Ihre letzte Amtspflicht als Wahlvorstand ist es, innerhalb von 1 Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses die Gewählten zu ihrer ersten, konstituierenden Sitzung einzuladen, in der sie einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter wählen (§ 29 Abs. 1 BetrVG). Es empfiehlt sich, die Einladung per E-Mail an die Gewählten zu versenden; Tagesordnungspunkte sind die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters. Anschließend unterrichten Sie noch den Arbeitgeber von der Sitzung, damit er die Gewählten von ihrer Arbeit freistellen kann. Direkt vor der Sitzung müssen sich alle Teilnehmer/innen bei ihrer/ihrem Vorgesetzten abmelden und danach wieder zurückmelden.
Kann ein Mitglied zu der Sitzung nicht erscheinen, so müssen Sie ein Ersatzmitglied laden (§ 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Dieses ist wie ein Nachrücker zu bestimmen (siehe Stimmauszählung und Bekanntgabe des Ergebnisses). Findet sich gar kein Ersatzmitglied, so tagt der Betriebsrat in reduzierter Besetzung; solange mindestens halb so viele Mitglieder anwesend sind, wie der Betriebsrat Mitglieder hat, ist er beschlussfähig und die Wahl des Vorsitzenden und der/des stellv. Vorsitzenden kann stattfinden (§ 33 Abs. 2 BetrVG).
An der Sitzung nehmen die eingeladenen Betriebsratsmitglieder und nur der Vorsitzende des Wahlvorstandes teil. Dieser leitet die Sitzung, bis der Betriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter gewählt hat. Danach verlässt er den Raum und der Wahlleiter leitet die Wahl des Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreters ein.
Nun ist es geschafft und der Moment gekommen, in dem der Betriebsrat seine Arbeit aufnimmt.