Wahlhelfer

Die Fragen erreichen uns häufiger: Wer kann Wahlhelfer werden, was darf ein Wahlhelfer, was darf er nicht?

Wahlhelfer werden können alle wahlberechtigten Arbeitnehmer – auch Jugendliche unter 18 Jahren – ohne spezielle Qualifikation mitbringen zu müssen (§§ 38 i. V. m. 1 Abs. 2 S. 2 WO BetrVG).

Ob und wie viele Wahlhelfer herangezogen werden, entscheidet der Wahlvorstand selbst, Vorschriften dazu gibt es keine. Eine Verpflichtung zur Übernahme des Wahlhelferamts besteht ebenfalls nicht.

Wahlhelfer dürfen lediglich am Wahltag eingesetzt werden. Ihre Aufgabe ist es, bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Auszählung der Stimmen zu unterstützen. Entscheidungen treffen dürfen sie nicht, z.B. bei der Frage, ob ein Stimmzettel gültig ist oder nicht. Wichtig ist, dass jederzeit der Wahlvorstand im Wahlraum präsent ist (§ 12 WO).

Achtung: Da Wahlhelfer nicht zum Wahlvorstand gehören, genießen sie – im Gegensatz zum Wahlvorstand – keinen besonderen Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3 KSchG, § 103 BetrVG!

Wann Wahlhelfer gesucht bzw. bestellt werden, bleibt dem Wahlvorstand überlassen. Aber, was Ihr habt, das habt Ihr: Ruft also ruhig schon bald Kollegen dazu auf, sich ggf. als Wahlhelfer zur Verfügung zu stellen!