Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sieht vor, dass Betriebsräte gewählt werden, und zwar in Betrieben
- mit mindestens fünf ständigen Arbeitnehmern,
- die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- und von denen drei mindestens sechs Monate dem Betrieb angehören oder
- als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben.
Wenn unter diesen Voraussetzungen kein Betriebsrat gewählt wird, sieht das Gesetz zwar keine Sanktionen vor, der gesetzliche Auftrag zur Wahl von Betriebsräten ist jedoch eindeutig und klar formuliert.
Ist die Betriebsratswahl vollbracht – eine Behinderung der Wahl ist übrigens eine Straftat (§ 119 BetrVG)! – heißt es, in die unterschiedlichen Aufgaben des Betriebsrats einzusteigen. Und Aufgaben hält das Betriebsverfassungsgesetz jede Menge bereit.
Um alle Aufgabenbereiche dauerhaft im Blick zu behalten ist ein guter Überblick das A und O! Dabei hilft auch ein Blick auf die Gesamtstruktur des BetrVG. Insgesamt besteht es aus 132 Paragrafen, die auf acht Teile verteilt sind.
Die Teile eins bis drei regeln viel Organisatorisches, z. B. rund um:
- die Betriebsratswahl
- Amtszeit, Sitzungen, Sprechstunden des Betriebsrats
- Betriebsversammlung
- Schwerbehindertenvertretung
- Gesamt- und Konzernbetriebsrat
- Jugend- und Auszubildendenvertretung.
Das Herzstück des Gesetzes und damit auch der Aufgaben des Betriebsrats – die Mitwirkung und Mitbestimmung in ihren unterschiedlichsten Ausgestaltungen – ist in Teil vier des BetrVG in den §§ 74-113 geregelt. Dort finden sich insbesondere auch die Beteiligungsrechte in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten (§§ 87 ff.).
Mitwirkungsrechte sind – in aufsteigender „Stärke“:
- Informationsrechte: Einseitige Verpflichtung des Arbeitgebers, den Betriebsrat zu unterrichten, z. B. § 105 (Personelle Veränderungen bei leitenden Angestellten)
-
Anhörungsrechte: Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat anzuhören und sich mit dessen Vorbringen auseinanderzusetzen i. S. v. gegenseitigen Informationen, z. B. § 102 Abs. 1 (Anhörung bei Kündigungen)
-
Beratungsrechte: Arbeitgeber und Betriebsrat müssen sich zusammensetzen und die Angelegenheit gemeinsam erörtern, z. B. § 111 Abs. 1 (Betriebsänderungen, wie z. B. wesentliche Einschränkungen oder Stilllegung des Betriebs oder von Betriebsteilen)
Mitbestimmungsrechte sind – in weiterer aufsteigender „Stärke“:
-
Zustimmungserfordernis: Der Arbeitgeber braucht die Zustimmung des Betriebsrats, um die Maßnahme durchführen zu können, der Betriebsrat kann seine Zustimmung aber nur aus bestimmten Gründen verweigern, z. B. § 99 Abs. 1, Verweigerungsgründe nach § 99 Abs. 2 bei personellen Einzelmaßnahmen (Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung, Versetzung)
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Durchsetzbare Mitbestimmung: Der AG kann ohne die Zustimmung des Betriebsrats nicht handeln; bei Uneinigkeit entscheidet die Einigungsstelle, z. B. § 87 (u. a. Regelungen zu Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Gesundheitsschutz)
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Initiativrechte: Der Betriebsrat kann von sich aus Vorschläge machen und Maßnahmen initiieren, z. B. bei Angelegenheiten der durchsetzbaren Mitbestimmung und § 93 (Ausschreibung von Arbeitsplätzen)
Im Weiteren hervorzuheben sind:
- Der Abschluss und die Durchführung von Betriebsvereinbarungen (§§ 77 und 88). Denn Betriebsvereinbarungen stellen das Hauptinstrument der Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber dar.
-
Allgemeine Aufgaben des Betriebsrats (§ 80), z. B.
- Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern
- Darüber zu wachen, dass Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen zugunsten der Arbeitnehmer durchgeführt werden
Teil fünf des BetrVG regelt Besonderheiten für die einzelnen Betriebsarten
- Seeschifffahrt
- Luftfahrt
- Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften.
Dort finden die Beteiligungsrechte in abgeänderter oder eingeschränkter Form Anwendung.
Die Teile sechs bis acht bilden den Abschluss des BetrVG mit
- Straf- und Bußgeldvorschriften (siehe oben § 119),
- ggf. Änderungen anderer Gesetze
- Übergangs- und Schlussvorschriften.