Die Beteiligung durch AG und durch BR/PR/Ausschüsse ist verpflichtend.
Die Durchführung bzw. die Vollziehung einer Entscheidung des Arbeitgebers wird ausgesetzt, wenn die SBV vom AG nicht beteiligt oder nicht rechtzeitig und umfassend informiert wird.
Der Arbeitgeber muss die Beteiligung innerhalb von 7 Tagen nachholen. Erst danach (§ 178 Absatz 2 Satz 2 SGB IX) ist endgültig zu entscheiden.
Achtung! Die Aussetzung ist nicht von einem förmlichen Antrag der SBV abhängig!
Praxishinweis:
Erfährt die SBV von der AG-Entscheidung erst in der BR/PR-Sitzung, ist bereits die Vorlage für die betriebliche Interessenvertretung eine Entscheidung.
Bei Streit über die persönlichen Rechte und Pflichten der SBV (§ 179 Absätze 4, 8 und 9 SGB IX) und in Streitigkeiten, die die Ausübung des Ehrenamts der SBV betreffen (z. B. Kostentragungspflicht für die Aufgabenwahrnehmung), kann die SBV das Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht einleiten und Klärung herbeiführen
Merke:
Dies gilt unabhängig davon, ob die SBV in einem Betrieb der Privatwirtschaft oder einer Dienststelle des öffentlichen Dienstes errichtet ist (BAG, Urteil vom 30.03.2010, 7 AZB 32/09; § 83 Absatz 2 BPersVG/LPersVG).
Achtung!
Es wird immer wieder beklagt, dass angezeigte Verfahren nicht weiterverfolgt werden.
Will die SBV Gewissheit haben, was aus der Sache geworden ist, muss sie nachfragen und gegebenenfalls Akteneinsicht beantragen.