Der Betriebsrat muss die Einhaltung der Gesetze überwachen, die zugunsten der Arbeitnehmer gelten. So ist es in § 80 Abs. 1 Nr. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) zu lesen.
Für Arbeitnehmer! Arbeitnehmer nach dem BetrVG sind: Arbeiter, Angestellte, Beschäftigte in ihrer Berufsausbildung und Heimarbeiter (die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten). Das BetrVG findet keine Anwendung für leitende Angestellte.
Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt aus. Für die Dauer der Wahrnehmung der erforderlichen Betriebsratsaufgaben werden sie von der Arbeit freigestellt. Dabei muss einiges beachtet werden, wie z.B. diese Punkte:
In regelmäßigen Betriebsratssitzungen. Hier werden die Beschlüsse gefasst, die die Grundlage für das Handeln des Betriebsrats bilden. Der Betriebsratsbeschluss ist die einzig zulässige Form der Willensbildung des Betriebsrats! Mit ihm trifft das Gremium Betriebsrat seine Entscheidungen. Ein Beschluss kann nur in einer Betriebsrats-Sitzung gefasst werden.
Das ist unterschiedlich. Es gelten verschiedene Beteiligungsrechte: Es gibt Mitwirkungsrechte, bei denen der Arbeitgeber den Betriebsrat zwar in die Entscheidungsfindung einbeziehen muss, letztlich aber doch frei in seiner Entscheidung bleibt. Und es gibt die eigentlichen Mitbestimmungsrechte, bei denen der Betriebsrat seine Zustimmung verweigern kann oder seine Zustimmung ausdrücklich erforderlich ist.
Ganz schön viel was man wissen muss und falsch machen kann!
Am besten machen Sie sich richtig schlau in den Einführungsseminaren bei Poko!
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