Teilnahme an der Wahl

1. Wahlberechtigung (=aktives Wahlrecht)

An der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung kannst du als Wähler teilnehmen, wenn du

1. entweder ein/e jugendlicher Arbeitnehmer/in (jünger als 18 Jahre) oder ein/e Auszubildende/r (unabhängig vom Alter) (§§ 61 Abs. 1, 60 Abs. 1 BetrVG)

und

2. in die Wählerliste eingetragen bist (§§ 38 und 2 Abs. 3 Satz 1 Wahlordnung).

 

Für die Altersbeschränkung kommt es auf dein Alter am Wahltag an. Dauert die Wahl länger als einen Tag, kommt es auf dein Alter am letzten Wahltag an.

Wie lange du schon im Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehst, ist ebenso egal wie deine Nationalität.

 

2. Wählbarkeit (=passives Wahlrecht)

In die Jugend- und Auszubildendenvertretung kannst du gewählt werden, wenn du

1. Arbeitnehmer/in und jünger als 25 Jahre oder Auszubildende/r (unabhängig vom Alter) (§§ 61 Abs. 2 Satz 1, 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) und

2. kein Mitglied des Betriebsrats (§ 61 Abs. 2 Satz 2 BetrVG) bist.

Hast du durch eine strafgerichtliche Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, verloren, kannst du nicht in die Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählt werden (§§ 61 Abs. 2 Satz Halbsatz 2, 8 Abs. 1 Satz 3BetrVG).

Wenn du auch wahlberechtigt bist (s.o., aber auch ganz unten), dann musst du auch, um in die Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählt werden zu können, in die Wählerliste eingetragen sein (§ 38 i. Vb. m. § 2 Abs. 3 Satz 1 Wahlordnung).

Bist du Ersatzmitglied des Betriebsrats, dann kannst du in die Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählt werden, solange du nicht für ein verhindertes oder ausgeschiedenes Betriebsratsmitglied vorübergehend oder endgültig in den Betriebsrat nachgerückt bist, denn eine Mitgliedschaft in beiden Gremien, also Betriebsrat und Jugend- und Auszubildendenvertretung, ist nicht zulässig.

Für die Altersgrenze kommt es auf dein Alter am Tag des Beginns der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung an. Für Auszubildende wurde die vormalige Höchstaltersgrenze von 25 Jahren durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz (BRModG) dagegen abgeschafft.

Wie lange du schon im Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehst, ist ebenso egal wie Deine Nationalität.

Bist du ein/e volljährige/r Arbeitnehmer/in unter 25 Jahren, kannst du also in die Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählt werden - du darfst aber selbst nicht aktiv mitwählen.

 

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