▼ Welche Betriebe dürfen bei der Betriebsratswahl wählen?
▼ Wer darf bei der Betriebsratswahl wählen?
▼ Betriebsratswahl: Vereinfachtes oder allgemeines Verfahren
Der Betriebsrat wird nicht für ein Unternehmen, sondern für einen Betrieb gewählt. Dabei müssen in dem Betrieb mindestens 5 Arbeitnehmer beschäftigt sein, von denen mindestens 3 wählbar sind (§ 1 Abs. 1 BetrVG). Wer Arbeitnehmer und wer wählbar ist, erfahren Sie weiter unten im Kapitel Wer darf bei der Betriebsratswahl wählen? und auf der Seite Die Vorbereitung der Betriebsratswahl im Kapitel Wählerliste, Betriebsratsgröße und Quote .
Laut Rechtsprechung ist ein Betrieb eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber mit Hilfe von Arbeitnehmern und Sachmitteln fortgesetzt bestimmte arbeitstechnische Zwecke verfolgt. Ein Unternehmen hingegen ist die rechtliche Organisation (z. B. GmbH, AG, KG, OHG, e.K.), der ein oder mehrere Betriebe angehören. Nicht erforderlich hingegen ist, dass die Arbeitnehmer des Betriebes räumlich zusammen arbeiten. So können mehrere, über die gesamte Bundesrepublik verteilte Betriebsstätten eines Unternehmens zusammen einen einzigen, einheitlichen Betrieb mit einem einzigen Betriebsrat bilden, selbst wenn sich die Arbeitnehmer fast nie sehen.
Hiervon gibt es allerdings wichtige Ausnahmen:
Solche Betriebsteile können sich jedoch per Mehrheitsbeschluss der Wahl im Hauptbetriebsteil anschließen (§ 4 Abs. 1 Sätze 2-4 BetrVG).
Betriebe, die so klein sind, dass sie keinen eigenen Betriebsrat wählen können (z.B. weniger als 5 Arbeitnehmer), werden Kleinstbetriebe genannt. Sie nehmen an den Wahlen im Hauptbetrieb teil (§ 4 Abs. 2 BetrVG). Das ist derjenige Betrieb, von dem aus das Unternehmen gesteuert wird.
Ein Flächenbetriebsrat vertritt die Arbeitnehmer gleich mehrerer Betriebe (sog. Regionalbetrieb) oder gar des gesamten Unternehmens. Möglich sind auch Spartenbetriebsräte und andere Vertretungsstrukturen, die von dem Gesagten abweichen. Solche Abweichungen müssen in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden (§ 3 Abs. 1 und 2 BetrVG).
Einer solchen Regelung haben sich die Arbeitnehmer aller betroffenen Betriebe zu beugen, sie können nun keinen eigenen Betriebsrat mehr wählen.
Arbeitnehmer, die in einer Kirche oder einer anderen Religionsgemeinschaft oder deren Einrichtungen beschäftigt sind, und Angestellte des öffentlichen Dienstes (nicht aber GmbH oder AG) können keinen Betriebsrat wählen (§§ 118 Abs. 2, 130 BetrVG). ). Sie haben andere Arten der Interessenvertretung.
Wahlberechtigt bei den Betriebsratswahlen sind nach § 7 BetrVG alle Arbeitnehmer des Betriebes, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
„Arbeitnehmer“ ist jedenfalls jeder, den der Arbeitgeber als Arbeitnehmer bei den Sozialversicherungen angemeldet hat.
Doch darüber hinaus können auch weitere Beschäftigte zu den Arbeitnehmern zählen. „Arbeitnehmer“ ist nämlich jeder, der aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist.
Dazu gehören nach § 5 Abs. 1 BetrVG auch die zur Aus- und Weiterbildung Beschäftigten. Auch entsandte Beamte (§ 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) und Leiharbeitnehmer, die länger als 3 Monate eingesetzt werden, sind ab dem ersten Tag wahlberechtigt (§ 7 Satz 2 BetrVG). Sind Mitarbeiter in mehreren Betrieben tätig, so sind sie in demjenigen Betrieb wahlberechtigt, von dem aus sie ihre Anweisungen (Arbeitszeit, -ort u. a.) erhalten. Die Wahlberechtigung verliert nicht, wer über eine längere Zeit hinweg von der Arbeitspflicht befreit ist (Krankheit, Urlaub, Mutterschutz, Elternzeit u. a.).
Nicht wahlberechtigt hingegen sind – neben den in § 5 Abs. 2 und 3 BetrVG Genannten – die leitenden Angestellten (§ 5 Abs. 3, 4 BetrVG). Sie wählen vielmehr ihr eigenes Gremium, den Sprecherausschuss (§ 1 SprAuG), und zwar zeitgleich mit den Betriebsratswahlen. Über die Zuordnung, wer von den Beschäftigten leitender Angestellter ist, haben sich die Wahlvorstände beider Gremien zu einigen, vgl. § 18 a BetrVG.
Die Einschätzung, ob jemand Arbeitnehmer ist, kann im Einzelfall kompliziert sein. Die gängigen Fallgruppen sind deshalb in der untenstehenden Übersicht zusammengestellt. Der Arbeitgeber hat den Wahlvorstand dadurch zu unterstützen, dass er ihm alle erforderlichen Informationen und Unterlagen über die im Betrieb Beschäftigten zur Verfügung stellt (§ 2 Abs. 2, 36 Abs. 1 Satz 3 WO; für das vereinfachte zweistufige Verfahren vgl. § 28 Abs. 2 WO).
Wählen dürfen | Nicht wählen dürfen |
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Je nach Größe des Betriebes unterscheidet man bei der Betriebsratswahl zwei verschiedene Verfahrensarten, das allgemeine (normale) Verfahren und das vereinfachte Verfahren.
Es wäre vergebliche Liebesmüh, die vielen verschiedenen Regeln aller Verfahrensarten sich einzuprägen. Deshalb sollten Sie sich zunächst die Frage stellen:
Darüber entscheidet die Zahl der Arbeitnehmer: In kleinen Betrieben mit in der Regel 5 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern findet das vereinfachte Wahlverfahren, ansonsten das allgemeine Wahlverfahren statt (§ 14 a Abs. 1 BetrVG). Wer von den im Betrieb tätigen Personen als „wahlberechtigter Arbeitnehmer“ zählt, wurde im letzten Kapitel Wer darf wählen? erläutert.
In Betrieben mit in der Regel 101 bis 200 wahlberechtigten Angestellten haben Wahlvorstand und Arbeitgeber ein Wahlrecht: Sie können sich darauf einigen, das vereinfachte Verfahren anzuwenden (§ 14 a Abs. 5 BetrVG und § 37 WO). Tun sie das nicht, bleibt es beim allgemeinen Verfahren.
Der folgende Entscheidungsbaum führt Sie zu der richtigen Verfahrensart:
Jetzt, da Sie sich für eine der Verfahrensarten entschieden haben, können Sie einen ersten Blick auf die weiteren Verfahrensschritte werfen. Sie werden sehen, dass alle Verfahrensarten mehr oder weniger alle die gleichen Schritte aufweisen:
Wie Sie sehen, wird der Wahlvorstand sowohl im allgemeinen als auch im vereinfachten Verfahren durch den bisherigen Betriebsrat (oder GBR/KBR) bestellt oder, wenn kein Betriebsrat (oder GBR/KBR) besteht, gewählt werden. Letzteres geschieht in einer Betriebsversammlung, einer sog. Wahlversammlung (in dem Schema als farbiges Rechteck dargestellt). Doch dazu mehr im nächsten Kapitel Die Gründung des Wahlvorstandes .
Ebenfalls wird Ihnen aufgefallen sein, worin sich das zweistufige vom einstufigen vereinfachten Verfahren unterscheidet: Im zweistufigen Verfahren finden insgesamt zwei Wahlversammlungen statt (= zwei Stufen). Dabei werden in der ersten Wahlversammlung gleich 3 Schritte auf einmal erledigt: Zunächst wird der Wahlvorstand gewählt und gleich im Anschluss – d. h. noch in derselben Versammlung – das Wahlausschreiben bekanntgegeben und die Wahlvorschläge eingesammelt! Dies ist in den anderen Verfahren auf mehrere Tage verteilt.
Im Wesentlichen unterscheiden sich das allgemeine und das (ein- und zweistufige) vereinfachte Verfahren
Ein wichtiger Unterschied zwischen dem allgemeinen und dem vereinfachten Wahlverfahren liegt wie angekündigt darin, wer sich zur Wahl stellt:
Bei der Mehrheits- bzw. Personenwahl kann jeder Wahlberechtigte einem Kandidaten eine Stimme geben (§§ 34, 36 Abs. 4 WO). Die Kandidaten mit den meisten Stimmen sind in den Betriebsrat gewählt.
Bei der Verhältnis- bzw. Listenwahl hingegen schließen sich mehrere gleichgesinnte Kandidaten zu einer Interessengruppe – wie zu einer Partei – zusammen und treten als sog. Liste gemeinsam gegen andere Listen zur Wahl an. Jeder Wahlberechtigte kann einer Liste eine Stimme geben (§ 11 WO). Ähnlich wie bei der Bundestagswahl bekommt jede Liste Liste (vereinfacht gesagt) denjenigen Prozentsatz an Betriebsratsmandaten, wie sie Prozente an Stimmen erhalten hat.
Wird im allgemeinen Verfahren allerdings nur eine gültige Liste eingereicht, so findet ausnahmsweise auch hier eine Personenwahl statt (§ 20 WO): Alle Kandidaten der Liste treten nunmehr als einzelne Bewerber gegeneinander an.
Nach welcher Rangfolge eine jede Liste ihre Kandidaten in den Betriebsrat schickt, bestimmen allerdings nicht die Wähler, sondern die hinter der Liste stehende Interessengruppe – so wie auch die Parteien im Bundestagswahlkampf ihre Spitzenkandidaten ganz oben auf ihre Liste setzen.
Die Gewerkschaften bevorzugen die Listenwahl, weil sie hier ihren „Spitzenkandidaten“ große Chancen einräumen können, gewählt zu werden.
Weiter geht es mit der eigentlichen Vorbereitung der Betriebsratswahlen. Lesen Sie dort mehr zu Gründung und Tätigkeit des Wahlvorstands, zu Wählerliste, Betriebsratsgröße und Quote, zum Wahlausschreiben und zu Wahlvorschlägen und Stimmzetteln.