▼ Die Gründung des Wahlvorstands
▼ Die Tätigkeit des Wahlvorstands
▼ Wählerliste, Betriebsratsgröße und Quote
▼ Die Prüfung der Wahlvorschläge
▼ Bekanntgabe der Wahlvorschläge und Anfertigung der Stimmzettel
Der Wahlvorstand ist dasjenige Gremium, welches die Wahlen zum Betriebsrat durchführt. Er besteht aus einer ungeraden Zahl von wahlberechtigten Arbeitnehmern, mindestens drei. Sie genießen gemäß § 15 Abs. 3 KSchG Kündigungsschutz.
Der Wahlvorstand kann auf zwei Weisen gegründet werden:
… sowie dessen Vorsitzenden spätestens 10 Wochen (bzw. 4 Wochen im vereinfachten Verfahren) vor Ablauf seiner Amtszeit durch Mehrheitsbeschluss (§§ 16 Abs. 1, 17 a BetrVG). Ist er dieser Pflicht 8 Wochen (bzw. 3 Wochen) vor Ablauf seiner Amtszeit noch immer nicht nachgekommen oder besteht noch gar kein Betriebsrat, können entweder
den Wahlvorstand bestellen („Notfallkompetenz“). Das Arbeitsgericht entscheidet kostenfrei und nur auf Antrag von mind. drei Arbeitnehmern oder einer Gewerkschaft, die im Betrieb mindestens ein Mitglied hat.
Besteht weder ein Betriebsrat noch ein Gesamt- oder Konzernbetriebsrat, so muss der Wahlvorstand im Rahmen einer Betriebsversammlung gewählt werden (§ 17 Abs. 2 bzw. § 17 a Nr. 3 BetrVG). Hierzu müssen sich zunächst mindestens drei Arbeitnehmer zusammenfinden („Initiatoren“), die zu der Betriebsversammlung durch Aushang und/oder E-Mail, jedenfalls aber so einladen, dass alle anderen Arbeitnehmer (inkl. Erkrankter, Elternzeitler, Azubis etc.) des Betriebes davon rechtzeitig Kenntnis nehmen können (§ 28 Abs. 1 WO). Die Einladung muss ein bis drei Wochen im Voraus erfolgen und den Zeitpunkt, den Ort und das Thema sowie die Namen der Einladenden angeben. Im vereinfachten Verfahren muss sie zudem unbedingt die in § 28 Abs. 1 Satz 5 WO aufgezählten Hinweise enthalten.
An der Betriebsversammlung können alle Arbeitnehmer teilnehmen, auch solche, die nicht zum Betriebsrat wählen dürfen, nicht allerdings leitende Angestellte und die in § 5 Abs. 2 BetrVG Genannten. Die Betriebsversammlung ist bereits ab drei Anwesenden beschlussfähig. Sie bestimmen unter der Leitung der Einladenden zunächst einen Versammlungsleiter und schlagen sodann sich oder andere als Kandidaten für den Wahlvorstand vor. Auch die Einladenden sowie spätere Bewerber für den Betriebsrat können kandidieren.
Für jeden Posten des Wahlvorstands sollte jeweils ein gesonderter Wahldurchgang durchgeführt und zusätzlich jeweils ein Ersatzmitglied gewählt werden. Zum Mitglied des Wahlvorstands ist gewählt, für wen die Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer stimmt (Stellvertretung ist nicht möglich). Aus den Gewählten bestimmen die Anwesenden schließlich noch den Vorsitzenden des Wahlvorstands.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Wahlen zu unterstützen und hat die einladenden Arbeitnehmer für die Vorbereitung sowie alle Arbeitnehmer während der Betriebsversammlung von der Arbeitspflicht freizustellen. Die ersten drei einladenden Arbeitnehmer genießen gemäß § 15 Abs. 3 a KSchG Kündigungsschutz.
Gelingt, aus welchem Grunde auch immer, die Wahl eines Wahlvorstands trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht, so kann das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft einen Wahlvorstand bestellen (§ 17 Abs. 4 BetrVG).
Sollten Sie sich unsicher sein, ob der Wahlvorstand korrekt gegründet wird, empfehlen wir Ihnen, schnellstmöglich den Rat einer Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwaltes oder einer Gewerkschaft einzuholen. Andernfalls laufen Sie Gefahr, dass die Wahl angefochten wird und der gesamte Vorgang wiederholt werden muss. Die Kosten des Rechtsrates, sofern dieser wirklich erforderlich ist, hat der Arbeitgeber zu tragen (siehe Die Tätigkeit des Wahlvorstands).
Wichtig: Wird im vereinfachten Verfahren der Wahlvorstand gewählt, so werden noch während der Betriebsversammlung das Wahlausschreiben und die Wählerliste bekanntgegeben und die Wahlvorschläge für die Betriebsratswahl eingereicht! (Vgl. §§ 14 a Abs. 2 BetrVG). Darauf muss, wie oben angemerkt, bereits in der Einladung deutlich hingewiesen werden (§ 28 Abs. 1 Satz 5 WO).
Ihre Aufgabe als Wahlvorstand ist es von nun an, die Wahl vorzubereiten und durchzuführen (§ 18 Abs. 1 BetrVG). Sie sind zur Geheimhaltung (§ 79 BetrVG) und zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber verpflichtet (§ 74 BetrVG).
Der oder die Vorsitzende beruft die Sitzungen ein und vertritt den Wahlvorstand nach außen. Gibt es noch keine(n) Vorsitzende(n), so bestimmen sie/ihn die Mitglieder des Wahlvorstands.
Vor der ersten Sitzung übergibt der/die Vorsitzende die schriftlichen Einladungen am besten persönlich an die Mitglieder. In dieser Sitzung sollten die Mitglieder eine grobe Zeitplanung aufstellen und eine „To-do“-Liste mit den nächsten Aufgaben und Schritten.
Mit den unten verlinkten Anschreiben informieren Sie den Arbeitgeber über die Aufnahme seiner Arbeit, bitten ihn um Zuarbeit, v. a. zur Übermittlung der Arbeitnehmerdaten für die Wählerliste. Die Belegschaft informieren Sie am besten durch einen Aushang über die Aufnahme Ihrer Arbeit und geben die Namen und Erreichbarkeit aller Mitglieder und Ersatzmitglieder bekannt. Darüber hinaus empfehlen wir, dass Sie sich ein eigenes kleines Büro einrichten lassen und dort während bestimmter „Sprechzeiten“ für Mitarbeiter erreichbar sind, die Sie in dem Aushang bekannt geben, dies ist aber nicht Pflicht.
Schließlich können Sie einzelne Arbeitnehmer als sog. Wahlhelfer heranziehen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 WO), die Sie nach Ihren Anweisungen bei der Stimmabgabe und -auszählung unterstützen. Sie sind für die Ausübung ihres Amtes von der Arbeitspflicht befreit, genießen allerdings keinen besonderen Kündigungsschutz.
Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende lädt zu ihnen alle ordentlichen Mitglieder und die nach § 16 Abs. 1 Satz 6 BetrVG entsandten, nicht stimmberechtigten Gewerkschaftsvertreter ein. Ist ein ordentliches Mitglied verhindert (z. B. wegen Krankheit, Urlaub, Dienstreise o.ä., nicht aber arbeitsfrei), so ist das der Reihenfolge nach nächste Ersatzmitglied zu laden. Es übt das volle Stimmrecht des verhinderten Mitglieds aus.
Entscheidungen werden durch Beschluss getroffen, d. h. durch Abstimmung. Ein Beschluss ist angenommen, wenn die Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder zustimmt (§ 1 Abs. 3 WO). Ersatzmitglieder, sofern sie nicht gerade vertreten, und Beauftragte einer Gewerkschaft dürfen nicht mitstimmen.
Der Wahlvorstand ist folglich nur dann beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind (bei 3 ordentlichen Mitgliedern also mind. 2). Der Vorsitzende sollte zu Beginn jeder Sitzung die Beschlussfähigkeit feststellen.
Zu jeder Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das insbesondere die Beschlüsse dokumentiert (§ 1 Abs. 3 Sätze 2, 3 WO). Sämtliche Unterlagen, die der Wahlvorstand erstellt, sind als Wahlakten sorgfältig aufzubewahren und später dem gewählten Betriebsrat zu übergeben (§ 19 WO). Sie werden bis zur Wahl v. a. dazu benötigt, den Überblick zu behalten, und später für etwaige Gerichtsverfahren.
Die Kosten der Betriebsratswahl hat nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG der Arbeitgeber zu tragen. Dazu gehören insbesondere auch alle Tätigkeiten des Wahlvorstands, die der Vorbereitung und Durchführung der Wahl dienen, also v. a. Druck und Veröffentlichung der Wahlvorschläge im Betrieb, die Herstellung der Briefwahlunterlagen und Stimmzettel, aber auch Fachliteratur und Schulungen zur Betriebsratswahl für die Mitglieder des Wahlvorstands. Allerdings hat der Arbeitgeber nur solche Tätigkeiten zu bezahlen, die erforderlich sind, d. h.
Erfasst wäre also eine Schulung zur Betriebsratswahl bei einem Bildungsinstitut für Betriebsräte. Der Arbeitgeber kann nicht verlangen, dass der Wahlvorstand sich mit einer Schulung beim unternehmenseigenen Juristen begnüge.
Wie auch der Betriebsrat kann der Wahlvorstand seine Sitzungen – ganz oder teilweise – virtuell abhalten (Video- oder Telefonkonferenz), allerdings unkomplizierter, denn er benötigt hierfür keine Geschäftsordnung.
Soll die Sitzung virtuell stattfinden, so vermerkt der/die Vorsitzende des Wahlvorstands dies in der Einladung.
Unverändert in Präsenz aller Mitglieder hingegen müssen die folgenden Aufgaben erledigt werden: Wahlversammlungen, Losverfahren und – wichtig – jede Überprüfung eingereichter Wahlvorschläge (§ 1 Abs. 4 WO).
Das Folgende müssen Sie bei einer virtuellen Sitzung beachten:
Die Teilnehmenden bestätigen ihre Teilnahme gegenüber der oder dem Vorsitzenden in Textform (z. B. per E-Mail). Diese Bestätigung ist als Ersatz der Anwesenheitsliste dem Protokoll (s.o.) beizufügen.
Die Mitglieder des Wahlvorstands – wie auch des Betriebsrates – führen ihr Amt „unentgeltlich als Ehrenamt“ (§ 37 Abs. 1 BetrVG). Allerdings haben sie das Recht, ihre Aufgaben ohne Kürzung ihres Gehaltes während der Arbeitszeit wahrzunehmen (§ 20 Abs. 3 BetrVG).
Jedes Mitglied des Wahlvorstands entscheidet selbst, ob und wann er seinen Arbeitsplatz verlassen muss, um seinen Wahlvorstandsaufgaben nachzukommen. Es muss sich (wie auch die Wahlhelfer) nur möglichst früh bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten abmelden und angeben, dass es Aufgaben des Wahlvorstands wahrnehme und wohin es sich begebe. Anschließend muss es sich bei seinem Vorgesetzten wieder zurückmelden. Einer Genehmigung bedarf es nicht. Die Mitglieder achten aber freilich darauf, dass sie den Betriebsablauf so wenig wie möglich beeinträchtigen.
Tätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit werden nicht vergütet. Nur wenn sie aus betriebsbedingten Gründen nicht innerhalb der Arbeitszeit möglich waren – also z.B. auf Veranlassung des Arbeitgebers oder wegen sehr unterschiedlicher Arbeitszeiten oder weil die Erstellung der Wählerliste unerwartet lange dauert und keinen Aufschub duldet – , erhalten die Mitglieder einen Freizeitausgleich oder gar eine Mehrarbeitsvergütung nach § 37 Abs. 3 BetrVG.
Als Mitglieder des Wahlvorstands genießen Sie einen vergleichbaren Kündigungsschutz wie Mitglieder des Betriebsrates: Bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses durch den Wahlvorstand ist
Während der sechsmonatigen sog. Abkühlungsphase danach ist weiterhin nur eine außerordentliche Kündigung möglich, diesmal auch ohne Zustimmung von Betriebsrat oder Arbeitsgericht.
Ihre erste große Aufgabe als frisch gegründeter Wahlvorstand für die Betriebsratswahlen ist es, die Wählerliste zu erstellen.
Mit der Wählerliste bestimmen Sie als Wahlvorstand verbindlich(!), welche Beschäftigten am Wahltag wählen dürfen (allgemeines Wahlverfahren: § 2 Abs. 3 WO, vereinfachtes Wahlverfahren: § 30 Abs. 1 Satz 6, 36 Abs. 1 Satz 3 WO). Sie enthält die Vor- und Nachnamen sowie das Geburtsdatum in alphabetischer Reihenfolge. Zusätzlich ist in einer weiteren Spalte zu markieren, welche der Arbeitnehmer zwar aktiv wahlberechtigt sind (also wählen dürfen), jedoch kein passives Wahlrecht haben (also nicht gewählt werden können) (§ 2 Abs. 1 Satz 3 WO); dies betrifft v.a. die Leiharbeitnehmer.
Damit dient die Wählerliste als Datenbasis für die Wahlen und dazu, Streitigkeiten über die Wahlberechtigung bereits im Vorfeld der Wahlen klären zu können. Schließlich dient sie am Wahltag selbst als Protokoll dafür, wer bereits gewählt hat.
In die Wählerliste sind, nach Geschlechtern getrennt, alle nach § 7 BetrVG Wahlberechtigten aufzunehmen, d. h. alle Arbeitnehmer des Betriebes, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Wer das ist, haben wir auf der Seite Die Voraussetzungen einer Betriebsratswahl unter dem Kapitel Wer darf bei der Betriebsratswahl wählen? erläutert.
Der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand alle erforderlichen Informationen und Unterlagen über die Beschäftigten zur Verfügung zu stellen (allgemeines Wahlverfahren: § 2 Abs. 2 WO, vereinfachtes Wahlverfahren: § 36 Abs. 1 Satz 3 WO), im vereinfachten zweistufigen Verfahren gleich nach der Einladung zur ersten Wahlversammlung (§ 28 Abs. 2 WO).
Als Wahlvorstand beschließen Sie die Wählerliste und veröffentlichen sie (ohne Geburtsdaten) zeitgleich mit dem Wahlausschreiben per Aushang oder in elektronischer Form, sodass alle Arbeitnehmer sie einsehen können (allgemeines Wahlverfahren: § 2 Abs. 4 WO, vereinfachtes Wahlverfahren: § 30 Abs. 1 Satz 6, 36 Abs. 1 Satz 3 WO).
Ist ein Beschäftigter der Meinung, dass er selbst oder ein anderer Beschäftigter zu Unrecht in die Wählerliste eingetragen oder nicht eingetragen sei, so kann er schriftlich Einspruch einlegen, und zwar innerhalb von 2 Wochen im allgemeinen (§ 4, 30 Abs. 2 WO) bzw. 3 Tagen im vereinfachten Wahlverfahren (§ 36 Abs. 1 WO).
Über jeden Einspruch müssen Sie unverzüglich durch Beschluss entscheiden und ggf. die Wählerliste ändern. Nehmen Sie den Einspruch samt Eingangsdatum zu den Wahlakten und informieren Sie den Einspruchsführer (sowie weitere Betroffene) über Ihre Entscheidung schriftlich.
Mit der Möglichkeit des Einspruchs sollen spätere Wahlanfechtungen vermieden werden. Inzwischen hat der Gesetzgeber in § 19 Abs. 3 BetrVG die Bedeutung des Einspruches erheblich gestärkt: Wird ein Fehler in der Wählerliste nämlich nicht per Einspruch gerügt, kann wegen dieses Fehlers die Wahl später nicht mehr angefochten werden. Das heißt für alle Wahlberechtigten noch viel mehr als bislang: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser.
Doch auch unabhängig von Einsprüchen müssen Sie die Wählerliste ständig überprüfen und sie ggf. korrigieren (allgemeines Wahlverfahren: § 4 Abs. 3, vereinfachtes Wahlverfahren: § 30 Abs. 2, 36 Abs. 1 WO).
Die Größe des Betriebsrates ergibt sich aus § 9 BetrVG und richtet sich nach der Belegschaftsstärke im Betrieb. Oftmals hilft es, sich an der aktuellen Wählerliste zu orientieren. Doch gerade in Betrieben, in denen die Belegschaftsgröße schwankt (etwa saisonbezogen oder bei häufiger Arbeitnehmerüberlassung) reicht der Blick in die Wählerliste nicht aus. Entscheidend ist nach § 9 vielmehr die Zahl der „in der Regel“ beschäftigten Arbeitnehmer. Gemeint ist damit kein Durchschnittswert, sondern, wie groß der Betrieb „normalerweise“ ist, also welche Arbeitnehmerzahl „typisch“ ist für den Betrieb.
Dabei zählen auch Leiharbeitnehmer mit (§ 14 Abs. 2 Satz 4 AÜG). In Betrieben mit bis zu 50 Arbeitnehmern allerdings zählen nur „wahlberechtigte“ Arbeitnehmer. Wer das ist, konnten Sie im Kapitel 2. „Wer darf bei der Betriebsratswahl wählen?“ nachlesen.
Wird ein Arbeitnehmer befristet allein dazu eingestellt, einen anderen Arbeitnehmer vorübergehend zu vertreten, so sind zwar beide wahlberechtigt, für die Größe des Betriebsrates zählen sie zusammen jedoch nur als ein Arbeitnehmer. Für die Vertretung während der Elternzeit folgt dies aus § 21 Abs. 7 BEEG.
Steht bereits fest, dass es noch vor der Ausschreibung der Wahl zu einer Einstellungs- oder Entlassungswelle kommen wird, so müssen Sie als Wahlvorstand die voraussichtlich hinzukommenden bzw. ausscheidenden Arbeitnehmer zahlenmäßig berücksichtigen. Vermutungen und Eventualitäten genügen hierfür jedoch nicht.
Nicht alle Sitze im Betriebsrat werden demokratisch vergeben. Nach § 15 Abs. 2 BetrVG muss dasjenige Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein. Das kann dazu führen, dass ein Kandidat des Mehrheitsgeschlechts von einem Kandidaten, der dem Minderheitsgeschlecht angehört, aber weniger Stimmen hat, verdrängt wird. Die genaue Berechnung erfolgt nach dem sog. Höchstzahlensystem nach d‘Hondt, weshalb wir Ihnen empfehlen, den Quotenrechner zu verwenden.
Die Quote berechnen Sie an dem Tag, an dem Sie das Wahlausschreiben erlassen (§ 5 WO). An diesem Tag prüfen Sie, wie viele Frauen und Männer aktuell im Betrieb beschäftigt sind. Dabei zählen auch nicht wahlberechtigte Arbeitnehmer (also z. B. nur kurzzeitig eingesetzte Leiharbeitnehmer). (Zum Verständnis: Diese Zahlen müssen nicht mit jenen von der Wählerliste übereinstimmen, denn die Wählerliste berücksichtigt erstens nur wahlberechtigte Arbeitnehmer und zudem auch künftige Entwicklungen, wie z. B. das Auslaufen befristeter Verträge etc.).
Für das Geschlecht in der Mehrheit besteht keine Quote, sodass beispielsweise in einem Betrieb mit überwiegend Frauen der Betriebsrat auch ausschließlich aus Männern bestehen kann.
Das Wahlausschreiben soll die Belegschaft über die Einzelheiten der Betriebsratswahl informieren, insbesondere darüber,
Damit ist das Wahlausschreiben zugleich ein Appell an Ihre Mitarbeiter, sich durch Vorschläge an den Wahlen zu beteiligen.
Wir empfehlen Ihnen, unsere Muster und Formulare für die Betriebsratswahl zu verwenden, die alle gesetzlich vorgegebenen Inhalte enthalten (allgemeines Wahlverfahren: § 3 Abs. 2 WO, vereinfachtes Wahlverfahren: § 31 Abs. 1, 36 Abs. 3 WO). Die Termine, die in dem Wahlausschreiben anzugeben sind, können Sie dem Betriebsratswahl-Fristenrechner, die Mindestanzahl der Sitze für das Geschlecht in der Minderheit können Sie dem Quotenrechner entnehmen.
Danach, ob in Ihrem Betrieb im vereinfachten oder im allgemeinen Wahlverfahren gewählt wird, bestimmt sich insbesondere auch, ob die Arbeitnehmer einzelne Personen oder aber Listen vorschlagen und wählen werden. Hier wird also erstmals der Unterschied zwischen Personen- und Listenwahl relevant.
An dem Tag, an dem Sie das Wahlausschreiben aushängen, muss die Planung des Wahltages selbst bereits abgeschlossen sein. Änderungen von Zeit oder Ort der Stimmabgabe sind danach nicht mehr möglich (s.u.).
An dem Tag seines Aushanges sollten Sie das Wahlausschreiben bereits seit Tagen sorgfältig fertiggestellt haben. Jede Verzögerung im Ablauf kann dazu führen, dass Fristen nicht eingehalten werden. Als Wahlvorstand beschließen Sie das Wahlausschreiben, das die/der Vorsitzende und mindestens ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied unterzeichnen, und nehmen das Original zu den Wahlakten.
Das Wahlausschreiben ist
in Kopie öffentlich im Betrieb aushängen, und zwar an einem Ort, an dem möglichst alle Arbeitnehmer vorbeikommen (allgemeines Wahlverfahren: § 3 Abs. 4 WO, vereinfachtes Wahlverfahren: § 31 Abs. 2, § 36 Abs. 3 Satz 2 WO). Das können z. B. der Eingangsbereich, das schwarze Brett oder die Kantine sein.
Besteht der Betrieb aus mehreren Betriebsstätten, so ist das Wahlausschreiben in jeder Betriebsstätte mindestens einmal auszuhängen.
Zeitgleich mit dem Aushang muss der Wahlvorstand einigen Arbeitnehmern das Wahlausschreiben unaufgefordert zusenden, nämlich all jenen, die am Wahltag wegen ihrer Tätigkeit im Betrieb abwesend sind (z. B. Außendienstler, Telearbeiter) sowie auch allen, die aus einem anderen Grunde am Wahltag nicht anwesend sein werden, v.a. wegen Elternzeit, Beschäftigungsverbot oder Krankheit (§ 3 Abs. 4 Satz 4 WO, § 24 Abs. 2 WO).
Statt das Wahlausschreiben auszuhängen, können Sie es der Belegschaft aber auch auf elektronischem Wege zukommen lassen (E-Mail, Intranet u.a.), allerdings nur wenn
Da die Rechtsprechung hierbei sehr streng ist, empfehlen wir Ihnen, das Wahlausschreiben zusätzlich auf dem klassischen Wege öffentlich auszuhängen.
Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, sollten Sie in ihrer Landessprache oder in englischer Sprache über die Betriebsratswahl aufklären (allgemeines Wahlverfahren: § 2 Abs. 5 WO, vereinfachtes Wahlverfahren: § 36 Abs. 1 Satz 3 WO). Darüber hinaus bietet es sich ohnehin an, auch alle anderen Arbeitnehmer parallel zum Wahlausschreiben in einer Informationsveranstaltung oder in einer E-Mail das Wahlverfahren zu erklären und ihnen Gelegenheit für Fragen zu geben.
Sie sollten in den Wahlakten genauestens dokumentieren, wie und wo Sie das Wahlausschreiben bekanntgemacht haben.
Wer das Wahlausschreiben einmal gelesen hat, vertraut darauf, dass es nicht geändert werde. Deshalb dürfen Sie nur offensichtliche Fehler, also Schreibfehler oder Zahlendreher, nachträglich korrigieren oder eine Information, die offensichtlich fehlt, nachtragen. Die Korrekturen sind zu markieren.
Alle anderen Fehler (z. B. falscher Termin für die Stimmabgabe, falsche Zahl von Betriebsratsmitgliedern, falsche Geschlechterquote) dürfen nicht korrigiert werden. Vielmehr müssten Sie die laufende Wahl abbrechen und erneut ausschreiben.
Am selben Tag, an dem Sie das Wahlausschreiben bekanntmachen, müssen Sie auch eine Kopie der Wählerliste sowie einen Ausdruck der Wahlordnung an demjenigen Ort für alle Arbeitnehmer zugänglich machen, den Sie im Wahlausschreiben benannt haben (allgemeines Wahlverfahren: § 2 Abs. 4 WO, vereinfachtes Wahlverfahren: § 30 Abs. 1 Satz 6, § 36 Abs. 1 Satz 3 WO).
Wichtig: Wird der Wahlvorstand im vereinfachten Verfahren im Rahmen einer Wahlversammlung gewählt, so sind noch während dieser (ersten) Versammlung die Wählerliste und das Wahlausschreiben zu erlassen und die Wahlvorschläge entgegenzunehmen (§ 31 Abs. 1 Satz 1 WO).
In dem Moment, in dem Sie als Wahlvorstand das Wahlausschreiben beschlossen haben, ist die Wahl eingeleitet (allgemeines Wahlverfahren: § 3 Abs. 1 Satz 2 WO, vereinfachtes Wahlverfahren: § 31 Abs. 1 Satz 2, § 36 Abs. 2 Satz 2 WO).
Wahlberechtigte Arbeitnehmer, die sich oder andere Arbeitnehmer als Kandidaten für die Betriebsratswahl aufstellen wollen, müssen den oder die Namen in einem Vorschlag schriftlich beim Wahlvorstand einreichen.
Es kann jeder vorgeschlagen werden, der nach § 8 BetrVG wählbar ist, also das sog. passive Wahlrecht besitzt. Das ist jeder Wahlberechtigte, d. h. jeder Arbeitnehmer des Betriebs über 16 Jahre (siehe Wer darf bei der Betriebsratswahl wählen? ), der seit mehr als 6 Monaten in demselben Konzern beschäftigt ist, einschließlich der Mitglieder des Wahlvorstands.
Im allgemeinen Verfahren werden Listen vorgeschlagen und gewählt (Listenwahl), im vereinfachten Verfahren hingegen einzelne Bewerber (Personenwahl) (vgl. Vereinfachtes oder allgemeines Verfahren ). Allerdings können auch im vereinfachten Verfahren mehrere Bewerber auf demselben Formular vorgeschlagen werden (§§ 6 Abs. 2, 33 Abs. 2 Satz 1, 36 Abs. 5 Satz 2 WO) und sich somit ihre Unterstützungsunterschriften (s.u.) „teilen“, sie treten dann aber zur Wahl wiederum als einzelne Bewerber gegeneinander an.
Im allgemeinen Wahlverfahren können die Mitarbeiter ihre Wahlvorschläge bis zum Ablauf von 2 Wochen ab Aushang des Wahlausschreibens einreichen. Wird also z.B. am Mittwoch, dem 09.03.2022, um 10:20 Uhr das Wahlausschreiben ausgehängt, so können spätestens bis zum Mittwoch, dem 23.03.2022, um 24 Uhr Wahlvorschläge eingereicht werden (§ 6 Abs. 1 Satz 2 WO). Der Wahlvorstand kann im Wahlausschreiben aber auch eine frühere Uhrzeit (nach Dienstschluss) festlegen (§ 41 Abs. 2 WO).
Im vereinfachten Verfahren sind zwei Fälle zu unterscheiden:
Ein Wahlvorschlag muss die folgenden Elemente aufweisen (allgemeines Wahlverfahren: § 6 Abs. 3 WO, vereinfachtes Wahlverfahren: § 33 Abs. 2 Satz 1, § 36 Abs. 5 Satz 2 WO):
Vorschläge, die im vereinfachten zweistufigen Verfahren erst auf der Wahlversammlung gemacht werden, können mündlich erfolgen und per Handzeichen unterstützt werden (§ 33 Abs. 1 Satz 3 WO).
(NEU! S. § 14 Abs. 4, vereinfachtes Wahlverfahren § 14a Abs. 2 und 3 BetrVG) In Betrieben mit in der Regel bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern bedarf es keiner Unterzeichnung von Wahlvorschlägen.
In Betrieben mit in der Regel 21 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern müssen Wahlvorschläge von mindestens zwei wahlberechtigten Arbeitnehmern unterzeichnet werden.
Bei in der Regel mehr als 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern sind die Wahlvorschläge von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer zu unterzeichnen. Dabei werden Nachkommastellen stets aufgerundet (Bsp.: 5 % von 243 Arbeitnehmern = 12,15, d. h. 13 Unterstützer). In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer.
Der Vorschlag einer Gewerkschaft bedarf keiner Unterstützungsunterschriften, sondern wird von zwei Beauftragten unterzeichnet (§ 14 Abs. 5 BetrVG).
Selbstverständlich darf sich ein Bewerber auch selber unterstützen.
Geht ein Wahlvorschlag ein, so
Auch wenn Sie Ihren Kolleginnen und Kollegen Formulare für die Wahlvorschläge zur Verfügung stellen, kommt es vor, dass sich Wahlvorschläge als fehlerhaft erweisen. Solange allerdings die Frist zum Einreichen von Wahlvorschlägen noch nicht abgelaufen ist, können die Mitarbeiter ihre Vorschläge meist noch nachbessern oder neue Vorschläge einreichen. Deshalb müssen Sie als Wahlvorstand die eingereichten Vorschläge möglichst sofort („unverzüglich“) überprüfen!
Besondere Eile ist im vereinfachten Verfahren geboten, wo Nachbesserungen nach Ablauf der Einreichungsfrist nicht mehr möglich sind.
Dabei ist jeder Wahlvorschlag auf die folgenden 10 Kriterien hin zu untersuchen (§§ 6 bis 8 WO*):
| Falls nein: |
Ist der Vorschlag rechtzeitig eingereicht worden? | Der Vorschlag ist ungültig und zurückzuweisen (§ 8 Abs. 1 WO*). |
Haben alle Unterstützer erst unterzeichnet, nachdem alle Bewerber der Liste feststanden? | |
Stehen die Bewerber in einer klaren Reihenfolge?¹ | |
Sind alle Bewerber wählbar? | |
Sind alle Unterstützer wahlberechtigt? | Die Nichtwahlberechtigten sind zu streichen. Bleiben nicht genügend Unterstützer übrig, so ist der Vorschlag ungültig und zurückzuweisen (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 WO*). |
Hat der Vorschlag genügend Unterstützer? | Der Vorschlag ist ungültig und zurückzuweisen (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 WO*). |
Erscheint jeder Bewerber nur auf einer Liste?¹ | Der mehrfach Erscheinende ist aufzufordern, sich innerhalb von 3 Arbeitstagen2 für eine Liste zu entscheiden. Zum weiteren Verfahren siehe unten 2. |
Hat jeder Unterstützer nur für einen Wahlvorschlag unterzeichnet? | |
Sind die Angaben zu den Bewerbern vollständig? | Der Vorschlagende ist aufzufordern, die fehlenden Angaben innerhalb von 3 Arbeitstagen² nachzureichen. Kommt er dem nicht nach, ist der Vorschlag als ungültig zurückzuweisen (§ 8 Abs. 2 WO*). |
Haben alle Bewerber zugestimmt? |
1 nur bei Listen
2 Diese Nachbesserungsfrist kann im allgemeinen Verfahren auch noch über das Ende der Einreichungsfrist hinausreichen, nicht aber im vereinfachten Verfahren: Hier können mangelhafte Vorschläge maximal bis zum Ende der Einreichungsfrist (vgl. voriges Kapitel) nachgebessert werden!
Checkliste zur Prüfung von Wahlvorschlägen als PDF
Kandidiert ein Bewerber auf mehreren Listen, so ist er aufzufordern, sich binnen 3 Arbeitstagen zu entscheiden, für welche Liste er kandidieren möchte. Von den übrigen Listen wird er gestrichen. Erklärt er sich hingegen nicht fristgemäß, so ist er von allen Listen zu streichen und kann nun erneut für eine neue Liste kandidieren (§ 6 Abs. 7 WO). Darauf ist er hinzuweisen.
Wichtig: Bei der Personenwahl im vereinfachten Verfahren ist es unproblematisch, wenn ein Bewerber mehrfach vorgeschlagen wird.
Unterstützt ein Mitarbeiter mehrere Vorschläge, so zählt nur diejenige seiner Unterschriften, für die er sich nach Aufforderung binnen 3 Arbeitstagen entscheidet. Von allen übrigen Vorschlägen ist seine Unterschrift zu streichen. Erklärt er sich nicht, so zählt seine Unterschrift nur auf dem Vorschlag, der zuerst beim Wahlvorstand eingegangen ist. Lässt sich das nicht feststellen, weil mehrere Vorschläge gleichzeitig eingegangen sind, so ist im Zufallsverfahren auszuwählen (Los, Münzwurf o. ä.), welche Unterschrift zählen soll. Alle übrigen Unterschriften werden gestrichen (§ 6 Abs. 5 WO*).
Hat nach der Streichung einer der Vorschläge nicht mehr genügend Unterstützer, so ist der Listenvertreter aufzufordern, binnen 3 Arbeitstagen Ersatzunterschriften einzureichen. Tut er das nicht, ist der Vorschlag als ungültig zurückzuweisen (§ 8 Abs. 2 Nr. 3 WO*).
Diese Nachbesserungsfrist kann, wie gesagt, im allgemeinen Verfahren auch noch über das Ende der Einreichungsfrist hinausreichen, nicht aber im vereinfachten Verfahren: Hier können mangelhafte Vorschläge maximal bis zum Ende der Einreichungsfrist (vgl. voriges Kapitel) nachgebessert werden!
Stellen Sie bei der Überprüfung fest, dass ein Vorschlag ungültig ist (s.o.), weisen Sie ihn umgehend durch Beschluss zurück.
In diesem Fall oder wenn ein Vorschlag einen anderen der o. g. Mangel aufweist, müssen Sie den Vorschlagenden bzw. Listenvertreter umgehend schriftlich darauf hinzuweisen und ihm die Gründe nennen (§ 7 Abs. 2 Satz 2 WO*), damit er einen neuen Vorschlag einreichen kann. Da Verstöße hiergegen zur Wahlanfechtung berechtigen, ist der Vorgang genau zu dokumentieren.
In den letzten Tagen vor Fristablauf sollten Sie sich in ständiger „Alarmbereitschaft“ halten, damit Sie eingehende Wahlvorschläge noch so zügig prüfen können, dass für den Vorschlagenden noch genügend Zeit bleibt, nachzubessern oder einen neuen Vorschlag einzureichen. Gerade am letzten Tag der Frist müssen Sie als Wahlvorstand sofort entscheiden können. Andernfalls droht eine Wahlanfechtung.
In einem solchen Fall findet eine sog. modifizierte Personenwahl statt: Alle Bewerber der eingereichten Liste treten gegeneinander als einzelne Bewerber an (§ 20 WO). Sie erscheinen auf dem Stimmzettel in der Reihenfolge, in der sie auf der Liste standen.
Werden bis zum Fristablauf keine gültigen Wahlvorschläge eingereicht, so gilt das Folgende:
Doch bevor es dazu kommt, ist dem Wahlvorstand zu empfehlen, aktiv auf seine Mitarbeiter zuzugehen und sie für die Kandidatur zu motivieren (vgl. auch https://www.ich-will-mitreden.de/ ).
* Die §§ 6 bis 8 WO gelten auch im vereinfachten Verfahren (§§ 33 Abs. 2, 3, 36 Abs. 5 Satz 2 WO).
Nachdem der Wahlvorstand alle Wahlvorschläge geprüft hat, gibt er sie im Betrieb öffentlich bekannt, und zwar
Gleichzeitig fertigt er die Stimmzettel an (dazu unten mehr).
Die gültigen Wahlvorschläge sind in der gleichen Weise bekanntzugeben wie zuvor das Wahlausschreiben. Dabei sind die folgenden Angaben zu machen:
Verwenden Sie gerne unsere Musteraushänge. Die Wahlvorschläge sind sodann in ihrer Reihenfolge an denselben Orten öffentlich auszuhängen, an denen zuvor das Wahlausschreiben veröffentlicht worden ist.
Auf den Stimmzetteln sind die einzelnen Listen (§ 11 Abs. 2 WO) bzw. Bewerber (§§ 20 Abs. 2, 34 Abs. 1 Satz 2, 36 Abs. 4 WO) mit den gleichen Angaben aufzuführen wie zuvor bei der Bekanntgabe der Wahlvorschläge, bei der Listenwahl nun allerdings mit der Besonderheit, dass pro Liste nur noch die ersten beiden Bewerber anzugeben sind.
Auf den Stimmzetteln sollten die Wähler darauf hingewiesen werden, dass jeder Wähler
Es ist wichtig, dass keiner der Wahlvorschläge in irgendeiner Weise hervorsticht, da sonst andere Vorschläge benachteiligt würden.
Damit die Stimmabgabe durch die Mitarbeiter auch wirklich geheim bleibt (Wahlgeheimnis), müssen alle Stimmzettel in identische Wahlumschläge gesteckt werden.
Erhalten Sie weitere Informationen zur Durchführung einer Betriebsratswahl und zur Wahlwerbung und Kandidatensuche.