Bisher hatte das BAG bei Fehlern im Konsultations- oder Anzeigeverfahren nach §§ 17 ff. KSchG die zwingende Unwirksamkeit von Kündigungen angenommen.
Jede konjunkturelle Delle umfasst immer auch strukturelle Veränderungen der Arbeitswelt – unabhängig davon, ob sie z. B. durch eine Pandemie oder auch Missmanagement ausgelöst wurde.
Auch in Zeiten der Flexibilisierung ist es nicht ganz einfach für den Arbeitgeber eine beabsichtigte Versetzung eines Arbeitnehmers durchzusetzen.
Für die Stellung des Betriebsrats macht es in diesem Planungsstadium nur wenig Unterschied, ob der künftige Mitarbeiter von einer externen Leiharbeitsfirma kommt oder sich aus dem freien Arbeitsmarkt auf eine Position im Betrieb bewirbt.