Bei Arbeitgebern macht sich bezüglich Arbeit im Homeoffice schnell Skepsis breit. Die Kontrollmöglichkeiten sind schließlich eingeschränkt.
In dieser Situation ist es gerade für Sie als Betriebsrat wichtig zu wissen, was der Arbeitgeber kontrollieren darf und was nicht.
Geht es um Homeoffice, fürchten viele Führungskräfte einen Kontrollverlust. Doch eine umfassende Überwachung der Arbeitsleistung ist gar nicht unbedingt erforderlich und manchmal sogar kontraproduktiv. Wird nämlich jeder kleinste Arbeitsschritt des Arbeitnehmers überwacht, kann das schnell demotivierend wirken. Besser ist es oftmals, Ziele und Erwartungen klar zu formulieren und dem Mitarbeiter Vertrauen entgegenzubringen. Dies fördert die Selbstständigkeit und führt nicht selten zu einer Motivationssteigerung und damit auch zu einer guten Arbeitsleistung.
Ganz ohne Kontrolle geht es natürlich dennoch nicht. Legitime Mittel der Kontrolle sind der Einsatz von Telefon- und Videokonferenzen, virtuelle Meetings sowie eine Leistungskontrolle. Letztere sollte regelmäßig, aber möglichst nicht täglich und nicht nach einem starren Schema erfolgen. Ein guter Kontakt und Austausch zwischen den Kollegen und der Führungskraft ist oftmals wichtiger als eine akkurate Arbeitsdokumentation.
Wie sieht es mit der Möglichkeit eines Kontrollbesuchs beim Arbeitnehmer aus?
Eine unangekündigte Kontrolle des häuslichen Arbeitsplatzes ist dem Arbeitgeber – ganz gleich unter welchem Vorwand – nicht gestattet. Die Privatsphäre und der Schutz der eigenen Wohnung sind hochrangige Rechtsgüter, die auch der Chef zu respektieren hat. Anders sieht es nur aus, wenn der Arbeitnehmer einem Besuch ausdrücklich zustimmt.
Um überprüfen zu können, ob die gesetzlichen und vertraglichen Regelungen auch im Homeoffice eingehalten werden, kann es trotzdem sinnvoll sein, den Arbeitgeber die ordnungsgemäße Einrichtung des Arbeitsplatzes überprüfen zu lassen. Hierfür empfiehlt sich unbedingt eine klare Regelung. In der Praxis häufig anzutreffen ist ein vertragliches oder in einer Betriebsvereinbarung festgelegtes Zutrittsrecht. Zusätzlich wird oft geregelt, dass dieses Recht nur besteht, wenn eine vorherige Besuchsankündigung erfolgt, ein konkreter Anlass besteht und sowohl der Arbeitnehmer als auch seine Mitbewohner zustimmen.
Wer dem Arbeitgeber konsequent das Zutrittsrecht verwehrt, läuft Gefahr, die Möglichkeit im Homeoffice zu arbeiten zukünftig nicht mehr nutzen zu dürfen.
Ist der Einsatz von Überwachungssoftware möglich?
Der Einsatz von Kontrollsoftware, die die Eingaben des Arbeitnehmers an der PC-Tastatur aufzeichnen, ist nicht zulässig. Technisch wäre es mit sogenannten Keyloggern zwar theoretisch möglich, jeden Arbeitsschritt exakt zu beobachten. Dass das nicht richtig sein kann, liegt jedoch auf der Hand. Hierdurch würde das Recht des einzelnen Mitarbeiters auf informationelle Selbstbestimmung stark beschränkt.
Nur ausnahmsweise kann der Einsatz von Keyloggern zulässig sein, wenn der Verdacht hinsichtlich einer Straftat oder einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Arbeitgebers besteht. Ein solcher Verdacht darf allerdings nicht einer Mutmaßung gleichkommen, sondern erfordert hinreichende Anhaltspunkte.
Neben den soeben dargestellten Möglichkeiten der Mitarbeiterüberwachung gibt es sogar bestimmte Pflichten zur Kontrolle. So muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass auch im Homeoffice die gesetzlichen Regelungen des Datenschutzes und des Arbeitsschutzes eingehalten werden. Insbesondere das Arbeitsschutzgesetz und die Arbeitsstättenverordnung stehen dabei im Fokus.
Vielen Arbeitnehmern im Homeoffice fällt es schwer, die Grenze zwischen Freizeit und Arbeitszeit zu ziehen. Dabei gelten zuhause grundsätzlich dieselben Arbeits- und Pausenzeiten, wie an der üblichen Arbeitsstätte. Um die Einhaltung dieser Zeiten zu gewährleisten, sollte der Arbeitnehmer sich im Normalfall an- und abmelden und seine Arbeitszeiten erfassen. Auch hier kann eine klare Regelung weiterhelfen.
Da durch die Einführung von Homeoffice gleich mehrere soziale Angelegenheiten betroffen sind, steht dem Betriebsrat ein zwingendes Mitbestimmungsrecht zu, § 87 Abs.1 BetrVG. Dieses sollten Sie nutzen, um eine Betriebsvereinbarung zum Thema Homeoffice festzulegen und damit Rechtssicherheit in Ihrem Betrieb zu schaffen.