Der Wahlvorstand wird durch euren Betriebsrat bestellt (§ 63 Abs. 2 BetrVG). Dazu gehört auch, dass euer Betriebsrat eine/n Vorsitzende/n des Wahlvorstands bestellt.
Gibt es bei euch schon eine Jugend- und Auszubildendenvertretung, dann muss euer Betriebsrat spätestens 8 Wochen vor dem Ablauf der Amtszeit den Wahlvorstand (für die Neuwahl) bestellt haben (§ 63 Abs. 2 und 3 BetrVG). In Betrieben mit in der Regel fünf bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern verkürzt sich die Frist zur Bestellung des Wahlvorstands auf vier Wochen.
Eine gesetzliche Vorgabe, aus wie vielen Mitgliedern der Wahlvorstand bestehen darf oder muss, gibt es nicht. Dies bestimmt euer Betriebsrat. Es sollten so viele Mitglieder sein, dass gewährleistet ist, dass die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung ordnungsgemäß durchgeführt werden kann. Regelmäßig wird ein 3-köpfiger Wahlvorstand (1 Vorsitzender und 2 Beisitzer) ausreichen. Der Wahlvorstand muss insgesamt aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen (damit es bei Abstimmungen über Entscheidungen des Wahlvorstands nicht zu einer Stimmengleichheit kommen kann).
Sowohl als Arbeitnehmer/in als auch als Auszubildende/r kannst du unabhängig von deinem Alter und der Dauer deiner Betriebszugehörigkeit zum Mitglied des Wahlvorstandes bestellt werden.
Ihr müsst nur darauf achten, dass mindestens 1 Mitglied des Wahlvorstands die Wählbarkeit für den Betriebsrat besitzt (§ 38 Satz 2 Wahlordnung), also volljährige/r Arbeitnehmer/in oder Auszubildende/r ist und seit 6 Monaten im Betrieb ist (§ 8 BetrVG).
Euer Betriebsrat kann für den Wahlvorstand auch Ersatzmitglieder bestellen (§§ 63 Abs. 2 Satz 2, 16 Abs. 1 Satz 4 BetrVG) und soll Männer und Frauen bei der Bestellung der Mitglieder/Ersatzmitglieder des Wahlvorstands gleichermaßen berücksichtigen (§§ 63 Abs. 2 Satz 2, 16 Abs. 1 Satz 5 BetrVG).
Als Mitglied des Wahlvorstands hast du mit dem Wahlvorstand unverzüglich
Deine Amtszeit als Mitglied des Wahlvorstands endet, wenn