Die Arbeitsgerichte in Deutschland sind im Wesentlichen zuständig für Streitigkeiten zwischen den Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern und dem Arbeitgeber, zwischen den Betriebsparteien (Betriebs-/Personalrat und Arbeitgeber) oder zwischen den Tarifvertragsparteien (Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände). Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ist im Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) gesetzlich festgelegt.
Erhebt eine der Parteien Klage oder leitet ein Beschlussverfahren ein, setzt das Arbeitsgericht zeitnah einen ersten Termin, den sogenannten Gütetermin
fest. Hier versucht der Vorsitzende alle Beteiligten zu einer gütlichen Streitbeilegung zu bewegen. Erfolgt keine Einigung, wird ein weiterer Termin, der sogenannte Kammertermin, anberaumt. Das Gericht entscheidet dann durch Urteil (Urteilsverfahren bei Klagen des Arbeitnehmers) oder durch Beschluss (Beschlussverfahren bei Streit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber).
Vor dem Arbeitsgericht besteht in erster Instanz kein Anwaltszwang. Ein Arbeitnehmer muss sich hier entweder selbst vertreten oder auf eigene Kosten einen Rechtsanwalt nehmen. Betriebsräte können hingegen auch in erster Instanz einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen. Die Kosten für die Beauftragung trägt dann der Arbeitgeber.
siehe auch: Arbeitsgerichtsgesetz