Für die Verfahren am Arbeitsgericht gelten das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) und nach § 46 ArbGG auch (eingeschränkt) die Zivilprozessordnung (ZPO).
Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Form, die wir heute noch benutzen, trat 1953 in Kraft. Selbstverständlich wurde es seitdem stetig weiterentwickelt. Heute regelt das Arbeitsgerichtsgesetz vor allem die Zuständigkeiten der Arbeitsgerichtsbarkeit in der Bundesrepublik Deutschland. Es definiert die Unterschiede im Ablauf der Verfahrensarten, regelt die Instanzen (Arbeitsgerichte, Landesarbeitsgerichte und Bundesarbeitsgericht) und differenziert klar zwischen Urteils- und Beschlussverfahren.
siehe auch: Arbeitsgericht, Beschlussverfahren