Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 24.11.2022 - 8 TaBV 59/21
Der Fall:
Die Personalvertretung "Kabine" einer Luftverkehrsgesellschaft meldete zwei in NRW wohnende Mitglieder zur Teilnahme an Grundlagenschulungen im Betriebsverfassungsrecht in Potsdam an. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) findet sowohl auf die Arbeitgeberin als auch auf die Personalvertretung Anwendung. Neben den reinen Schulungskosten fielen für beide Personen zusätzlich Übernachtungs- und Verpflegungskosten an. Die Arbeitgeberin verweigerte die Übernahme der Schulungs-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten unter anderem mit der Begründung, die Kosten seien im Verhältnis zum Besuch eines Webinars zu hoch.
Die Lösung:
Das Arbeitsgericht gab dem Antrag der Personalvertretung auf Kostenübernahme statt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Arbeitgebers hatte vor dem LAG keinen Erfolg.
Die Personalvertretung war nach Auffassung des Gerichts nicht verpflichtet, statt der Präsenzveranstaltung ein kostengünstigeres Webinar zu besuchen. Sie verfügt insofern über einen Beurteilungsspielraum, der gerichtlich nicht überprüft werden kann. Eine Beschränkung der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers auf die Kosten des preiswerteren Seminars kommt nur dann in Betracht, wenn mehrere gleichzeitig angebotene Veranstaltungen als qualitativ gleichwertig anzusehen sind. Die Einschätzung der Personalvertretung, dass eine Präsenzveranstaltung auch aus pädagogischen Gründen (Stichwort Lerneffekt) qualitativ eben nicht vergleichbar mit einem Webinar ist, ist nicht zu beanstanden. Ein Webinar ermöglicht nämlich weitaus schlechtere Austausch- und Diskussionsmöglichkeiten der Teilnehmer*innen im Vergleich zu einer Präsenzveranstaltung. Da die Hemmschwelle, sich an Diskussionen zu beteiligen, online höher ist als bei einem Präsenzseminar, ist ein Webinar in der Regel eher als Frontalunterricht anzusehen.
Die Übernachtungs- und Verpflegungskosten waren daher ebenfalls erforderlich und gerechtfertigt.