Ordnungsgemäße Beteiligung der SBV

 

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Was tun, wenn die SBV nicht richtig beteiligt wird?

Als Grundsatz gilt:

Die Beteiligung durch AG und durch BR/PR/Ausschüsse ist verpflichtend.

Folgen

  1. Aussetzungsrecht bei BR/PR-Beschlüssen
  2. Aussetzungsrecht bei AG-Entscheidungen
  3. Ggf. Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht
  4. Ordnungswidrigkeit

Die Durchführung bzw. die Vollziehung einer Entscheidung des Arbeitgebers wird ausgesetzt, wenn die SBV vom AG nicht beteiligt oder nicht rechtzeitig und umfassend informiert wird.

Der Arbeitgeber muss die Beteiligung innerhalb von 7 Tagen nachholen. Erst danach (§ 178 Absatz 2 Satz 2 SGB IX) ist endgültig zu entscheiden.

Achtung! Die Aussetzung ist nicht von einem förmlichen Antrag der SBV abhängig!

Praxishinweis:

Erfährt die SBV von der AG-Entscheidung erst in der BR/PR-Sitzung, ist bereits die Vorlage für die betriebliche Interessenvertretung eine Entscheidung.

Das Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht

Bei Streit über die persönlichen Rechte und Pflichten der SBV (§ 179 Absätze 4, 8 und 9 SGB IX) und in Streitigkeiten, die die Ausübung des Ehrenamts der SBV betreffen (z. B. Kostentragungspflicht für die Aufgabenwahrnehmung), kann die SBV das Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht einleiten und Klärung herbeiführen

Merke:

Dies gilt unabhängig davon, ob die SBV in einem Betrieb der Privatwirtschaft oder einer Dienststelle des öffentlichen Dienstes errichtet ist (BAG, Urteil vom 30.03.2010, 7 AZB 32/09; § 83 Absatz 2 BPersVG/LPersVG).

Wann kann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden?

  • Bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstößen des Arbeitgebers in den Fällen, die § 238 Abs.1 Nr. 1-8 SGB IX aufzählt, kann ein solches Verfahren eingeleitet werden. Dabei ist unerheblich, ob es sich um einen Arbeitgeber des ö. D. oder der privaten Wirtschaft handelt.
     
  • Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Ordnungswidrigkeiten unterliegen der Verjährung (Frist: 2 Jahre ab dem Zeitpunkt der Begehung der Ordnungswidrigkeit).
     
  • Zuständig ist die Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit.
     
  • Adressat ist der Arbeitgeber oder die für ihn handelnden Personen (Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, Personalleitungen etc.)

Achtung!
Es wird immer wieder beklagt, dass angezeigte Verfahren nicht weiterverfolgt werden.
Will die SBV Gewissheit haben, was aus der Sache geworden ist, muss sie nachfragen und gegebenenfalls Akteneinsicht beantragen.

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