Die Leiharbeiter und der Betriebsrat

 

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Die Stellung des Leiharbeiters im Betrieb ist sowohl aus rechtlicher als auch tatsächlicher Sicht nicht so ganz einfach. Dieses resultiert daraus, dass der Leiharbeitnehmer im wahrsten Sinne des Wortes zwei Herren dient, und dies ist, wie ein altes deutsches Sprichwort schon weiß, alles andere als leicht:
Auf der einen Seite ist der Leiharbeitnehmer rechtlich ein Arbeitsverhältnis mit dem Verleiherbetrieb eingegangen, dennoch wird er tatsächlich nicht in seinem Verleiherbetrieb eingesetzt, sondern wird gerade einem anderen Arbeitgeber (zumindest zeitweise) überlassen, um in dessen Betrieb weisungsgebunden für ihn tätig zu werden.
Aus dieser besonderen Stellung der Leiharbeitnehmer ergeben sich häufig nicht nur zwischenmenschliche Konflikte, vielmehr führt sie zu vielen rechtlichen Fragen der Betriebsräte in Bezug auf ihre Rechte und Pflichten gegenüber den in ihrem Betrieb eingesetzten Leiharbeitnehmern.
Um hier ein wenig Licht ins Dunkel zu bringen, beschäftigen wir uns im Folgenden mit den wichtigsten Rechten und Pflichten des Entleiherbetriebsrats gegenüber den in ihrem Betrieb eingesetzten Leiharbeitnehmern.

Personalplanungsphase

Der Arbeitgeber des Entleiherbetriebs denkt darüber nach, Leiharbeitnehmer in seinem Betrieb einzusetzen

Für die Stellung des Betriebsrats macht es in diesem Planungsstadium nur wenig Unterschied, ob der künftige Mitarbeiter von einer externen Leiharbeitsfirma kommt oder sich aus dem freien Arbeitsmarkt auf eine Position im Betrieb bewirbt.

So ist der Arbeitgeber des Entleiherbetriebs auch hier verpflichtet, den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über die Planung dieses neu zu besetzenden Arbeitsplatzes rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten. (§ 90 Abs.1 Nr. 4 BetrVG). Dem Betriebsrat wird daraufhin die Möglichkeit eröffnet, dem Arbeitgeber eigene Vorschläge zur Besetzung dieser Stelle zu machen (§ 92 BetrVG). Der Arbeitgeber ist an die Vorschläge des Betriebsrats nicht gebunden, ist jedoch verpflichtet, über diese Vorschläge mit dem Betriebsrat zu beraten sowie eine gegebenenfalls ausgesprochene Ablehnung der Vorschläge zu begründen. 

Es steht dem Betriebsrat insofern natürlich frei, in einer Betriebsversammlung die Rechte der Leiharbeiter ggf. näher zu beleuchten.

Sofern sich der Arbeitgeber des Entleiherbetriebs dazu entschließen sollte, eine Stelle in seinem Betrieb neu zu besetzten, ist er verpflichtet, den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend hierüber zu informieren. Sofern eine entsprechende Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat besteht, hat er darüber hinaus die zu besetzende Stelle intern auszuschreiben (§ 93 BetrVG). Missachtet der Arbeitgeber dieses Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, ist dieser berechtigt seine notwendige Zustimmung zu einer entsprechenden personellen Maßnahme zu verweigern (§ 99 Abs.1 Nr. 5 BetrVG).

Vertragsschlussphase

Rechte und Pflichten des Entleiher-Betriebsrats unmittelbar vor zuvor beschlossenem Einsatz der Leiharbeitnehmer im Betrieb

Sofern sich der Arbeitgeber nach Abschluss der Personalplanungsphase nunmehr dazu entschließt, einen entsprechenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag mit dem Verleiherbetrieb zu schließen, verlangen nun die in § 99 BetrVG geregelten Mitbestimmungsrechte die gesteigerte Aufmerksamkeit des Entleiherbetriebsrats:

Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Übernahme des Leiharbeitsbeschäftigen zur Arbeitsleistung zu unterrichten, damit dieser den zwischen dem Verleiherbetrieb und dem Arbeitgeber geschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag überprüfen kann. Die Informationspflicht des Arbeitgebers ist umfassend. Sie umfasst nicht nur Auskunft über die Person und Eignung des Leiharbeitnehmers, vielmehr sind auch wichtige Begleitumstände der Personalsituation im Betrieb hiervon erfasst. Insbesondere hat der Arbeitgeber den Betriebsrat über die Auswirkungen der vorgesehenen Leiharbeit in dem Unternehmen zu unterrichten. In diesem Zusammenhang ist unter anderem zu erläutern, weshalb keine Festanstellung im Rahmen der Begründung eines Dauerarbeitsverhältnisses erfolgt oder ob bspw. die Entfristung eines befristeten Arbeitsverhältnisses eher geeignet wäre, diese Personallücke zu füllen. Eventuell hat der Entleiher-Betriebsrat den Verleiher-Betriebsrat ebenfalls über mögliche Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz oder Verstöße gegen das Befristungsgesetz zu unterrichten.

Eingliederungsphase

Konkrete Tätigkeit der Leiharbeitnehmer im Entleiherbetrieb

Aber auch im direkten Verhältnis zu den im Betrieb eingegliederten Leiharbeitnehmern entstehen neue Pflichten des Entleiher-Betriebsrats. So kommt diesem auch hier u.a. die Verpflichtung zu, über die Einhaltung der zugunsten der Leiharbeitnehmer geltenden Gesetze und Verordnungen zu wachen (§ 80 Abs.1 Nr. 1 BetrVG) und deren Beschwerde entgegenzunehmen (§ 85  BetrVG i.V.m. § 14 Abs. 2 AÜG). Auch haben sich Teilbetriebsversammlungen in der Vergangenheit als gutes Werkzeug erwiesen, um auf die Positionen der Leiharbeitnehmer im Betrieb hinzuweisen.

Sofern die Leiharbeitnehmer im Betriebsrat tatsächlich eingegliedert sind, sind auch sämtliche in § 87 BetrVG genannten Mitbestimmungsrechte des Entleiher-Betriebsrats auf die entliehenen Arbeitnehmer anwendbar. Besonders in den Fokus geraten in diesem Zusammenhang regelmäßig  die Mitbestimmungsrechte des Entleiherbetriebs zur Arbeitszeit (§ 87 Abs.1 Nr.2 BetrVG), den Überstunden (§ 87 Abs.1 Nr. 3 BetrVG) sowie zum Gesundheitsschutz der Leiharbeitnehmer (§ 87 Abs.1 Nr.7 BetrVG).