... so heißt es in einem bekannten Volkslied. Ob der wandernde Müller dabei wohl speziell das „Bierwandern“ im Sinn hatte?
Jedenfalls bei der Klägerin in unserem heutigen skurrilen Rechtsfall war das so. Die 58-jährige Dame war als Lohnbuchhalterin bei einer Steuerfachanwaltskanzlei beschäftigt und trotz ihrer eher trockenen Arbeitsmaterie offenbar gut drauf. Und so nahm sie zusammen mit ihren beiden Kolleginnen aus der Buchhaltung an einer von einem Sportverein ausgerichteten Bierwanderung teil.
So ein Ausflug mit Kollegen kann ja auch wirklich eine feine Sache sein und das Teambuilding fördern, insbesondere, wenn die ein oder andere „Kaltschale“ für gelöste Stimmung sorgt. Nicht ganz so fein ist es allerdings, wenn man sich - wie unsere Klägerin - während des Ausflugs verletzt.
Im Rahmen der Bierwanderung liefen die drei fröhlichen Damen zusammen mit rund 2.500 anderen Teilnehmern einen Parcours von 7 Kilometern mit mehreren (Bier-)Stationen ab. Beim späteren Ausklang der Bierwanderung nach 22 Uhr stürzte die Bierwanderin und verletzte sich am linken Unterarm - ob dabei der Ausschank an den erwanderten „Stationen“ eine Rolle spielte, ist nicht überliefert ...
Immerhin unterliegen Arbeitnehmer dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn das Unglück bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit passiert, wozu grundsätzlich auch betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen gehören können. Der Vorteil liegt für Arbeitnehmer dabei in einem erhöhten Versicherungsschutz.
Wenigstens diesen wollte auch die Klägerin unseres Falls in Anspruch nehmen und den Unfall als „Arbeitsunfall“ anerkannt haben - schließlich sei sie im Namen ihres Arbeitgebers angetreten. Die Berufsgenossenschaft sah das jedoch anders und lehnte ihren Antrag ab. Daraufhin klagte die Frau ... und verlor.
Das Landessozialgericht Hessen bestätigte die Entscheidung der Berufsgenossenschaft und erteilte dem Anliegen der Klägerin eine Absage (AZ L 9 U 205/16). Zwar betonten die Richter, dass auch Unfälle im Rahmen betrieblicher Gemeinschaftsveranstaltungen durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert sind. Voraussetzung sei jedoch, dass der Arbeitgeber die Veranstaltung als eigene betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung durchführe oder durchführen lasse.
Die seitens des Sportvereins angebotene Wanderung sei aber eben keine solche Gemeinschaftsveranstaltung gewesen. Es habe sich vielmehr um eine private Veranstaltung der Mitarbeiterinnen gehandelt.
Die von einem Sportverein veranstaltete Wanderung, an der neben der Klägerin und ihren Kolleginnen weitere 2.500 unternehmensfremde Personen teilnahmen, sei nicht unternehmensbezogen organisiert worden. Zum einen haben nicht alle Mitarbeiter an der Veranstaltung teilgenommen, sondern lediglich drei von zehn. Es habe auch keine eigene Programmgestaltung durch den Arbeitgeber der Klägerin gegeben. Außerdem habe die Veranstaltung nicht speziell darauf abgezielt, die Zusammengehörigkeit der Beschäftigten untereinander zu fördern, sondern es hätten andere Interessen wie Freizeit, Unterhaltung, Erholung oder sportliche bzw. kulturelle Interessen im Vordergrund gestanden.
Auch dass der Arbeitgeber den Teilnehmerbeitrag gezahlt und die Kolleginnen in einheitlicher Betriebskleidung auf die Wanderung geschickt hatte, überzeugte die Richter nicht vom Gegenteil. Das allein mache die Wanderung von Bierstation zu Bierstation auch noch lange nicht zum Betriebssport.
Pech also für unsere Klägerin - ihr bleibt nur die eigene Krankenversicherung oder ggf. eine private Unfallversicherung.
Und unser Fazit: „Bierwandern“ mit Kollegen? Besser nur, wenn der Arbeitgeber die Tour selbst organisiert ...