Die Betriebsratswahl liegt hinter uns! Jetzt geht’s ran an die Arbeit. Doch, ... wo fangen wir nur an? Frisch gewählten Betriebsräten stellen sich viele Fragen, wir haben uns da mal umgehört.
Mit dem Beginn seiner Amtszeit nimmt der neue Betriebsrat automatisch die Position des alten Betriebsrats ein. In diesem Moment gehen auch alle Amtsgeschäfte des alten Betriebsrats auf den neuen Betriebsrat über. Einen gesonderten "Übergabeakt" sieht das Gesetz insofern nicht vor.
Das in § 30 S. 4 BetrVG geregelte Gebot der Nichtöffentlichkeit der Betriebsratssitzung beschränkt den Kreis der Teilnehmer an der Betriebsratssitzung grundsätzlich auf die Betriebsratsmitglieder. Außer diesen haben im Allgemeinen nur im Gesetz explizit genannte Personengruppen (Arbeitgeber, SBVler, JAVler oder Gewerkschaftsmitglieder) das Recht unter bestimmten Umständen an den Betriebsratssitzungen teilzunehmen.
Dieser Grundsatz der Nichtöffentlichkeit schließt aber nicht aus, dass der Betriebsrat weitere Personen als Auskunftspersonen zur Beratung einzelner Gegenstände der Tagesordnung hinzuzieht. So kann der Betriebsrat für einzelne Beratungsgegenstände erforderlichenfalls externe Berater oder sachkundige Mitarbeiter hinzuziehen (vgl. § 80 Abs. 2 BetrVG). Zu diesen sachkundigen Arbeitnehmern zählen auch frühere Betriebsratsmitglieder, die den neuen Betriebsrat über vergangene Vorgänge in der Betriebsratsarbeit informieren können.
Betriebsratsmitglieder genießen einen besonders starken Schutz vor Kündigungen. Durch diesen Sonderkündigungsschutz soll erreicht werden, dass Betriebsratsmitglieder ohne Furcht vor einem Verlust des Arbeitsplatzes ihre Aufgaben wahrnehmen, die hin und wieder zu Konflikten mit dem Arbeitgeber führen können.
So ist eine ordentliche Kündigung des Betriebsratsmitglieds durch den Arbeitgeber im Allgemeinen nicht möglich. Darüber hinaus kann ein Betriebsratsmitglied zwar im Prinzip ebenso wie andere Arbeitnehmer außerordentlich aus wichtigem Grund gekündigt werden, allerdings ist diese Kündigung nur dann wirksam, wenn der Betriebsrat selber der außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsmitglieds zugestimmt hat (vgl. § 103 BetrVG)
Gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG sind Betriebsratsmitglieder von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgeltes freizustellen, sofern die Freistellung zur ordnungsgemäßen Erfüllung Ihrer Aufgaben erforderlich ist. Erforderliche Betriebsratsarbeit hat also Vorrang vor der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitsleistung. Das gilt insbesondere für die Teilnahme an der Betriebsratssitzung. Was im Einzelfall als erforderlich anzusehen ist - und zwar sowohl hinsichtlich der Dauer als auch hinsichtlich der Frage, welche BR-Mitglieder Anspruch auf Arbeitsbefreiung haben - kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Entscheidend ist insofern, dass das betroffene Betriebsratsmitglied bei gewissenhafter Überlegung und ruhiger, vernünftiger Würdigung aller Umstände das Arbeitsversäumnis für erforderlich halten durfte, um den gestellten Aufgaben gerecht zu werden.
Zugegeben, nicht immer gibt es nach drei Monaten so viel Neuigkeiten, dass es sich lohnt eine Betriebsversammlung abzuhalten. Das Gesetz ist jedoch eindeutig. Gemäß § 43 Abs. 1 S. 1 BetrVG hat der Betriebsrat einmal in jedem Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einzuberufen. Unter einer Betriebsversammlung versteht man eine Vollversammlung aller Arbeitnehmer im Betrieb. Soweit die Eigenart des Betriebs einer Vollversammlung entgegensteht, sind Teilversammlungen durchzuführen. Unterlässt es der Betriebsrat, die regelmäßigen Betriebsversammlungen einzuberufen, handelt er pflichtwidrig. Das ist auch dann der Fall, wenn der Arbeitgeber großzügige Leistungen für den Fall der Nichtdurchführung der Betriebsversammlungen verspricht. Sofern es der Betriebsrat wiederholt unterlässt die Betriebsratssitzungen durchzuführen, kann dieses eine grobe Verletzung der gesetzlichen Pflichten des Betriebsrats gem. § 23 Abs. 1 BetrVG darstellen. Vielleicht sehen Sie dies einfach als Ansporn, die vierteljährliche Betriebsversammlung etwas aufzulockern. Schließlich müssen Sie nicht nur über das laufende Geschäft sprechen. Die Betriebsversammlung kann auch tarifpolitische, sozialpolitische, umweltpolitische Themen oder Gleichstellungsfragen beinhalten (vgl. § 45 BetrVG). Es lassen sich also immer Themen finden, um die Betriebsversammlung auch inhaltlich spannend zu gestalten.