Wer kann eine Einigungsstelle einberufen?
Die Einigungsstelle ist eng mit den Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats verknüpft.
Das Prinzip der Einigungsstelle ist an sich recht simpel: Sieht das Gesetz ein Einigungsstellenverfahren vor, kann dieses auch eingeleitet werden.
Kommt es im Rahmen der Mitbestimmung zu Uneinigkeiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, kann eine Seite Nichteinigung feststellen und die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt dann die Zustimmung der Gegenseite.
Die Einigungsstelle ist also ein innerbetriebliches Instrument zur Streitschlichtung.
Die Einigungsstelle kann jedoch nur inhaltlich über Mitbestimmungsfragen Festlegungen treffen. Bestreitet beispielsweise der Arbeitgeber, dass dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zusteht, so bleibt nur der Weg zum Arbeitsgericht, da es sich hierbei um eine Rechtsfrage handelt.
Wie ist der Ablauf einer Einigungsstelle geregelt?
Der Ablauf einer Einigungsstelle ist nur in Grundzügen gesetzlich geregelt.
Das Gesetz bestimmt, dass die Einigungsstelle aus einem Vorsitzenden und Beisitzern besteht, die Arbeitgeber und Betriebsrat in gleicher Zahl (zumeist 3 Beisitzer auf jeder Seite) benennen sollen. Erfolgt keine Einigung, entscheidet das Arbeitsgericht auf Antrag über die Anzahl der Beisitzer und den Vorsitzenden. Vorsitzender kann prinzipiell jeder sein, in der Praxis handelt es sich jedoch um einen Richter oder einen anerkannten Streitschlichter (Mediator). Weiter ist geregelt, dass zunächst nur die Beisitzer abstimmen. Für den Fall, dass sich keine Mehrheit ergibt, findet eine zweite Abstimmungsrunde statt. Nach erneuter Beratung beteiligt sich nunmehr auch der Vorsitzende an der Abstimmung und gibt mit seiner Stimme den Ausschlag. Erscheint ein Beisitzer trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht, wird ohne diese Person verhandelt und entschieden.
Die Einigungsstelle wird für jeden Einzelfall neu gebildet und findet im Betrieb statt. Der Ablauf ist häufig wie folgt: Eröffnung durch den bzw. die Vorsitzende(n), Ermittlung des Sachverhalts, Klärung der Standpunkte, Suche nach einer Einigung und schließlich Entscheidung durch Abstimmung, falls keine Einigung gefunden wird. Einigung oder Beschluss werden dann schriftlich festgehalten. Die
Einigungsstelle wird organisatorisch vom Arbeitgeber durchgeführt. Die Kosten der Einigungsstelle trägt der Arbeitgeber (§76 a BetrVG).