Freigestellter Betriebsrat

 

In Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten ist mindestens ein Betriebsratsmitglied (mit mehr als 500 Beschäftigten zwei, ab 901 drei etc.) von seiner regulären Dienstpflicht freizustellen, um in Vollzeit den betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten nachkommen zu können (§ 38 Abs. 1 BetrVG).

Gesetzlich handelt es sich um eine „Mindestregelung“, in der Praxis sind häufig sogar mehr Freistellungen erforderlich.
 Welche Mitglieder letztlich freigestellt werden, entscheidet alleine der Betriebsrat in einer vom Betriebsratsvorsitzenden geleiteten geheimen Wahl (§ 38 Abs. 2 BetrVG). Eine vorherige Beratung mit dem Arbeitgeber ist nach § 38 Abs. 2 Satz 1 allerdings im Rahmen einer ordentlich einberufenen Sitzung mit dem gesamten Gremium erforderlich. Bei Bedenken aus betrieblichen Gründen kann sich der Arbeitgeber an die Einigungsstelle wenden (§ 38 Abs. 2 Satz 4).

 Was gilt für den freigestellten Betriebsrat und was hat er zu beachten?

  • Der freigestellte Betriebsrat bekommt sein bisheriges Entgelt, auch Zuschläge und sonstige Ansprüche (z.B. Nachtarbeitszuschläge, Urlaubsansprüche, Dienstwagen, etc.).
  • Das Direktionsrecht des Arbeitgebers entfällt. Tätigkeitsnachweise muss der Freigestellte nicht mehr erbringen, An- und Abmeldepflichten entfallen.
  • Gleichwohl gelten alle nicht unmittelbar mit der Arbeitsleistung zusammenhängenden Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis sowie allgemeine Regelungen über das Verhalten der Mitarbeiter und die Ordnung im Betrieb weiterhin.
  • Freigestellte müssen sich grundsätzlich am Sitz des Betriebsrats im Unternehmen bereithalten, im Betrieb erreichbar und für Kollegen ansprechbar sein. Dabei müssen die betriebsüblichen Arbeitszeiten eingehalten werden. Gibt es in einem Unternehmen keine einheitliche betriebsübliche Arbeitszeit für alle, darf der Freigestellte seine Betriebsratstätigkeit so einteilen, wie es seiner Ansicht nach am besten ist, um seine Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen.
  • Der freigestellte Betriebsrat darf sich nur den Aufgaben aus dem BetrVG widmen und z.B. nicht an Gewerkschaftsveranstaltungen oder als Begleitung von Kollegen an Gerichtsverhandlungen teilnehmen, sofern er nicht selbst Beteiligter des Verfahrens ist.

Tipps für freigestellte Betriebsräte:

  • Freistellungen müssen nicht zwangsläufig in Vollzeit erfolgen. Der Betriebsrat kann ebenso Teil-Freistellungen mehrerer Mitglieder bestimmen und auch beide Varianten kombinieren (§ 38 Abs. 1 Satz 3 und 4 BetrVG).
  • Nicht alle anfallenden Arbeiten des Betriebsrats müssen von Ihnen als Freigestelltem übernommen werden. Erstellen Sie frühzeitig eine Arbeitsplanung und verteilen Sie die Aufgaben auf alle Teammitglieder.
  • Zu Beginn einer Amtsperiode empfehlen sich Klausurtage, um Arbeitsschwerpunkte zu ermitteln, Projekte und Alltagsarbeiten zu definieren und Verantwortliche festzulegen.
  • Sie müssen sich erstmals mit Büro- und Kommunikationsarbeiten befassen? Dafür gibt es entsprechende Seminare – besuchen Sie sie!
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