Betriebsratswahl & Kündigungsschutz

 

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Wahlbewerber sollen im Wahlkampf auch brisante Themen ansprechen können, ohne Repressalien seitens des Arbeitgebers befürchten zu müssen. § 15 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 3a KSchG soll deshalb verhindern, dass Initiatoren einer Betriebsratswahl und Kandidaten für das Betriebsratsamt durch eine Kündigung oder deren Androhung vom Arbeitgeber unter Druck gesetzt werden.

1. Wahlvorstand und Wahlinitiatoren

Die Kündigung eines Mitglieds des Wahlvorstands ist nach § 15 Abs. 3 KSchG vom Zeitpunkt seiner Bestellung an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig. Es sei denn, es liegen wichtige Gründe im Sinne des § 626 BGB zur Kündigung ohne Kündigungsfrist sowie die Zustimmung des amtierenden Betriebsrats (§ 103 BetrVG) bzw. deren rechtskräftige Ersetzung durch ein Arbeitsgericht vor.
In einem Zeitraum von 6 Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses kommt ebenfalls nur eine außerordentliche Kündigung in Betracht. Eine Zustimmung des amtierenden Betriebsrats oder deren Ersetzung durch das Arbeitsgericht ist dann jedoch nicht erforderlich.

Achtung:

  • Der Sonderkündigungsschutz gilt nur für die tatsächlich gewählten Mitglieder des Wahlvorstands. Wer lediglich Kandidat für den Wahlvorstand ist, genießt keinen Sonderkündigungsschutz - so das BAG.
     
  • Da Wahlhelfer ebenfalls nicht zum Wahlvorstand gehören, genießen auch sie keinen besonderen Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3 KSchG, § 103 BetrVG.

Wird der Wahlvorstand nicht vom amtierenden Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat gebildet, bspw. bei einer erstmals durchzuführenden Betriebsratswahl, kann er auf einer Betriebsversammlung oder auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern vom Arbeitsgericht bestellt werden.
Diese Arbeitnehmer, die sog. Initiatoren einer Betriebsratswahl, genießen vom Zeitpunkt der Einladung bzw. der Antragstellung bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses denselben Kündigungsschutz wie Mitglieder des Wahlvorstands.

Sollte es nicht zur Wahl eines Betriebsrats kommen, beträgt der Kündigungsschutz für die Initiatoren der Wahl nur drei Monate, beginnend mit dem Zeitpunkt der Einladung zur Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands (§ 15 Abs. 3a KSchG).

2. Wahlkandidaten

Bewerbern für einen Sitz im Betriebsrat kann ab dem Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses ebenfalls nur außerordentlich aus wichtigem Grund gekündigt werden und wenn außerdem die Zustimmung des Betriebsrats bzw. deren Ersetzung durch das Arbeitsgericht vorliegt.

Wie es sich ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Wahlergebnisses verhält, hängt vom Ergebnis für den jeweiligen Bewerber ab:

a) Erfolgreiche Kandidatur

Ein gewähltes Betriebsratsmitglied ist für die Dauer seiner Amtszeit nur aus wichtigem Grund und mit Zustimmung des Betriebsrats bzw. deren Ersetzung durch das Arbeitsgericht kündbar (§ 15 Abs. 1 KSchG). Das betrifft auch das Jahr nach Ende der Amtszeit - da genießt das Mitglied den "nachwirkenden Kündigungsschutz": Auch hier ist die Kündigung nur außerordentlich möglich, allerdings bedarf es dann keiner Zustimmung des Betriebsrats mehr.

b) Wahl zum Ersatzmitglied

Wird ein Bewerber zum Ersatzmitglied des Betriebsrats gewählt, so genießt er zunächst nachwirkenden Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3 KSchG für die Dauer von sechs Monaten. Während dieser Zeit kann ihm nur außerordentlich, aus wichtigem Grund gekündigt werden.

Der besondere Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG besteht für ein Ersatzmitglied nur, solange es ein zeitweilig verhindertes ordentliches Betriebsratsmitglied gem. § 25 Abs. 1 S. 2 BetrVG tatsächlich vertritt.

c) Erfolglose Kandidatur

Wird ein Bewerber nicht in den Betriebsrat gewählt, gilt der nachwirkende Kündigungsschutz für sechs Monate ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Auch ihm kann in dieser Zeit nur außerordentlich gekündigt werden, allerdings ist die Zustimmung des Betriebsrats bzw. deren Ersetzung durch das Arbeitsgericht nicht erforderlich.

Das gleiche gilt für gewählte Kandidaten, die die Wahl nicht annehmen.

Kurz zusammengefasst:

Sonderkündigungsschutz gilt für Mitglieder des Wahlvorstands:

AB: Zeitpunkt der Bestellung für den Wahlvorstand
BIS: 6 Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Kandidaten für das Betriebsratsamt:

AB: Aufstellung des Wahlvorschlags
BIS: 6 Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Gewählte Betriebsratsmitglieder:

AB: Beginn der Amtszeit
BIS: 12 Monate nach Ende der Amtszeit

Ersatzmitglieder des Betriebsrats:

Immer, wenn ein ordentliches Betriebsratsmitglied vertreten wird, bis 12 Monate danach

 

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