Wer am Wahltag seine Stimme nicht vor Ort im Wahllokal abgeben kann, hat mit der Briefwahl die Möglichkeit, auf dem Postwege zu wählen. Dies hat oft den Effekt, dass die Wahlbeteiligung steigt. Andererseits erlaubt sie es dem Wahlvorstand nicht sicherzustellen, dass der Mitarbeiter seine Wahl wirklich frei und selbst trifft. Deshalb muss die Briefwahl die Ausnahme bleiben.
Wer an der persönlichen Stimmabgabe aufgrund von Urlaub, Krankheit, Außendienst, Schichtdienst etc. nicht teilnehmen können wird, darf seine Stimme per Briefwahl abgeben (sog. schriftliche Stimmabgabe). Dies muss er – mündlich oder schriftlich – beim Wahlvorstand beantragen. Im vereinfachten Verfahren muss dieser Antrag spätestens 3 Tage vor der Wahlversammlung bei dem Wahlvorstand gestellt werden (§§ 35 Abs. 1, 36 Abs. 4 WO).
In beiden Wahlverfahren muss der Wahlvorstand einigen Arbeitnehmern die Briefwahlunterlagen sogar unaufgefordert zusenden, nämlich all jenen, die am Wahltag wegen ihrer Tätigkeit nicht im Betrieb anwesend sind (z. B. Außendienstler, Telearbeiter) sowie auch allen, die aus einem anderen Grunde am Wahltag nicht anwesend sein werden, v.a. wegen Elternzeit, Beschäftigungsverbot oder Krankheit (§ 24 Abs. 2 WO*). Wer das aus Sicht des Wahlvorstandes ist, sollte bereits im Wahlausschreiben angegeben werden.
Darüber hinaus kann der Wahlvorstand beschließen, dass in einem weit entfernten Betriebsteil oder Kleinstbetrieb alle Arbeitnehmer an der Briefwahl teilnehmen (§ 24 Abs. 3 WO*).
Als Wahlvorstand müssen Sie den Briefwählern die folgenden Unterlagen übergeben oder übersenden (§ 24 Abs. 1 WO*):
Sie müssen die Unterlagen so zeitig den Briefwählern überreichen oder übersenden, dass diese in der Lage sind, noch rechtzeitig ihre Stimme abzugeben, also möglichst noch an dem Tag, an dem Sie die Wahlvorschläge bekannt geben, erforderlichenfalls auch früher. Beantragt ein Wähler erst nach diesem Tag die Briefwahl, so sind ihm die Unterlagen unverzüglich auszuhändigen.
Wer an der Briefwahl teilnimmt, macht zuerst persönlich sein(e) Kreuz(e) auf dem Stimmzettel, steckt ihn in den Wahlumschlag und verschließt diesen. Erst dann unterzeichnet er die Erklärung zur persönlichen Stimmabgabe und steckt sie zusammen mit dem Wahlumschlag in den frankierten Rückumschlag (§ 25 Satz 1 WO*).
Wichtig: Wer die Erklärung zur persönlichen Stimmabgabe mit in den Wahlumschlag steckt, macht seine Stimme ungültig, da sie dann nicht mehr geheim ist. Der Wahlvorstand kann dem durch einen deutlichen Hinweis oder dadurch vorbeugen, dass er für die Zettel verschiedene Farben verwendet.
Die Briefwahlunterlagen müssen
beim Wahlvorstand eingehen, gleich ob per Post oder durch persönliche Übergabe.
Der Wahlvorstand sammelt die eingegangenen Umschläge ungeöffnet. Zum Verfahren während der Stimmauszählung siehe das Kapitel Stimmauszählung und Bekanntgabe des Ergebnisses .
Die verspäteten Briefwahlunterlagen sind ebenfalls verschlossen zu lassen und 1 Monat nach Auszählung der Stimmen ungeöffnet zu vernichten, es sei denn, die Wahl wurde angefochten (§ 26 Abs. 2 WO).
* Für das vereinfachte Verfahren verweisen die §§ 35 Abs. 1 Satz 3, 36 Abs. 4 und 37 WO schlicht auf die Regelungen des allgemeinen Verfahrens.
Bei der persönlichen Stimmabgabe wählen die Wähler wie z. B. bei der Bundestagswahl in Wahlräumen mit Wahlkabinen und Wahlurnen.
Die Wahlurne ist streng gegen Wahlfälschungen zu schützen, also dagegen, dass jemand unbefugt Stimmzettel einwirft oder solche entnimmt (§ 12 Abs. 1 WO*). Dafür genügt in der Regel ein Pappkarton mit Schlitz. Nachdem sich der Wahlvorstand unmittelbar vor Beginn der Stimmabgabe, davon überzeugt hat, dass die Wahlurne leer ist, verschließt er sie sicher.
Der Wahlraum muss für alle Wahlberechtigten leicht zu finden sein. In ihm muss ein Tisch für die Wahlurne und mit mindestens zwei Sitzplätzen für die Wahlvorstandsmitglieder und Wahlhelfer stehen sowie Wahlkabinen, in denen die Wähler unbeobachtet ihr Kreuz setzen können (also etwa ein kleiner Tisch mit Stuhl, abgeschirmt durch drei Stellwände oder große Kartonseiten). Für Stoßzeiten, etwa während der Mittagspause, sollte eine Wartezone eingerichtet werden. Jeder Gegenstand, der als Parteinahme verstanden werden könnte, ist aus dem Raum unbedingt zu entfernen.
In großen Betrieben oder bei mehreren Betriebsteilen bietet es sich an, mehrere Wahllokale gleichzeitig einzurichten. Sind die Betriebsteile sehr weit voneinander entfernt, kommt zudem eine „mobile Wahlurne“ in Betracht, bei der immer zwei Wahlvorstandsmitglieder oder eines und ein Wahlhelfer mit der Wahlurne zu vorher angekündigten Zeiten von Betriebsteil zu Betriebsteil fahren und die dortigen Arbeitnehmer wählen lassen. Findet sich kein Wahltag, an dem ein Großteil der Arbeitnehmer anwesend ist, kann die Wahl auch über mehrere Tage erfolgen. All dies muss allerdings unbedingt zuvor im Wahlausschreiben genau bekannt gemacht worden sein! Im Falle einer „mobilen Wahlurne“ gehört dazu auch ein Tourenplan mit den voraussichtlichen Uhrzeiten.
Die persönliche Stimmabgabe verläuft sehr ähnlich wie bei der Bundestagswahl. Jeder Arbeitnehmer hat zur Stimmabgabe persönlich im Wahllokal erscheinen. Dazu kann er sich ohne Genehmigung des Vorgesetzten von seinem Arbeitsplatz entfernen. Zunächst stellen die Mitglieder des Wahlvorstandes anhand der Wählerliste fest, ob der Erschienene wahlberechtigt ist. Kennen sie ihn nicht persönlich, muss er sich durch einen Lichtbildausweis identifizieren. Anschließend erhält er einen Stimmzettel und einen Wahlumschlag, setzt in einer freien Wahlkabine sein(e) Kreuz(e) und steckt den Stimmzettel in den Wahlumschlag. Sodann begibt er sich zur Wahlurne und, nachdem seine Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt worden ist, wirft er den Umschlag unter Kontrolle des Wahlvorstandes in die Wahlurne (§ 12 Abs. 3 WO*; vgl. ferner Abs. 4).
Um zu verhindern, dass ein Wähler mehrfach wählt, ist die Stimmabgabe in der Wählerliste zu vermerken. Findet die Wahl gleichzeitig in mehreren Wahllokalen statt, gibt es zwei Möglichkeiten: Der Wahlvorstand kann
Erscheint ein Wähler, dem die Briefwahlunterlagen zugesandt worden sind, zur persönlichen Stimmabgabe, so spricht unserer Meinung nach nichts dagegen, ihn persönlich wählen zu lassen. Denn selbst wenn er seine Briefwahlunterlagen nicht dabei hat oder seine Unterlagen sogar bereits zurückgesandt hätte, würde sein Briefrücklauf vor Auszählung der Stimmen aussortiert werden. Eine zweifache Stimmabgabe ist damit in jedem Fall ausgeschlossen.
Der Wahlvorstand verfügt im Wahllokal über das volle Hausrecht für den Fall, dass es zu Unruhe oder Störungen kommt, und er hat die Pflicht für Ruhe und Ordnung zu sorgen.
Pünktlich zum ausgeschriebenen Schließungszeitpunkt ist das Wahllokal zu schließen. Es dürfen nur noch diejenigen Wähler wählen, die bis dahin bereits in der Warteschlange standen.
Wichtig: Um Wahlfälschungen vorzubeugen, muss die Wahlurne stets(!), d.h. ohne jedwede Unterbrechung, von mindestens
bewacht werden. Sobald die Stimmabgabe beendet oder unterbrochen wird, ist die Wahlurne durch den Wahlvorstand zu versiegeln (§ 12 Abs. 5 WO*), etwa über Nacht bei einer Stimmabgabe über mehrere Tage, während der Überführung einer mobilen Wahlurne oder im vereinfachten Verfahren bis zum Eingang der Briefwahlen. Die Versiegelung muss zweierlei sicherstellen, nämlich
Um im Beispiel des Pappkartons zu bleiben, können zwei Mitglieder des Wahlvorstandes etwa auf dem Klebestreifen über dem Schlitz so unterschreiben, dass ihre Unterschrift bis auf den Karton reicht. Zusätzlich ist die Wahlurne wegzuschließen.
* § 12 WO gilt auch für die Personenwahl, vgl. §§ 20 Abs. 3, 34 Abs. 1 Satz 4, 36 Abs. 4 und 37.
Die öffentliche Stimmauszählung soll unverzüglich nach dem Abschluss der Wahl (§ 13 WO) erfolgen, kann aber auch schnellstmöglich an einem der darauffolgenden Tage stattfinden.
Im vereinfachten Verfahren muss allerdings zunächst noch der Tag abgewartet werden, bis zu welchem die Briefwähler Zeit haben, ihre Briefwahlunterlagen zurückzusenden. Dieser Tag wurde vom Wahlvorstand im Wahlausschreiben festgelegt und muss mindestens 3 Tage nach dem Wahltag liegen (vgl. (§§ 34 Abs. 2, 3, 36 Abs. 4 WO sowie Kapitel Bis wann müssen die Briefwähler die Unterlagen zurückgeben? ). Nur wenn kein einziger Arbeitnehmer von der Briefwahl Gebrauch macht, können die Stimmen gleich im Anschluss an die persönliche Stimmabgabe ausgezählt werden.
Werden die Stimmen nicht unmittelbar im Anschluss an die Stimmabgabe ausgezählt, so sind die Wahlurnen durch den Wahlvorstand so zu versiegeln, wie es im Kapitel Die persönliche Stimmabgabe erläutert ist.
Bei der Auszählung muss der gesamte Wahlvorstand zugegen sein. Sie erfolgt betriebsöffentlich, d. h. jeder Arbeitnehmer des Betriebes muss sie beobachten können. Findet sie also nicht unmittelbar im Anschluss an die Stimmabgabe statt, so sind Zeit und Ort der Auszählung zuvor im Wahlausschreiben oder später in gleicher Weise rechtzeitig bekanntzumachen.
Bis zur Stimmauszählung haben Sie die eingegangenen Umschläge ungeöffnet gesammelt. Öffnen Sie erst direkt vor der Stimmauszählung jeden Umschlag einzeln und überprüfen Sie zunächst die Erklärung zur persönlichen Stimmabgabe:
Falls Sie diese Fragen mit „Ja“ beantworten können, haken Sie den Briefwähler in der Wählerliste ab, nehmen die Erklärung zu den Akten und werfen den verschlossenen Stimmzettelumschlag in die (noch nicht geöffnete) Wahlurne (allgemeines Wahlverfahren: § 26 Abs. 1 WO, vereinfachtes Wahlverfahren: § 35 Abs. 3, § 36 Abs. 4 WO).
Wird eine der o.g. Fragen hingegen mit „Nein“ beantwortet, notieren Sie den Fehler im Protokoll und nehmen die fehlerhaften Briefwahlunterlagen zu den Akten (am besten nummeriert, sodass sie sich Ihrer Notiz im Protokoll zuordnen lassen). Ebenso ist mit allen Briefwahlunterlagen zu verfahren, die verspätet eingehen (§ 26 Abs. 2 WO).
Zur Auszählung öffnen Sie als Wahlvorstand die Wahlurnen unter Beobachtung durch die Betriebsöffentlichkeit. Sodann nehmen Sie aus den Wahlumschlägen die Stimmzettel und überprüfen dabei jeden auf seine Gültigkeit. Die gültigen Stimmzettel sind von den ungültigen zu trennen (§ 21 WO*).
So gut wie bei jeder Wahl gibt es Stimmzettel, die nicht zugelassen werden dürfen:
Entscheiden Sie über jeden Stimmzettel, der als ungültig nicht zugelassen werden soll, durch Beschluss und nehmen ihn zu den Wahlakten.
Anschließend beginnen Sie, die Aussage eines jeden einzelnen Stimmzettels vorzulesen und – nach Bewerbern bzw. Listen geordnet – zu notieren (am besten für alle nachvollziehbar auf einer Flipchart o.Ä.).
Wie nun anhand der Stimmen die Sitze des Betriebsrates besetzt werden, unterliegt jedenfalls bei der Listenwahl einem sehr komplizierten Berechnungsverfahren, dem sog. Höchstzahlenverfahren nach d’Hondt.
Sobald das Wahlergebnis feststeht, fertigen Sie eine sog. Wahlniederschrift, in der Sie die in § 16 Abs. 1 WO* aufgezählten Informationen festhalten, und unterschreiben sie durch den Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied (vgl. auch § 23 Abs. 1 WO*).
Anschließend müssen Sie jeden Gewählten schriftlich benachrichtigen, am besten durch persönliche Übergabe des Schreibens. Schlägt ein Gewählter die Wahl binnen 3 Tagen ab Erhalt des Schreibens aus (§ 17 Abs. 1 WO*), so ist nach dem folgenden Verfahren ein Nachrücker zu ermitteln (Abs. 2):
Sobald die gewählten Personen feststehen, sind sie öffentlich im Betrieb bekanntzumachen und zwar überall dort, wo auch das Wahlausschreiben ausgehängt wurde (§ 18 WO*). Die Ergebnisse müssen 2 Wochen lang hängenbleiben (vorsorglich am besten 3 Wochen), da genau so lange die Wahl noch angefochten werden kann (§ 19 Abs. 2 BetrVG, siehe Rechtsschutz vor dem Arbeitsgericht). Das ist wichtig, denn werden die Ergebnisse vorzeitig abgehängt, so läuft auch die Anfechtungsfrist noch nicht ab!
Zusätzlich muss der Wahlvorstand den Arbeitgeber sowie alle im Betrieb vertretenen Gewerkschaften über den Ausgang der Wahl unterrichten (§ 18 Satz 2 WO*), am besten indem er ihnen eine Kopie der Wahlniederschrift übersendet.
Als letzte Amtshandlung lädt der Wahlvorstand nun noch die gewählten Betriebsratsmitglieder zu ihrer ersten Betriebsratssitzung ein (siehe Die konstituierende Sitzung - Start des neuen Betriebsrats “).
Schließlich übergibt der Wahlvorstand die gesammelten und geordneten Wahlakten dem Betriebsrat (§ 19 WO*).
* Die genannten Vorschriften gelten nach §§ 23 Abs. 1, 34 Abs. 1 Satz 4, Abs. 3 Satz 2, 36 Abs. 4 WO auch für die Personenwahl.