Der Arbeitsschutzausschuss (gemäß § 11 Arbeitssicherheitsgesetz – ASiG) hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten und somit den Arbeits- sowie Gesundheitsschutz im Unternehmen kontinuierlich zu verbessern. Dieses betriebliche Gremium wird in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten gebildet. Bei der Feststellung der Beschäftigtenzahl werden Teilzeitkräfte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 berücksichtigt.
Der Arbeitsschutzausschuss setzt sich in der Regel aus verschiedenen Mitgliedern zusammen, darunter :
Der Betriebsrat achtet dabei darauf, möglichst fachkundige Betriebsratsmitglieder für die Arbeit im Ausschuss zu bestimmen und hat je nach Thema ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG.
Der Arbeitsschutzausschuss kommt mindestens einmal im Vierteljahr zusammen, um die Zusammenarbeit seiner Mitglieder sicherzustellen. Seine Aufgaben und Ziele umfassen unter anderem die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen und die Umsetzung entsprechender Maßnahmen, die Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb, die Auswertung von Betriebsbegehungen sowie Investitionen für den Arbeitsschutz.
Es ist wichtig anzumerken, dass der Arbeitsschutzausschuss ein beratendes Gremium ist und keine Entscheidungsbefugnis hat. Die letztendliche Entscheidung über die zu veranlassenden Maßnahmen liegt beim Arbeitgeber, weshalb dieser auch Mitglied des Ausschusses ist. Durch die Vielfalt der Mitglieder mit unterschiedlichen Funktionen im Unternehmen werden betriebliche Einflüsse aus verschiedenen Blickwinkeln betrachtet, was ein Vorteil dieses Gremiums ist.
Der Betriebsrat hat jedoch kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bezüglich der Bildung oder Zusammensetzung des Arbeitsschutzausschusses gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG (Bundesarbeitsgerichtsurteil vom 15. April 2014 - 1 ABR 82/12; 8. Dezember 2015 - 1 ABR 83/13). Sollte der Arbeitgeber trotz entsprechender Aufforderung seiner Verpflichtung zur Bildung eines Arbeitsschutzausschusses nicht nachkommen, kann sich der Betriebsrat an die zuständige Behörde für den Arbeitsschutz (gemäß § 89 Abs. 1 Satz 2 BetrVG) wenden, die die Errichtung des Arbeitsschutzausschusses anordnen kann (gemäß § 12 ASiG) und im Falle einer Weigerung eine Geldbuße verhängen kann (gemäß § 20 ASiG).
Insgesamt trägt der Arbeitsschutzausschuss dazu bei, einen regelmäßigen Erfahrungs- und Informationsaustausch sicherzustellen und die Arbeitssicherheit im Unternehmen zu gewährleisten. Durch die enge Zusammenarbeit der Mitglieder können effektive Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und zur Förderung der Gesundheit der Beschäftigten entwickelt werden.
Siehe dazu auch: Arbeitssicherheit in Unternehmen