Ärger mit dem Ausbilder - ein Fall für die JAV?

 

730x300- älterer Mann und Jungendlicher im Gespräch im Büro

Seit Monaten sind die neuen Auszubildenden bei euch im Betrieb und im besten Fall haben sie sich gut eingelebt und alles läuft rund. Im Verlauf der Ausbildung kann es aber leider auch immer mal zu Problemen und schlechter Stimmung kommen. Besonders schwierig wird es für Auszubildende, wenn sie mit dem Ausbilder nicht (mehr) klarkommen. Gerade zu Beginn ihres Berufslebens ist es für Auszubildende oft schwer, sich in dieser Situation allein zu behaupten.

Dann seid ihr als JAV ganz besonders gefragt. Ihr könnt zwischen Ausbilder und Auszubildenden vermitteln oder notfalls gemeinsam mit dem Betriebsrat auch auf anderem Weg intervenieren.

Was es zu wissen gilt, damit ihr eure Azubi-Kollegen auch bei Problemen mit dem Ausbilder bestmöglich unterstützen könnt, haben wir hier für euch kurz zusammengefasst:

Wer kann eigentlich Ausbilder werden?

Wer ausbilden will, muss bestimmte persönliche und fachliche Mindestanforderungen erfüllen. Welche das sind, regeln §§ 29, 30 Berufsbildungsgesetz (BBiG).

Wer persönlich geeignet ist, beantwortet das BBiG allerdings nicht positiv. Stattdessen werden in § 29 BBiG zwei Fälle aufgeführt, in denen jemand nicht geeignet ist.

Die Anforderungen an die fachliche Eignung legt § 30 BBiG fest. Sie setzen sich aus zwei Teilen zusammen, nämlich der

  • beruflichen Eignung und
  • der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung.

Logisch, dass jemand, der als Ausbilder in einem bestimmten Ausbildungsberuf tätig sein möchte, natürlich auch das nötige Fachwissen in der Branche und in dem auszubildenden Beruf besitzen muss. Die entsprechende berufliche Eignung haben Ausbilder zum Beispiel, wenn sie selbst eine Berufsausbildung in dem auszubildenden Beruf abgeschlossen haben. Es besteht aber auch die Möglichkeit, das notwendige Know-how anders nachzuweisen, z. B. über langjährige Berufserfahrung, Fortbildungen oder sonstige Qualifikationen.

Bei den berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnissen ist das theoretische Wissen über Aufbau, Ablauf und Gestaltung einer Ausbildung gefragt. Diese Kenntnisse sind nach der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) üblicherweise durch eine Prüfung nachzuweisen. Wer die Prüfung bestanden hat, erhält den sogenannten „Ausbilderschein“.

Welche Pflichten haben Ausbilder? 

Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 BBiG müssen Ausbilder den Auszubildenden die notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse vermitteln, die zum Erreichen des Ausbildungsziels und zum Bestehen der Abschlussprüfung in dem vom Auszubildenden angestrebten Beruf erforderlich sind.

Dazu gehört es zum Beispiel, den Azubis Fragen zu beantworten und sie in Arbeitsvorgänge einzuweisen und auf diese Weise wirklichkeitsnah mit den täglichen Betriebsabläufen vertraut zu machen.

Ausbilder müssen die Arbeitsergebnisse kontrollieren und dafür sorgen, dass die Azubis alle wichtigen Ausbildungsinhalte erlernen. Ständige Anwesenheit des Ausbilders ist zwar nicht erforderlich, er muss jedoch überwiegend im Betrieb sein und die Ausbildung überwachen und durchführen. Der Azubi darf also in der Regel nicht am Ausbildungsplatz alleingelassen werden.

Daneben werden in § 14 BBiG auch weitere Pflichten des Ausbilders festgelegt. So besagt § 14 Abs. 2 zum Beispiel, dass Auszubildenden nur Verrichtungen übertragen werden dürfen, die dem Ausbildungszweck dienen.

Was können Azubis bei Problemen mit dem Ausbilder tun? Wie kann die JAV unterstützen?

Zunächst sollten betroffene Azubis der Ursache auf den Grund gehen: Kann der Azubi den Ausbilder vielleicht einfach persönlich nicht leiden? Oder gibt es schwerwiegendere Gründe für den Ärger, z. B. weil ständig Aufgaben erledigt werden sollen, die nichts mit der Ausbildung zu tun haben oder es ständig Unstimmigkeiten wegen der Freistellung für die Berufsschule gibt? Frühzeitig sollte der Auszubildende dann versuchen, mit dem Ausbilder ein klärendes Gespräch zu führen.

Als JAV könnt ihr Hilfestellung leisten, indem ihr ein offenes Ohr für die Probleme der Azubis habt und gegebenenfalls versucht, zwischen Ausbilder und Auszubildendem zu vermitteln.

Wenn Gespräche nicht weiterhelfen und ernsthafte Zweifel an der Eignung des Ausbilders bestehen, z. B. weil er selbst nicht über das notwendige fachliche Wissen verfügt, das er den Auszubildenden vermitteln soll, könnt ihr euch als JAV an euren Betriebsrat wenden.

Nach § 98 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) kann der Betriebsrat nämlich die Abberufung eines Ausbilders verlangen, wenn dieser persönlich oder fachlich nicht geeignet ist oder seine Aufgaben vernachlässigt. Der Abberufungsantrag setzt einen Beschluss des Betriebsrats voraus, der unter eurer Beteiligung als JAV zu fassen ist. Als JAV könnt ihr auch selbst die Initiative ergreifen und im Rahmen einer Betriebsratssitzung beantragen, dass der Betriebsrat die Abberufung verlangen möge. Das Abberufungsverlangen selbst kann jedoch nur der Betriebsrat stellen.

Wir drücken allerdings die Daumen, dass es soweit bei euch im Betrieb nie kommen wird und stets eine gütliche Einigung gelingt. Eines ist jedenfalls sicher: Je früher ein Problem geklärt wird, desto schneller kann die Ausbildung euren Azubis auch wieder Spaß machen.