Der Betriebsrat ist ein Organ der Betriebsverfassung zur Vertretung der Arbeitnehmerinteressen auf betrieblicher Ebene. Er soll in Betrieben mit mindestens 5 wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gewählt werden (vgl. § 1 BetrVG).
Die Größe des Betriebsrats richtet sich nach der Anzahl der (wahlberechtigten) Arbeitnehmer im Betrieb (vgl. § 9 BetrVG).
Betriebsverfassungsgesetz § 9: Zahl der Betriebsratsmitglieder
Wahlberechtigte Arbeitnehmer im Betrieb | Anzahl Betriebsratsmitglieder |
5 bis 20 | 1 |
21 bis 50 | 3 |
51 bis 100 | 5 |
101 bis 200 | 7 |
201 bis 400 | 9 |
401 bis 700 | 11 |
701 bis 1.000 | 13 |
1.001 bis 1.500 | 15 |
1.501 bis 2.000 | 17 |
2.001 bis 2.500 | 19 |
2.501 bis 3.000 | 21 |
3.001 bis 3.500 | 23 |
3.501 bis 4.000 | 25 |
4.001 bis 4.500 | 27 |
4.501 bis 5.000 | 29 |
5.001 bis 6.000 | 31 |
6.001 bis 7.000 | 33 |
7.001 bis 9.000 | 35 |
mehr als 9.000 erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je angefangene weitere 3.000 Arbeitnehmer um 2 Mitglieder. |
Der regelmäßige Wahlzyklus beträgt 4 Jahre (vgl. § 13 BetrVG). Typischerweise liegt die Wahlzeit zwischen dem 1. März und 31. Mai.
Die allgemeinen Aufgaben des Betriebsrates finden sich in § 80 BetrVG. Ferner stehen dem Betriebsrat Mitbestimmungsrechte in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten zu. Diese habe unterschiedliche Intensität und reichen von echten Mitbestimmungsrechten (z.B. bei der Aufstellung von Urlaubsgrundsätzen) über Vetorechte (z.B. bei Versetzungen) bis hin zu reinen Informationsrechten (u.a. § 90 BetrVG).
Siehe auch: Mitbestimmung des Betriebsrates, Betriebsratswahl