Kündigungsschutz für Betriebsräte

Mitglieder des Betriebsrats haben gesetzlich einen besonderen Kündigungsschutz.

Grund hierfür ist, dass die Betriebsratsmitglieder ihre Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte gegenüber dem Arbeitgeber ohne Angst vor einer arbeitgeberseitigen Kündigung ausüben können.

 

Dieser besteht aus zwei Elementen:

 

  1. eine ordentliche Kündigung von Betriebsratsmitgliedern ist generell ausgeschlossen.
  2. vor der Kündigung eines Betriebsratsmitglieds muss der Betriebsrat der Kündigung zustimmen. Ohne die Zustimmung des Betriebsrats ist die Kündigung grundsätzlich unwirksam.

 

Ei­ne Aus­nah­meregelung sieht das Ge­setz nur für den Fall der Betriebsschließung vor.

 

Betriebsräte haben den besonderen Kündigungsschutz von Beginn ihrer Amtszeit an. Die Amtszeit beginnt in bisher betriebsratslosen Betrieben mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Gibt es bereits einen Betriebsrat, beginnt die Amtszeit des neuen Betriebsrats mit Ablauf der Amtszeit des alten Betriebsrats.

 

Der besondere Kündigungsschutz entfällt nicht automatisch mit Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats. Auch nach dem Ende ihrer Amtszeit haben Betriebsräte noch für ein Jahr einen besonderen Kündigungsschutz (sog. nachwirkender Kündigungsschutz).

 

In diesem Zeitraum kann der Arbeitgeber nach wie vor nur dann kündigen, wenn ein so schwerwiegender Grund vorliegt, dass eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt ist. Eine vorherige Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung ist dann allerdings nicht mehr erforderlich, der Arbeitgeber muss ihn dann nur - wie bei jeder anderen Kündigung auch - anhören.

Damit ein „wichtiger Grund“ für eine außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds vorliegt, muss das Betriebsratsmitglied eine gravierende Pflichtverletzung begangen haben. Eine solche wird z.B. gesehen in:

  • einer Tätlichkeit gegenüber einem anderen Kollegen
  • dem Diebstahl von Sachen des Arbeitgebers
  • Spesenbetrug o.Ä.
  • einer schweren Beleidigung eines anderen Kollegen oder Vorgesetzten
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