JAV-Wahl

 

Werbung in eigener Sache - gewusst wie!

Auch ihr könnt die Zukunft in eurem Betrieb mitbestimmen - indem ihr wählen geht oder sogar selbst (erneut) für die JAV kandidiert. Gute Gründe für eine Kandidatur gibt es genug. Wer für die JAV kandidiert, ist bereit, Verantwortung zu übernehmen und sich für Azubis und jugendliche Arbeitnehmer im Betrieb stark zu machen.

Auch die beste Wahlvorbereitung nützt nicht viel, wenn Kandidaten fehlen. Als amtierende JAV könnt ihr aus eurer Erfahrung berichten und junge Kollegen für das Amt der JAV gewinnen und begeistern. Vielleicht steckt ihr aber auch selber noch voller guter Ideen für die nächste Amtsperiode und stellt euch daher zur Wiederwahl.

Egal ob erfahrener JAVler oder Neueinsteiger: Mit der Entscheidung für eine Kandidatur ist schon mal der erste wichtige Schritt getan. Damit eure Kandidatur Erfolg hat, müssen die Kollegen aber auch wissen, dass ihr euch zur Wahl stellt. Sicher interessiert es sie auch, wofür ihr euch einsetzen wollt.

Bei der JAV-Wahl entscheiden die jugendlichen Arbeitnehmer und Auszubildenden, wer ihre Interessen in den nächsten zwei Jahren im Betrieb vertreten und durchsetzen soll. Damit man mit gutem Gefühl eine Wahl treffen kann, will man die Kandidaten natürlich erst einmal kennenlernen.

Daher heißt es nach der Entscheidung für eine Kandidatur: auf in den Wahlkampf.

Wahlbewerber dürfen sich den Wahlberechtigten vorstellen und für ihre Kandidatur werben. Das ist nicht nur erlaubt, sondern auch wichtig, damit die Wähler eine informierte Entscheidung treffen können. Sollten die Kandidaten daran gehindert werden, ist das als Verstoß gegen die Meinungsfreiheit zu werten.

Allerdings gibt es bei der Wahlwerbung auch ein paar Regeln zu beachten. So ist von der zulässigen Wahlwerbung die unzulässige Wahlbeeinflussung zu unterscheiden. Die Grenzen zwischen erlaubtem Wahlkampf und verbotener Einflussnahme können fließend sein.

Also was ist im Wahlkampf erlaubt und was nicht?

Entscheidend für die Beantwortung der Frage ist § 20 Abs. 2 BetrVG, der über eine Verweisung in 63 Abs. 1 BetrVG auch für die JAV-Wahl gilt. Nach dieser Vorschrift darf niemand die Wahl durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewähren oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen.

Wie jede demokratische Wahl soll auch die Wahl der JAV allein auf der freien Entscheidung der Wähler beruhen. Es ist daher verboten, derart auf einen Wahlberechtigten einzuwirken, dass dieser seine Entscheidung nicht mehr nach seinem eigenen freien Willen trifft. Das Verbot der Wahlbeeinflussung gilt für jeden, nicht nur für die Wahlbewerber selbst.

Jetzt werdet ihr vielleicht sagen, dass doch jede (Wahl-)Werbung gerade dazu da ist, um in gewisser Weise den Wähler zu beeinflussen. Das ist natürlich richtig. Eine Einflussnahme ist bis zu einem gewissen Grad auch erlaubt, solange der Wähler noch rational abwägen und eine freie Entscheidung treffen kann. Eine sachliche Beeinflussung ist zulässig, z. B. durch Austeilen informativer Flyer, Aushängen von Plakaten, Intranet etc. Auch kleinere Wahlgeschenke, die bedingungslos an potenzielle Wähler verteilt werden, sind in der Regel noch unproblematisch. So wird zum Beispiel wohl niemand ernsthaft seine Wahlentscheidung von einem geschenkten Kugelschreiber abhängig machen. Unzulässig ist es aber, jemandem für seine Stimme eine Gegenleistung zu versprechen und damit quasi auf "Stimmenkauf" zu gehen. Wenn ihr euch also vor das Wahllokal stellt und jedem, der euch wählt, ein neues Smartphone versprecht, ist die Grenze des Zulässigen überschritten.

Umgekehrt ist es auch unzulässig, einem Wahlberechtigten einen Nachteil zuzufügen oder anzudrohen für den Fall, dass dieser das Kreuzchen nicht an der gewünschten Stelle macht. Ganz klar, dass z. B. der Arbeitgeber einem Wähler nicht mit der Kündigung drohen darf, falls dieser nicht seinen Wunschkandidaten für die JAV unterstützt. 

Was gilt sonst noch für die Wahlwerbung?

Ihr dürft mit euren Werbemaßnahmen nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder durch eure Werbeaktivitäten den Betriebsablauf stören. Unzulässig sind auch beleidigende Aussagen, die die Ehre anderer - insbesondere anderer Wahlbewerber - schwer verletzen. Das heißt allerdings nicht, dass jedes Wort auf die Goldwaage zu legen und jede kritische Äußerung über einen Mitbewerber verboten ist. Eine sachliche Kritik an Konkurrenten gehört zum Wesen des Wahlkampfes und ist deshalb zulässig.   

Wer soll das bezahlen, wer hat so viel Geld?

Zwar hat grundsätzlich der Arbeitgeber die für die Vorbereitung und Durchführung der JAV-Wahl entstehenden Kosten zu tragen. Dazu gehören die erforderlichen Sachkosten, wie z. B. für die Beschaffung von Wählerlisten, Stimmzetteln, Wahlurnen, Portokosten bei Briefwahl, etc. Die Kosten der Wahlwerbung der einzelnen Kandidaten zählen dagegen nicht dazu. Es ist den Kandidaten selbst überlassen, wie sie sich vorstellen. Die dadurch entstehenden Kosten sind aber jeweils auch von ihnen selbst und nicht vom Arbeitgeber zu tragen.

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