In Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten ist mindestens ein Betriebsratsmitglied (mit mehr als 500 Beschäftigten zwei, ab 901 drei etc.) von seiner regulären Dienstpflicht freizustellen, um in Vollzeit den betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten nachkommen zu können (§ 38 Abs. 1 BetrVG).
Gesetzlich handelt es sich um eine „Mindestregelung“, in der Praxis sind häufig sogar mehr Freistellungen erforderlich.
Welche Mitglieder letztlich freigestellt werden, entscheidet alleine der Betriebsrat in einer vom Betriebsratsvorsitzenden geleiteten geheimen Wahl (§ 38 Abs. 2 BetrVG). Eine vorherige Beratung mit dem Arbeitgeber ist nach § 38 Abs. 2 Satz 1 allerdings im Rahmen einer ordentlich einberufenen Sitzung mit dem gesamten Gremium erforderlich. Bei Bedenken aus betrieblichen Gründen kann sich der Arbeitgeber an die Einigungsstelle wenden (§ 38 Abs. 2 Satz 4).
Tipps für freigestellte Betriebsräte: