Beschlussverfahren

Was ist der Unterschied zwischen einem Urteilsverfahren und einem Beschlussverfahren?

Bei beiden Begriffen handelt es sich um Verfahrensarten vor Gericht. Der Rechtsweg zu den Gerichten, hier zu den Gerichten für arbeitsrechtliche Angelegenheiten, ist immer dann eröffnet, wenn sich die Art der Streitigkeit im Arbeitsgerichtsgesetz findet, nur dann sind die Arbeitsgerichte zuständig(vgl. §§ 2, 2a ArbGG).

Ansatzpunkt für die Unterscheidung beider Rechtswege ist also der Inhalt der Streitigkeit.

Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und dem einzelnen Arbeitnehmer werden im Rahmen eines Urteilsverfahrens durch Urteil entschieden. Kollektivrechtliche Streitigkeiten, also Differenzen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, werden dagegen im Rahmen eines Beschlussverfahrens durch Beschluss geregelt.

Individualrechtliche Streitigkeiten sind zum Beispiel Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis, insbesondere Kündigungsfragen, Lohn- und Gehaltsangelegenheiten und Zeugnisstreitigkeiten.

Kollektivrechtliche Streitigkeiten sind überwiegend Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit dem Betriebsverfassungsgesetz stehen. Streitet sich ein Betriebsrat mit dem Arbeitgeber zum Beispiel über seine Mitbestimmungsrechte, dann wird dieser Rechtsstreit im Rahmen eines Beschlussverfahrens entschieden.

Das Beschussverfahren soll den Rechtsfrieden zwischen den Parteien auch nach dem Verfahren eine positive Grundlage geben. Indem hier kein Urteil gesprochen wird, kann keine der streitenden Parteien behaupten, die Gegenseite wäre verurteilt worden. Die Rechtskraft eines Beschlusses steht der eines Urteils jedoch in nichts nach, beide sind gleichermaßen wirkungsvolle Möglichkeiten der Entscheidung.

Im Gegensatz zu anderen Verfahrensarten kann der Richter auch ohne mündliche Anhörung der Parteien einen Beschluss fassen, sofern es sich um reine Rechtsfragen handelt.

Dies ermöglicht eine beschleunigte Streitbeilegung.

Im Urteilsverfahren werden die streitenden Parteien als Kläger und Beklagte bezeichnet, hier wird sprichwörtlich Klage erhoben.

Im Beschlussverfahren wird ein Antrag eingereicht um das Verfahren einzuleiten, deswegen werden die Parteien hier als Antragssteller und Antragsgegner bezeichnet.

 Die Kosten des Beschlussverfahrens trägt grundsätzlich der Arbeitgeber. (vgl. § 40 BetrVG)

 Siehe auch: Arbeitsgerichtsgesetz, Arbeitsgericht