Die Betriebsversammlung als Mehrwert für SBV und Belegschaft

 

„Nicht auch noch die Schwerbehindertenvertretung – wir haben genug andere wichtige Themen!“ oder „Mensch, das war doch mal interessant, Gott sei Dank, dass uns die SBV darauf aufmerksam gemacht hat!“

Zwei völlig verschiedene Aussagen, die nach einer Betriebsversammlung zu hören sein können, wenn die SBV einen aktiven Beitrag auf einer Betriebsversammlung vorgetragen hat, und die es lohnen, die verschiedenen Dimensionen des Themas SBV und Betriebsversammlung zu beleuchten.

Kann/darf denn eine SBV an einer Betriebsversammlung mit einem aktiven Beitrag teilnehmen? Auch bei digitalen Versammlungen? Oder muss sie sich auf ihre eigene Schwerbehindertenversammlung verweisen lassen?

§ 178 Abs. 8 SBG IX sieht ausdrücklich vor, dass eine SBV nicht nur nach § 178 Abs. 6 einmal vierteljährlich eine Versammlung schwerbehinderter Menschen durchführen oder an den Sitzungen und Besprechungen des Betriebsrats teilnehmen kann, § 178 Abs. 4 und 5 SGB IX, sie hat auch ein Rederecht bei den Betriebsversammlungen. Und diese Plattform der gesamten Betriebsöffentlichkeit sollte eine SBV nutzen – auch digital.

Aufgabe der SBV ist es nicht nur, die Kollegen und Kolleginnen zu begleiten, die bereits eine Schwerbehinderung oder Gleichstellung haben, sondern in zunehmendem Maße auch die Prävention in den Fokus zu rücken, also das Verhindern einer Schwerbehinderung, § 167 SBG IX. Auch hier braucht sich die SBV nicht auf den § 167 Abs. 2 SGB IX – das betriebliche Eingliederungsmanagement – begrenzen lassen. Aktive Beiträge auf einer Betriebsversammlung vorzutragen, und damit einerseits das Bewusstsein möglicher Schwerbehinderung zu schaffen und andererseits aktive Handlungsoptionen aufzuzeigen, bedeutet einen Mehrwert für alle Zuhörer – Kolleginnen und Kollegen, Führungskräfte und Firmenleitung – und nicht zuletzt auch für die SBV selbst. Denn jeder kann in irgendeiner Form „betroffen“ sein oder werden.

Was hält eine SBV davon ab, sich mit einem aktiven Beitrag auf einer Betriebsversammlung zu präsentieren? Meist sind es einzelne Betriebsräte, die Bedenken äußern, Unsicherheiten der SBV bzgl. ihres eigenen Auftretens und Präsentierens, Vorurteile von Belegschaft und Führungskräften oder fehlende Ideen zu Themen oder Informationsquellen. Sicherheit, Ideenquelle und Expertise erhält die SBV durch eine regelmäßige Kontaktpflege zu ihren Ansprechpartnern (Integrationsamt, Rentenversicherung, Krankenversicherung, Berufsgenossenschaft, Agentur für Arbeit, Betriebsärzte/Fachärzte verschiedener Disziplinen). Daraus können sich für die Betriebsversammlung spannende Beiträge ergeben, die sich auch als z. B. kurze Gastbeiträge dieser Ansprechpartner anbieten, was zu Abwechslung und Dynamik einer Betriebsversammlung beiträgt.

Und es gibt nicht wenige Beispiele die zeigen, dass es die SBV mit Rückenstärkung des Betriebsrats schafft, sich über fremde oder eigene Bedenken hinwegzusetzen. Dies stärkt nicht nur die SBV als Person, es stärkt auch das Ansehen der SBV und das Bewusstsein ihrer Funktion. Professionelles Auftreten sollte dabei kein Hemmschuh sein – das ist erlernbar. Ein Teil ist Technik, ein Teil Übung und es gibt immer Möglichkeiten sein eigenes Auftreten weiter zu optimieren.

Gerade in Krisen- und Veränderungszeiten wie jetzt ist es wichtig, als SBV mutig und präsent zu sein. Denn der Erhalt der körperlichen und mentalen Resilienz sind bedeutende Faktoren, um auch zukünftig mit Freude und Zuversicht seine Aufgaben erfüllen zu können. Daran hat die gesamte Betriebsöffentlichkeit Interesse, nicht nur die Kollegen und Kolleginnen mit Schwerbehinderung. Dazu durch Beiträge auf der Betriebsversammlung beizutragen zeigt, dass es nicht nur um Zahlen, sondern auch um Menschen in der Arbeitswelt geht.

Wissenswertes für die Schwerbehindertenvertretung

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