Jede konjunkturelle Delle umfasst immer auch strukturelle Veränderungen der Arbeitswelt – unabhängig davon, ob sie z. B. durch eine Pandemie oder auch Missmanagement ausgelöst wurde. Das sehen Sie gerade insbesondere am Beispiel Homeoffice oder an Lieferengpässen bei Produkten aus dem Ausland. Diese Themen werden uns auch in Zukunft beschäftigen.
Dazu kommen weitere Themen, die die Arbeitswelt vor tiefgreifende Herausforderungen stellt, die uns alle
betreffen!
Als Betriebsrat steht Ihnen nach § 80 Abs. 2 BetrVG ein allgemeiner Auskunftsanspruch zu, damit Sie über ausreichende Informationen verfügen, um über mitbestimmungspflichtige Tatsachen entscheiden zu können. Mitbestimmungspflichtige Sachverhalte sind z. B:
Sie müssen Ihre Informationsrechte kennen und durchsetzen können, damit Sie die Entscheidungen auf fundierter Grundlage treffen können.
Für Unternehmen mit mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern auf Unternehmensebene ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden. Dieser besteht aus mindestens drei und höchstens sieben unternehmensangehörigen Mitgliedern, die vom Betriebsrat bestimmt werden. Von diesen muss auch mindestens einer dem Betriebsrat angehören. Er berät die wirtschaftlichen Angelegenheiten mit dem Unternehmen und unterrichtet anschließend den Betriebsrat nach § 106 Abs. 1 BetrVG.
Aber auch ohne Wirtschaftsausschuss gilt: Je früher der Betriebsrat die Signale einer Unternehmenskrise richtig deutet, desto schneller kann er reagieren und umso besser ist die Prognose für eine Kehrtwende. Daher sollte jeder Betriebsrat über wirtschaftliches Grundwissen verfügen, um Vorschläge für Veränderungen zu machen und Entscheidungen nachvollziehen zu können.
In der derzeitigen Lage ist nichts mehr undenkbar – auch keine betriebsbedingten Kündigungen.
Setzt der Arbeitgeber den Rotstift an und möchte Personal abbauen, sind Sie gefragt! Der Betriebsrat ist vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung nach § 102 Abs. 1 BetrVG anzuhören.
Bevor es zu diesen harten Einschnitten kommt, können Sie auch selbst die Initiative ergreifen. Dafür ist Ihr Expertenwissen notwendig! Nach § 92a BetrVG können Sie dem Arbeitgeber Vorschläge unterbreiten, um aktiv Beschäftigung zu sichern.
Umstrukturierung ist nicht gleich Umstrukturierung! Es gibt eine Vielzahl von möglichen Veränderungen im Betrieb. Häufigste betriebliche Veränderungen sind die Betriebsänderung oder der Betriebsübergang. Beide Begriffe sind streng voneinander zu unterscheiden.
Eine Betriebsänderung liegt vor, wenn der Unternehmer wirtschaftliche Entscheidungen im Betrieb umsetzt, die die Organisation, die Struktur, den Standort oder die Arbeitsmethoden betreffen,
vgl. § 111 BetrVG.
Ein Betriebsübergang meint die Übertragung der wesentlichen Betriebsmittel auf einen anderen Unternehmer, vgl. § 613a BGB, also der Verkauf des Unternehmens.
Geht es um die Schließung oder Verlegung einzelner Betriebsteile oder eines Betriebs, sind umfassende Beratungen mit dem Betriebsrat notwendig. Ziel ist es, eine schriftliche Vereinbarung zu treffen und den Ausgleich von Nachteilen zu verhandeln. Man spricht von einem Interessensausgleich und Sozialplan, womit die negativen Folgen geplanter Änderungen für die Belegschaft abgemildert werden können.