Betriebsratswahl

Was sollte man zur Betriebsratswahl wissen?

Wahlberechtigung:

Grundsätzlich sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wahlberechtigt, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dies gilt auch für volljährige Auszubildende.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zur Arbeitsleistung überlassen wurden, sind ebenfalls wahlberechtigt, sofern sie zum Zeitpunkt der Wahl länger als 3 Monate im Betrieb beschäftigt sind (vgl. § 7 BetrVG). Leitende Angestellte sind hingegen nicht wahlberechtigt.

Größe und Wählbarkeit:

Die Größe des Betriebsrats hängt von der Größe des Betriebs ab (vgl. § 9 BetrVG).

Wählbar als Betriebsratsmitglied sind alle wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Wahl länger als 6 Monate im Betrieb beschäftigt sind.

Dies gilt nicht für Leiharbeitnehmer, diese sind aber gegebenenfalls wahlberechtigt.

Betriebsverfassungsgesetz § 9: Zahl der Betriebsratsmitglieder

Wahlberechtigte Arbeitnehmer im Betrieb

Anzahl Betriebsratsmitglieder

5 bis 20

1

21 bis 50

3

51 bis 100

5

101 bis 200

7

201 bis 400

9

401 bis 700

11

701 bis 1.000

13

1.001 bis 1.500

15

1.501 bis 2.000

17

2.001 bis 2.500

19

2.501 bis 3.000

21

3.001 bis 3.500

23

3.501 bis 4.000

25

4.001 bis 4.500

27

4.501 bis 5.000

29

5.001 bis 6.000

31

6.001 bis 7.000

33

7.001 bis 9.000

35

mehr als 9.000 erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je angefangene weitere 3.000 Arbeitnehmer um 2 Mitglieder.

 

Zeitpunkt der Wahlen:

Die Betriebsratswahlen finden regelmäßig alle 4 Jahre statt, der Zeitpunkt der Wahl liegt zwischen dem 1. März und 31. Mai des jeweiligen Jahres.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Wahl in kürzeren Abständen erforderlich sein, beispielsweise bei einer Wahlanfechtung oder dem Rücktritt des Betriebsrats.

Bestellung des Wahlvorstands:

Spätestens 10 Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Betriebsrat einen Wahlvorstand. Dieser besteht aus 3 Wahlberechtigten, von denen eine Person zum Vorsitzenden ernannt wird. Der Wahlvorstand kann auch aus mehr als 3 Personen (Beschluss fassen!) bestehen, sofern dies zur Durchführung der Wahl erforderlich ist. In jedem Fall ist sicher zu stellen, dass der Wahlvorstand aus einer ungeraden Anzahl von Personen besteht.

Vereinfachtes Wahlverfahren:

In Betreiben mit 5-50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird im vereinfachten Wahlverfahren gewählt. Es findet eine Persönlichkeitswahl statt.

In Betrieben mit 51-100 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern können der Wahlvorstand und der Arbeitgeber die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren (vgl. § 14a BetrVG). Ab 100 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erfolgt in jedem Fall eine Listenwahl (normales Wahlverfahren).

Durchführung der Wahl:

Der Wahlvorstand leitet die Wahl ein und führt sie durch.

Die Auszählung der Stimmen erfolgt unverzüglich und öffentlich nach Ablauf der Wahl.

Das Ergebnis wird in einer Niederschrift durch den Wahlvorstand festgehalten. Die Mitarbeiter des Betriebs werden über den Ausgang der Wahl informiert.

Dem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist eine Abschrift der Wahlniederschrift zu übersenden.

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