Folgen bei Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht bei Feststellung des Grades der Behinderung

 

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BSG Kassel, Urteil vom 12.10.2018 - B9 SB 1/17R

Die Vorschriften über die Mitwirkung des Leistungsberechtigten im Verwaltungsverfahren in §§ 60 ff SGB I sind auf Entscheidungen über Feststellung oder Änderung eines Grads der Behinderung (GdB) entsprechend anwendbar.

Kommt ein schwerbehinderter Mensch seinen Mitwirkungspflichten nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 SGB I nicht nach, berechtigt dies zur Herabsetzung des GdB in entsprechender Anwendung des § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Die Herabsetzung setzt jedoch voraus, dass zuvor ausreichend konkret im Sinne des § 66 Abs. 3 SGB I auf die mögliche Rechtsfolge bei einer Mitwirkungsverweigerung schriftlich hingewiesen wurde, und der Leistungsberechtigte dennoch seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

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