Don´t feed the monkeys! If you do, you´ll see ...

 

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Sommer, Sonne, Urlaubszeit! Und nach den vielen Corona-bedingten Einschränkungen der letzten Jahre dürfen wir in diesem Sommer endlich mal wieder abschalten und sogar in ferne Länder schweifen.

Daher widmen wir uns heute in unserem skurrilen Rechtsfall auch ausnahmsweise einmal nicht dem eigentlichen Arbeitsrecht, sondern dem Reiserecht. Auch hier gibt es nämlich zahlreiche kuriose Fälle, über die es zu berichten lohnt. Und schließlich gehört auch der Urlaub als sogenannte „schönste Zeit des Jahres“ untrennbar zum Arbeitsleben dazu. Er soll der Erholung und damit auch der Wiederherstellung und Erhaltung der Arbeitskraft der Arbeitnehmer dienen.

Wenn da nur nicht die zahlreichen Stolperfallen wären, die auf erholungssuchende Reisende lauern und immer wieder auch für kuriose Klagen vor den Gerichten sorgen. Schließlich ist es nicht leicht, sich als Urlauber in einer fremden Umgebung zurechtzufinden. Weder spricht man die Sprache, noch kennt man Land oder Sitten.

Um den Erholungszweck der Reise nicht zu gefährden, will daher insbesondere auch die Auswahl des Reiseziels wohl überlegt sein, damit dem arglosen Touristen nicht schon kleine Hindernisse zum Verhängnis werden….

Der Kläger unseres heutigen Falls hatte sich als Reiseziel Afrika auserkoren. Er buchte für sich und einen weiteren Teilnehmer bei dem später beklagten Reiseveranstalter eine Flugpauschalreise nach Kenia, die als Safarireise mit der Verpflegungsvariante "Halbpension" durchgeführt wurde.

Nach Ankunft im Hotel fand eine Informationsveranstaltung durch die örtliche Reiseleitung der Beklagten statt, in der empfohlen wurde, dass die auf dem Hotelgelände und in der näheren Umgebung des Hotels anzutreffenden wilden Affen nicht zu füttern und Fenster und Türen geschlossen zu halten seien.

Vor dem Speisesaal befand sich ein Schild mit der Bitte, keine Speisen aus dem Speisesaal mitzunehmen. Am Pool des Hotels war ein weiteres Schild aufgestellt mit dem Hinweis:

            „Don´t feed the monkeys. If you do, you´ll see."

Ob der Reisende die diversen Schilder übersehen, ignoriert oder schlicht nicht verstanden hat, ist nicht bekannt. Jedenfalls lief er wenige Tage nach Ankunft am Urlaubsort mit einer Banane in der Hand vom Frühstücksraum zu seinem Zimmer, um sie dort als Nachspeise zu verzehren. Und wie es die „Warnhinweise“ verheißen hatten, interessierte sich während dieses Ganges sogleich ein Affe für die gelbe Frucht. In dem Bestreben, die Banane zu bekommen, sprang er den Kläger an und verbiss sich in den Zeigefinger der rechten Hand des Klägers.

Durch den Biss erlitt der Kläger eine schmerzhafte Wunde, die sich entzündete und in der auf dem Hotelgelände befindlichen Klinik behandelt werden musste. Drei Tage lang sei er wegen starker Schmerzen und einer erheblichen Schwellung des Fingers auf seinem Zimmer geblieben, lamentierte der Kläger. Auch in der Folgezeit habe er Schmerzen gehabt und die rechte Hand sei nur eingeschränkt benutzbar gewesen.

Die Schuld für diesen Zwischenfall suchte der Reisende allerdings nicht bei sich selbst, sondern beim Reiseveranstalter, der ihn vor einer möglichen Gefahr durch wilde Affen hätte warnen müssen. Daher verlangte er vom Reiseveranstalter unter anderem Schmerzensgeld sowie einen Teil des Reisepreises zurück.

Das Gericht hatte jedoch wenig Verständnis für den Kläger. Denn der Reiseveranstalter und seine Leistungsträger seien nicht verpflichtet, den Reisenden vor allen denkbaren Gefahren zu schützen, wenn anzunehmen ist, dass der Reisende die Gefahren selbst erkennen und sein Verhalten darauf einstellen kann.

Nach Ansicht des Gerichts war der Reisende durch die Informationsveranstaltung der örtlichen Reiseleitung und die diversen Hinweisschilder ausreichend darüber informiert, dass von den Affen, die sich wild auf dem Hotelgelände und in dessen Umgebung aufhielten, Gefahren ausgingen, die in Zusammenhang mit Nahrungsmitteln standen.

„Denn es gehört auch zum Kenntnisstand eines Mitteleuropäers, dass bei solchen Schildern damit zu rechnen ist, dass Affen sich auf Suche nach Nahrung nähern und bei Erspähen einer Banane auch versuchen, diese sich zu erobern.“

Es bleibt somit festzustellen, dass auch auf Reisen gilt: Wer lesen kann, ist klar im Vorteil.

Ansonsten dürfte oftmals aber auch ein bisschen gesunder Menschenverstand schon ausreichen. Zu Gunsten unseres reisenden Klägers nehmen wir einfach mal an, dass er diesen vornehmlich während der Arbeitszeit einsetzt.

von Carolin Kopel
Ass. jur.