Ersatzmitglied

 

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Ersatzmitglieder rücken nach, wenn ein Mitglied des Betriebsrats ausscheidet oder zeitweise verhindert ist (§ 25 BetrVG).

Ein Betriebsratsmitglied scheidet aus, wenn es

  • sein Betriebsratsamt niederlegt
  • aus dem Unternehmen ausscheidet
  • seine Wählbarkeit verliert
  • aus dem Betriebsrat ausgeschlossen wird

 Dies ergibt sich aus § 24 BetrVG.

 Ein Mitglied des Betriebsrats ist zeitweise verhindert, wenn es tatsächlich oder rechtlich nicht in der Lage ist, sein Amt auszuüben. Dies ist der Fall z.B.

  • bei Urlaub
  • bei Krankheit, einer Kur oder Rehabilitationsmaßnahme
  • wenn das Arbeitsverhältnis ruht, z.B. während des Erziehungsurlaubs
  • während einer Dienstreise
  • während der Teilnahme an einer Schulung
  • während des Rechtsstreits über eine Kündigung des Betriebsratsmitglieds, wenn das Betriebsratsmitglied unmittelbar betroffen ist
  • wenn es bei einer Beschlussfassung um das Betriebsratsmitglied selbst geht.

 In welcher Reihenfolge rücken Ersatzmitglieder nach?
 Ist die Betriebsratswahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl erfolgt, rückt der nicht gewählte Arbeitnehmer mit der höchsten Stimmenanzahl als Ersatzmitglied nach.
 Ist sie nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, also der Listenwahl erfolgt, so rücken nicht Gewählte derjenigen Vorschlaglisten nach, denen die ausgeschiedenen Mitglieder angehört hatten (§ 25 BetrVG).

Tipps für Ersatzmitglieder:

  • Ein Ersatzmitglied besitzt während der Dauer der Vertretung einen Kündigungsschutz. Er gilt ab Zugang der Einladung zur Betriebsratssitzung bzw. ab Wahrnehmung der Betriebsratsaufgaben ein Jahr lang.
    Aber Achtung: Ein Ersatzmitglied kann nicht willkürlich zu einer Betriebsratssitzung eingeladen werden. Die Vertretung muss aus o.g. Gründen notwendig sein.
  • Springen Ersatzmitglieder in größerem Umfang für verhinderte Betriebsratsmitglieder ein, kann Grundwissen im Betriebsverfassungsrecht (BetrVG) und im Arbeitsrecht auch für sie erforderlich sein. Dann haben auch sie Anspruch auf entsprechende Schulungen, für die sie vom Arbeitgeber von der beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgeltes freizustellen sind. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber die Kosten – Seminargebühr, Fahrt, Unterkunft und Verpflegung – zu tragen.
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