Betriebsratsvorsitzende und ihre Stellvertreter

 

Der Vorsitzende  

Der Betriebsratsvorsitzende ist den Mitgliedern des Betriebsrats nicht übergeordnet, er ist lediglich „Auge, Ohr und Mund des Gremiums Betriebsrat“ und hat Informationen des Arbeitgebers entgegenzunehmen, Informationen des Betriebsrats an den Arbeitgeber weiterzugeben (§ 26 Absatz 2 BetrVG) und die allgemeine Geschäftsführung (Einladung zu und Vorbereitung der Betriebsratssitzungen, Sichten der Korrespondenz etc.) wahrzunehmen. Er ist quasi Repräsentant des Gremiums, aber auch nicht mehr.

TIPP für den Betriebsratsvorsitzenden:

  • In Einzelgesprächen mit dem Arbeitgeber nur vom gesamten Gremium gefasste Beschlüsse vertreten!
  • Erklärungen des Arbeitgebers nur entgegennehmen, alleine keine Entscheidungen treffen, sondern diese mit dem Gremium rückbinden!

 Weisungen darf der Vorsitzende den Betriebsratsmitgliedern nicht erteilen. Er hat auch bei Abstimmungen kein höheres „Gewicht“, jede Stimme zählt gleich stark.

Der Stellvertreter

Er nimmt die Aufgaben und Befugnisse des Vorsitzenden dann wahr, wenn und solange der Vorsitzende selbst verhindert ist. Er ist kein zweiter Vorsitzender! Der Vorsitzende kann auch nicht einzelne Aufgaben oder Geschäfte dem Stellvertreter zur einmaligen oder ständigen Erledigung übertragen.

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Aufgaben des Betriebsratsvorsitzenden

Auch wenn der Vorsitzende des Betriebsrats nur „Erster unter Gleichen“ ist, sind ihm im Gesetz besondere Aufgaben zugedacht:

1. Das Gremium im Rahmen der dort gefällten Beschlüsse vertreten und Erklärungen entgegen nehmen.

WICHTIG:

Nur der Betriebsrat als Gremium kann Entscheidungen treffen, jedoch grundsätzlich nicht der Betriebsratsvorsitzende allein. Er ist lediglich das „Ohr“ bzw. der „Mund“ des Betriebsrats.

Handelt der Vorsitzende ohne Vertretungsmacht, weil er entweder den Betriebsratsbeschluss nicht vollständig beachtet oder weil überhaupt kein Beschluss vorliegt, so ist seine Erklärung unwirksam.
 Ist dem Betriebsrat gegenüber eine Erklärung abzugeben, wird sie wirksam, sobald sie dem Vorsitzenden bzw. im Falle seiner Verhinderung seinem Stellvertreter zugegangen ist.

Der Stellvertreter tritt damit nur bei Verhinderung des Vorsitzenden in dessen Rechtsstellung ein. Außer in diesem Falle hat der Stellvertreter keine eigenen Befugnisse.

ACHTUNG:

Der Vorsitzende kann seinem Stellvertreter auch keine seiner Aufgaben zur einmaligen oder ständigen Erledigung übertragen. Nur der Betriebsrat als Gremium kann bestimmte Aufgaben übertragen.

2. Mitgliedschaft im Betriebsausschuss (ab 9 Mitgliedern)

Gemäß § 27 Abs. 2 S. 1 BetrVG führt der Betriebsausschuss die laufenden Geschäfte in eigener Zuständigkeit, innerhalb derer er an die Stelle des Betriebsrats tritt. Nach § 27 Absatz 1 Satz 2 BetrVG ist der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter Mitglied kraft seines Amtes.

Bei weniger als 9 Mitgliedern können gemäß § 27 Abs. 3 die laufenden Geschäfte auf den Vorsitzenden des Betriebsrats oder andere Betriebsratsmitglieder übertragen werden.

WICHTIG:

Laufende Geschäfte sind nur interne organisatorische und verwaltungsmäßige Aufgaben, die keiner Beschlussfassung durch den Betriebsrat bedürfen und i. d. Regel wiederkehrend anfallen. Hierzu gehören z. B. die Vorbereitung von Betriebsratssitzungen, die Fertigung von Entwürfen für Betriebsvereinbarungen, die Erteilung sowie Einholung von Auskünften, die Beschaffung von Unterlagen, die Entgegennahme von Anträgen und Beschwerden der Mitarbeiter, die Durchführung von Vorbesprechungen mit dem Arbeitgeber.

Dem Betriebsausschuss können nach § 27 Abs. 2 S. 2 BetrVG auch weitere Aufgaben zur selbstständigen Erledigung oder deren Vorbereitung übertragen werden, auch die Ausübung von Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechten. Der Abschluss von Betriebsvereinbarungen und die vom Betriebsrat selbst durchzuführenden Wahlen können nicht übertragen werden.

Im Interesse der weiteren Erleichterung und Beschleunigung der Betriebsratsarbeit kann der Betriebsrat in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern weitere Ausschüsse einrichten, z. B. Personal-, Beschwerde-, Arbeitsschutzausschüsse oder Ausschüsse zur Verwaltung von Sozialeinrichtungen.

3. Betriebsratssitzungen einberufen, Tagesordnung festsetzen unter Berücksichtigung evtl. eingegangener Anträge, Mitglieder des Betriebsrats (ggf. auch Ersatzmitglieder), der SBV und der JAV laden und die Verhandlung leiten.

4. Alle Niederschriften (zu jeder Sitzung!) unterzeichnen (zusammen mit einem weiteren Mitglied)

5. Betriebsversammlungen und Teilversammlungen leiten, schriftliche und mündliche Informationen an die Belegschaft weitergeben

Der Betriebsrat steht, sobald er sein Beratungszimmer verlassen hat, im „Rampenlicht“ der Betriebsöffentlichkeit. Dies gilt ganz besonders für den Betriebsratsvorsitzenden. Der Betriebsrat kann seine Aufgaben nur erfüllen, wenn er seine Arbeitsergebnisse auch an die Belegschaft kommuniziert. Für die innerbetriebliche Vermittlung von Informationen und Ergebnissen der Betriebsratsarbeit eignen sich vor allem das Schwarze Brett, Informationsblätter des Betriebsrats. Und selbstverständlich die regelmäßig abzuhaltenden Betriebsversammlungen.

6. An Sitzungen der Jugend- und Auszubildendenvertretung kann der Betriebsratsvorsitzende oder ein beauftragtes Betriebsratsmitglied teilnehmen

Die Zuständigkeiten sind überwiegend organisatorischer Natur und somit mit großer Verantwortung verbunden. Um alle Aufgaben und die Führungsrolle erfolgreich zu erfüllen, benötigen Sie als Betriebsratsvorsitzender nicht nur vertiefte rechtliche Kenntnisse sondern auch kommunikative, organisatorische und strategische Fähigkeiten. An den Sprechstunden der Jugend- und Auszubildendenvertretung nach § 69 BetrVG kann der Betriebsratsvorsitzende beratend teilnehmen, § 69 Satz 4 BetrVG. Nutzen Sie Ihren Schulungsanspruch!