Nach der Wahl geht es erst richtig los. Damit Ihr handlungsfähig seid, müsst Ihr als erstes einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter wählen. Dies ergibt sich aus § 65 BetrVG. Hier steht, dass für die Jugend- und Auszubildendenvertretung § 26 BetrVG entsprechend gilt und diese Vorschrift regelt die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters.
Die wesentlichste Aufgabe des Vorsitzenden besteht darin, die JAV im Rahmen ihrer Zuständigkeit und der von ihr gefassten Beschlüsse zu vertreten und Erklärungen, die der JAV gegenüber abzugeben sind, entgegenzunehmen. Weiterhin beruft er oder sie die Sitzungen der JAV ein und informiert hierüber den Betriebsratsvorsitzenden. Ihm/ihr obliegt die Leitung der JAV-Sitzung und er/sie unterzeichnet das Sitzungsprotokoll. Und zu guter Letzt beruft der Vorsitzende noch die Jugend- und Auszubildendenversammlung ein. Wie ihr seht, gar nicht so wenig.