Falls in einem Unternehmen mehrere betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretungen bestehen, ist gemäß § 72 BetrVG zwingend eine Gesamt-JAV zu errichten. Diese hat bei dem Gesamtbetriebsrat die überbetrieblichen Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer und Azubis des Unternehmens geltend zu machen.
Die Zuständigkeit der Gesamt-JAV ist gegeben, wenn eine Angelegenheit die jugendlichen Arbeitnehmer und die Azubis des gesamten Unternehmens oder mehrerer Betriebe betrifft und wenn die Interessen jugendlicher Arbeitnehmer und Azubis nur einheitlich auf Unternehmensebene wahrgenommen werden können.
Seit dem Jahr 2001 besteht gemäß den §§ 73a und 73b BetrVG die Möglichkeit, eine Konzern-JAV zu errichten.
Die Konzern-JAV kann gebildet werden, wenn in einem Konzern mehrere Gesamt-JAV bestehen.