ein konkreter betrieblicher Bezug vorliegt (LAG Hessen, 27.01.1994 – 12 TaBV 83/93).
Wenn ein Betriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben nur dann sachgerecht erfüllen kann, wenn die rhetorischen Fähigkeiten bestimmter Betriebsratsmitglieder durch eine Schulung verbessert werden, ist die Seminarteilnahme dieser Betriebsratsmitglieder in der Regel erforderlich im Sinne von § 37 Abs. 6 S. 1 BetrVG (BAG 12.01.2011 - 7 ABR 94/09).
Aber Achtung: Für den konkreten Schulungsanspruch muss der Betriebsrat zwingend und ausführlich darlegen, dass gerade das für die Schulung vorgesehene Betriebsratsmitglied die dort vermittelten Rhetorikkenntnisse benötigt, damit der Betriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben sach- und fachgerecht wahrnehmen kann. Grund hierfür ist, dass Kenntnisse der Rhetorik nicht zum Grundwissen des Betriebsverfassungsrechts zählen. Vielmehr handelt es sich hier um Schlüsselqualifikationen, für deren Erwerb ein aktueller und betriebsbezogener Anlass bestehen muss. Dies können die besondere Funktion des zu Schulenden (z. B. Betriebsratsvorsitzender), aber auch besondere in der Wahlperiode noch anstehende rhetorische Anforderungen sein.
Auch die Rechtsprechung erkennt in zunehmendem Maße die Erforderlichkeit solcher Seminare für die Betriebsratstätigkeit an, beispielsweise in diesen Fällen:
Ob ein Seminar für einzelne Betriebsratsmitglieder erforderlich ist, ist demnach in jedem Einzelfall sehr genau zu prüfen!
In Ihrem Betrieb stehen wichtige, zwischen Geschäftsführung und Betriebsrat gemeinsam zu verhandelnde Entscheidungen an. Als Betriebsrat müssen Sie nicht nur wissen, welche Rechte und Pflichten Sie haben, sondern auch, wie Sie sie formulieren und gestalten können. Für eine erfolgreiche Betriebsratsarbeit sind daher auch kommunikative und strategische Fertigkeiten unumgänglich, um die anstehenden Aufgaben gemeinsam sach- und fachgerecht zu erfüllen. Kommunikative Kompetenz benötigen Sie als Betriebsrat allerdings auch, wenn Sie die für den Betriebsratsalltag typischen Gesprächssituationen bewältigen wollen, z. B. in Sitzungen überzeugend auftreten, Konfliktgespräche führen und mit dem Arbeitgeber verhandeln.
Die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung zum Thema „Mobbing“ ist nach § 37 Abs. 6 BetrVG in der Regel erforderlich, wenn vom Betriebsrat eine diesbezügliche Konfliktlage dargelegt wird, aus der sich für ihn ein Handlungsbedarf zur Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgabenstellung ergibt und zu deren Erledigung er das in der Schulung vermittelte Wissen benötigt (BAG 14.01.2015 - 7 ABR 95/12).
Poko bietet für vielfältige Themen Seminare und Schulungen durch professionelle Referentinnen und Referenten an, die jeden Betriebsrat dazu befähigen, zuverlässig und kompetent zu handeln. Gibt es Probleme mit dem Arbeitgeber bezüglich der Teilnahme an einer Schulung, unterstützen wir Sie gerne dabei, die Notwendigkeit des gewählten Seminars zu begründen. Dazu dienen auch unsere Musterformulare für den Beschluss zur Seminarteilnahme. Über unsere Hotline unterstützen wir Sie bei allen Fragestellungen.
Diese Vorlage hilft Ihnen dabei, einen ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschluss zum Besuch unserer Schulungen zu fassen und ihm dem Arbeitgeber mitzuteilen