Betriebsrat und Genderkompetenz

Mit Genderwissen für chancengleiche Betriebsstrukturen sorgen


Diese Veranstaltung erfordert keine Vorkenntnisse

Betriebsrat und Genderkompetenz

§ 37,6

Geschlechterunterschiede sind insbesondere in unserer Arbeitswelt weiterhin ein aktuelles Thema. Ob die „selbstverständlich“ Protokoll schreibende Frau in von Männern geleiteten Meetings oder die Notwendigkeit eines Lohntransparenzgesetzes -  es gibt noch viel zu tun um echte Chancengleichheit der Geschlechter zu gewährleisten. Dabei spielt „Gender“ - das soziale Geschlecht - eine entscheidende Rolle. Der Betriebsrat hat eine klare Aufgabenzuschreibung aus § 80 Zif. 2 a und b des Betriebsverfassungsgesetzes. Er soll die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen mit Männern fördern, und dabei insbesondere die Vereinbarkeit von Familien- und Berufsarbeit im Blick haben. Die Verteilung von Haus- und Erwerbsarbeit zwischen den Geschlechtern ist dabei ein zentraler Ansatzpunkt für betriebliche Maßnahmen. Ebenso geht es um die Frage warum es Frauen immer noch nicht gelingt in gleicher Zahl wie Männer in Führungspositionen auf zu steigen. Wollen sie am Ende gar nicht, und überlassen den Männern freiwillig das Feld? Warum finden sich im sozialen Bereich und in unteren Gehaltsgruppen dagegen so wenig Männer?

Auf den Punkt: In diesem Seminar wollen wir der Frage nachgehen, was männliches und weibliches Verhalten leitet. Weiterhin ist zu klären, welche Ursachen die Unterschiede in der Wahrnehmung und im Verhalten von Männern und Frauen haben und wie sich diese auf ihre Chancen im Arbeitsleben auswirken. Welche Strukturen brauchen Frauen und Männer um von alten Rollenbildern abweichen zu können und neue chancengleichere Lebensentwürfe für sich zu finden? Wie kann der Betriebsrat eine genderbewusste Organisationsstruktur der Vielfalt fördern, die sowohl den Menschen als auch den betrieblichen Abläufen zu Gute kommt?

Diskriminierung und Gleichstellung

  • Zum Stand der Dinge: Gleichberechtigung oder Chancengleichheit?
  • Gender – das soziale Geschlecht
  • Geschlechterhierarchie und Chancengleichheit
  • Stereotype Rollenbilder und ihre Bedeutung für das Verhalten von Männern und Frauen
  • Welche Klischees bezüglich Geschlechterrollen haben wir selbst und wie werden sie in betrieblichen Zusammenhängen reproduzieret?
  • Arbeitsteilung der Geschlechter und ihre Auswirkungen auf die Chancengleichheit
  • Gender Mainstreaming als Politikstrategie und europarechtlich verbindliches Prinzip zur Förderung der Chancengleichheit

Genderkompetenz - was ist das?

  • Die drei Ebenen der Geschlechterpolitik
  • Das Wissen um Geschlechterrollen in betriebliche Zusammenhänge setzen
  • Geschlechterhierarchische Kommunikationsmuster erkennen
  • Bedeutung von Sprache und Bildern
  • Stereotype und die „gläserne Decke“
  • Geschlechtergerechte Ausschreibungstexte erstellen
  • Arbeitsorganisation anpassen
  • Teilzeitarbeit nicht nur für Frauen ermöglichen

Rechte und Diskriminierungsverbote

  • Individualrechtlicher Rahmen chancengleicher Strukturen (Überblick)
  • Lohntransparenzgesetz
  • Teilzeit und Befristungsgesetz
  • Mutterschutz und Elternzeit
  • Das Verbot der Benachteiligung wegen des Geschlechtes aus dem Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
  • Unmittelbare und mittelbare Diskriminierung
  • Das Verbot der sexuellen Belästigung

Gleichstellungspolitik als Auftrag des Betriebsrats – konkrete Handlungsansätze

  •  Umsetzung der Strategie Gender Mainstreaming in betriebliche Kontexte
  • Gesetzliche Quotenregelungen - Frauenförderung versus Männerdiskriminierung?
  • Der Auftrag des Betriebsrats aus § 80 Ziffer 2a und b BetrVG und seine betriebliche Umsetzung
  • Handlungsansätze und Gestaltungsmöglichkeiten der Betriebsstruktur z.B.:
  • Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte nutzen §§ 92 -99 BetrVG
  • Personalplanung und –entwicklung, Stellenausschreibungen, Arbeitszeiten, Fortbildungen
  • Soziale Einrichtungen etc…. Ideenbörse und Ergebnissicherung

Schulungsanspruch

Sie haben Anspruch auf Schulung! Dieses Seminar vermittelt i. d. R. erforderliche Kenntnisse im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG, soweit dieses Wissen noch nicht durch entsprechenden Seminarbesuch oder anderweitig erworben wurde.

Aber Achtung: Für den konkreten Schulungsanspruch muss der Betriebsrat zwingend und ausführlich darlegen, dass gerade das für die Schulung vorgesehene Betriebsratsmitglied die dort vermittelten Rhetorikkenntnisse benötigt, damit der Betriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben sach- und fachgerecht wahrnehmen kann. Grund hierfür ist, dass Kenntnisse der Rhetorik nicht zum Grundwissen des Betriebsverfassungsrechts zählen. Vielmehr handelt es sich hier um Schlüsselqualifikationen, für deren Erwerb ein aktueller und betriebsbezogener Anlass bestehen muss. Dies können die besondere Funktion des zu Schulenden (z. B. Betriebsratsvorsitzender), aber auch besondere in der Wahlperiode noch anstehende rhetorische Anforderungen sein.

Auch die Rechtsprechung erkennt in zunehmendem Maße die Erforderlichkeit solcher Seminare für die Betriebsratstätigkeit an (vgl. z. B. Arbeitsgericht Bremen 25.02.2000 – 1 BVGa 4/00, Sächsisches LAG 22.11.2002 – 9 TaBV 17/02, LAG Schleswig Holstein 04.12.1990 – 1 TaBV 21/90, LAG Hamm 13.01.2006 – 10 TaBV 65/05, BAG 15.02.1995 – 7 ABR 670/94: schriftliche Kommunikation und BAG 24.05.1995 – 7 ABR 54/94: Diskussionsführung und Verhandlungstechnik).

Ob ein Seminar für einzelne Betriebsratsmitglieder erforderlich ist, ist demnach in jedem Einzelfall sehr genau zu prüfen! Weitere Hinweise zum Schulungsanspruch finden Sie im Bereich Rund ums Seminar unter dem Menüpunkt Schulungsanspruch.

Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen haben einen eigenen Schulungs- und Bildungsanspruch gegenüber ihrem Arbeitgeber.
Darunter fallen Schulungen auf allen Gebieten, auf denen sie Kenntnisse zur Ausübung ihres Amtes benötigen (LAG Berlin 19.05.1988 – 4 Sa 14/88). Das Sozialgesetzbuch IX sieht in § 96 Abs. 4 S. 1, 3 vor, dass Vertrauenspersonen für die Teilnahme an Schulungen von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts befreit werden, soweit die Schulungen Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der SBV erforderlich sind. Die Kosten (Seminargebühr, Fahrt, Unterkunft und Verpflegung) sind vom Arbeitgeber zu tragen (§ 96 Abs. 8 S. 1 SGB IX).

Detaillierte Infos zum Schulungsanspruch finden Sie hier.

§ 37,6

Dieses Seminar vermittelt in der Regel erforderliche Kenntnisse im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG, soweit dieses Wissen noch nicht durch entsprechenden Seminarbesuch oder anderweitig erworben wurde.


Kosten

Unsere Preise orientieren sich an dem jeweiligen Konzept und Vorbereitungsaufwand. Nach einer individuellen Beratung unterbreiten wir Ihnen gerne ein detailliertes Angebot.

Seminardetails

Empfohlene Veranstaltungsdauer: 2,0 - 3,0 Tage

Gerne passen wir die vorgeschlagen Inhalte dieser Veranstaltung entsprechend der Zielgruppe, Ihrer Unternehmenskultur und den besonderen Gegebenheiten Ihres Unternehmens an.

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