Eine Auszubildende, die im Laufe der Ausbildung schwanger wird, sieht sich vielen neuen Fragen gegenüber. Wahrscheinlich spielen dabei auch Gedanken über die berufliche Zukunft eine Rolle und vielleicht fragt sich die werdende Mutter, wie es mit ihrer Ausbildung weitergehen soll.
Seit dem 01. Januar 2018 gilt das Mutterschutzgesetz auch für Auszubildende. Es enthält wichtige Schutzvorschriften zugunsten einer Schwangeren. Dazu gehören unter anderem Regelungen zu Mutterschutzfristen, Beschäftigungsverboten, Kündigungsschutz, Pflichten des Arbeitgebers und einiges mehr.
Für spezielle ausbildungsrelevante Fragen, die z. B. die Ausbildungsdauer, Prüfungen etc. betreffen, geben je nach Ausbildung entweder das Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder die speziellen Ausbildungsbestimmungen Antwort.
Eine Schwangerschaft muss dem Chef nicht mitgeteilt werden. Vor allem in den ersten zwölf Wochen einer Schwangerschaft kann es sein, dass man noch etwas warten möchte, um zu schauen, wie sich die Schwangerschaft entwickelt. Dennoch kann es sinnvoll sein, die Ausbildungsstelle möglichst frühzeitig über die Schwangerschaft zu informieren, denn nur dann kann der Ausbilder alle Schutzvorschriften für Schwangere einhalten. Spätestens wenn die Tätigkeit anstrengend oder zu einer gesundheitlichen Gefahr wird, sollte der Chef informiert werden.
Sobald die Schwangerschaft mitgeteilt wurde, besteht ein spezieller Schutz durch das Mutterschutzgesetz. Wenn der Ausbildungsbetrieb einen Nachweis verlangt, muss eine entsprechende ärztliche Bescheinigung eingeholt werden. Die Kosten dafür muss der Betrieb übernehmen.
Wichtige Regelungen im Mutterschutzgesetz betreffen z. B. die Arbeitszeit. Danach darf eine schwangere Auszubildende nicht mit wesentlichen Überstunden belastet werden. Mehr als acht Stunden und 30 Minuten täglich dürfen volljährige Schwangere nicht arbeiten. Bei minderjährigen Schwangeren liegt die Grenze bei acht Stunden am Tag. Außerdem muss der Arbeitgeber eine ununterbrochene Ruhezeit nach Feierabend von mindestens elf Stunden gewähren. Auch Nachtarbeit ist für schwangere Auszubildende grundsätzlich tabu. An Sonn- und Feiertagen darf die werdende Mutter nur sehr eingeschränkt beschäftigt werden und nur dann, wenn sie ausdrücklich dazu bereit ist.
In der Mutterschutzfrist, die sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin beginnt und frühestens acht Wochen nach der Entbindung endet, ist die Schwangere grundsätzlich von der Ausbildung befreit und darf nicht beschäftigt werden.
In den sechs Wochen vor der Geburt kann die Auszubildende aber auf diesen Schutz verzichten und weiterarbeiten, wenn sie es möchte und sich ausdrücklich dazu bereit erklärt. Nach der Geburt besteht kein Wahlrecht für die junge Mutter: Es gilt dann auf jeden Fall ein Beschäftigungsverbot für die Dauer von mindestens acht Wochen. Eine Ausnahme besteht für Zwischen- oder Abschlussprüfungen. An diesen darf die junge Mutter auch innerhalb der Schutzfristen teilnehmen, wenn sie sich dazu gesundheitlich in der Lage fühlt.
Die vertraglich vereinbarte Ausbildungszeit verlängert sich nicht automatisch um die Zeiten der Beschäftigungsverbote während der Schwangerschaft. Auf Antrag der Auszubildenden bei der zuständigen Stelle kann jedoch das Ausbildungsverhältnis verlängert werden, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen (§ 8 Abs. 2 BBiG).
Ab dem ersten Tag der Schwangerschaft und für die Dauer von bis zu vier Monaten nach der Geburt des Kindes besteht für die Auszubildende ein gesetzlicher Kündigungsschutz. Eine Kündigung ist in dieser Zeit nur in wenigen Ausnahmefällen zulässig und auch nur dann, wenn die für den Arbeitsschutz zuständige Behörde die Kündigung vorab genehmigt hat.
Voraussetzung für den Kündigungsschutz ist, dass der Ausbildungsbetrieb von der Schwangerschaft weiß. Kündigt der Ausbilder einer Auszubildenden ohne Kenntnis von ihrer Schwangerschaft, dann ist es ganz wichtig, dass die Auszubildende den Ausbildungsbetrieb innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung von der Schwangerschaft unterrichtet. Nur dann gilt in diesem Fall der Kündigungsschutz. Geht die Auszubildende nach der Geburt des Kindes in Elternzeit, dann besteht auch während dieser Zeit weiterhin Kündigungsschutz.