Der Betriebsratsvorsitzende ist den Mitgliedern des Betriebsrats nicht übergeordnet, er ist lediglich „Auge, Ohr und Mund des Gremiums Betriebsrat“ und hat Informationen des Arbeitgebers entgegenzunehmen, Informationen des Betriebsrats an den Arbeitgeber weiterzugeben (§ 26 Absatz 2 BetrVG) und die allgemeine Geschäftsführung (Einladung zu und Vorbereitung der Betriebsratssitzungen, Sichten der Korrespondenz etc.) wahrzunehmen. Er ist quasi Repräsentant des Gremiums, aber auch nicht mehr.
TIPP für den Betriebsratsvorsitzenden:
Weisungen darf der Vorsitzende den Betriebsratsmitgliedern nicht erteilen. Er hat auch bei Abstimmungen kein höheres „Gewicht“, jede Stimme zählt gleich stark.
Er nimmt die Aufgaben und Befugnisse des Vorsitzenden dann wahr, wenn und solange der Vorsitzende selbst verhindert ist. Er ist kein zweiter Vorsitzender! Der Vorsitzende kann auch nicht einzelne Aufgaben oder Geschäfte dem Stellvertreter zur einmaligen oder ständigen Erledigung übertragen.
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Auch wenn der Vorsitzende des Betriebsrats nur „Erster unter Gleichen“ ist, sind ihm im Gesetz besondere Aufgaben zugedacht:
Nur der Betriebsrat als Gremium kann Entscheidungen treffen, jedoch grundsätzlich nicht der Betriebsratsvorsitzende allein. Er ist lediglich das „Ohr“ bzw. der „Mund“ des Betriebsrats.
Handelt der Vorsitzende ohne Vertretungsmacht, weil er entweder den Betriebsratsbeschluss nicht vollständig beachtet oder weil überhaupt kein Beschluss vorliegt, so ist seine Erklärung unwirksam.
Ist dem Betriebsrat gegenüber eine Erklärung abzugeben, wird sie wirksam, sobald sie dem Vorsitzenden bzw. im Falle seiner Verhinderung seinem Stellvertreter zugegangen ist.
Der Stellvertreter tritt damit nur bei Verhinderung des Vorsitzenden in dessen Rechtsstellung ein. Außer in diesem Falle hat der Stellvertreter keine eigenen Befugnisse.
Der Vorsitzende kann seinem Stellvertreter auch keine seiner Aufgaben zur einmaligen oder ständigen Erledigung übertragen. Nur der Betriebsrat als Gremium kann bestimmte Aufgaben übertragen.
Gemäß § 27 Abs. 2 S. 1 BetrVG führt der Betriebsausschuss die laufenden Geschäfte in eigener Zuständigkeit, innerhalb derer er an die Stelle des Betriebsrats tritt. Nach § 27 Absatz 1 Satz 2 BetrVG ist der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter Mitglied kraft seines Amtes.
Bei weniger als 9 Mitgliedern können gemäß § 27 Abs. 3 die laufenden Geschäfte auf den Vorsitzenden des Betriebsrats oder andere Betriebsratsmitglieder übertragen werden.
Laufende Geschäfte sind nur interne organisatorische und verwaltungsmäßige Aufgaben, die keiner Beschlussfassung durch den Betriebsrat bedürfen und i. d. Regel wiederkehrend anfallen. Hierzu gehören z. B. die Vorbereitung von Betriebsratssitzungen, die Fertigung von Entwürfen für Betriebsvereinbarungen, die Erteilung sowie Einholung von Auskünften, die Beschaffung von Unterlagen, die Entgegennahme von Anträgen und Beschwerden der Mitarbeiter, die Durchführung von Vorbesprechungen mit dem Arbeitgeber.
Dem Betriebsausschuss können nach § 27 Abs. 2 S. 2 BetrVG auch weitere Aufgaben zur selbstständigen Erledigung oder deren Vorbereitung übertragen werden, auch die Ausübung von Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechten. Der Abschluss von Betriebsvereinbarungen und die vom Betriebsrat selbst durchzuführenden Wahlen können nicht übertragen werden.
Im Interesse der weiteren Erleichterung und Beschleunigung der Betriebsratsarbeit kann der Betriebsrat in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern weitere Ausschüsse einrichten, z. B. Personal-, Beschwerde-, Arbeitsschutzausschüsse oder Ausschüsse zur Verwaltung von Sozialeinrichtungen.
Der Betriebsrat steht, sobald er sein Beratungszimmer verlassen hat, im „Rampenlicht“ der Betriebsöffentlichkeit. Dies gilt ganz besonders für den Betriebsratsvorsitzenden. Der Betriebsrat kann seine Aufgaben nur erfüllen, wenn er seine Arbeitsergebnisse auch an die Belegschaft kommuniziert. Für die innerbetriebliche Vermittlung von Informationen und Ergebnissen der Betriebsratsarbeit eignen sich vor allem das Schwarze Brett, Informationsblätter des Betriebsrats. Und selbstverständlich die regelmäßig abzuhaltenden Betriebsversammlungen.
Die Zuständigkeiten sind überwiegend organisatorischer Natur und somit mit großer Verantwortung verbunden. Um alle Aufgaben und die Führungsrolle erfolgreich zu erfüllen, benötigen Sie als Betriebsratsvorsitzender nicht nur vertiefte rechtliche Kenntnisse sondern auch kommunikative, organisatorische und strategische Fähigkeiten. An den Sprechstunden der Jugend- und Auszubildendenvertretung nach § 69 BetrVG kann der Betriebsratsvorsitzende beratend teilnehmen, § 69 Satz 4 BetrVG. Nutzen Sie Ihren Schulungsanspruch!