Die Schwerbehindertenvertretung (SBV) ist eine gewählte Vertretung für die besonderen Interessen der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen in den Betrieben der Privatwirtschaft und in den Verwaltungen des öffentlichen Dienstes.
Nach § 178 Abs. 1 SGB IX hat die Schwerbehindertenvertretung die Eingliederung arbeitsuchender schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen in den Betrieb zu fördern und die Interessen der bereits im Betrieb beschäftigten schwerbehinderten Menschen zu vertreten.
Die Schwerbehindertenvertretung hat nach § 182 Abs. 1 SGB IX mit dem ebenfalls für die Eingliederung schwerbehinderter Menschen zuständigen Betriebsrat (§ 176 S. 1 SGB IX) und dem Arbeitgeberbeauftragten (§ 182 SGB IX) eng zusammenzuarbeiten. Diese innerbetrieblichen Helfer sind nach § 182 Abs. 2 SGB IX zur weiteren Zusammenarbeit mit außerbetrieblichen Stellen verpflichtet. Dazu zählen insbesondere die Versorgungsämter, die Krankenversicherungen, Unfallversicherungsträger, Rentenversicherungen und Arbeitsschutzbehörden.
Ferner sind die Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung nach § 182 Abs. 2 SGB IX Verbindungsleute zur Bundesanstalt für Arbeit, zu den von den Arbeitsämtern beauftragten Integrationsfachdiensten und zum Integrationsamt.
Zu den gesetzlichen Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung gehört nach § 178 Abs. 1 S. 2 SGB IX vor allem:
Die Schwerbehindertenvertretung ist eine rechtlich vom Betriebsrat unabhängige Sondervertretung aller im Betrieb beschäftigter schwerbehinderter Menschen (einschließlich der leitenden Angestellten). Sie kann deshalb, anders als die Jugend- und Auszubildendenvertretung, auch dann gebildet werden, wenn kein Betriebsrat besteht.
Sie kann, ohne der Zustimmung des Betriebsrats zu bedürfen, selbstständig ihre Rechte gerichtlich gegen dem Arbeitgeber geltend machen (§ 2 a Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG).