Euer Arbeitgeber darf die Wahl eurer Jugend- und Auszubildendenvertretung nicht behindern, schon gar nicht verhindern (§§ 63 Abs. 2 Satz 2, 20 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Er darf die Wahl auch nicht beeinflussen, weder durch das Versprechen von Vorteilen noch durch die Androhung von Nachteilen (§§ 63 Abs. 2 Satz 2, 20 Abs. 2 BetrVG).
Macht er es doch, begeht er eine Straftat und riskiert eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Strafrechtlich verfolgt wird er aber nur auf Antrag (u.a.) eures Betriebsrats, eures Wahlvorstands oder einer bei euch im Betrieb vertretenen Gewerkschaft (§ 119 Abs. 2 BetrVG).
Als Kandidat/in für die Wahl eurer Jugend- und Auszubildendenvertretung (= Wahlbewerber) seid ihr darüber hinaus vom Gesetz besonders gegen Kündigungen eures Arbeitgebers geschützt. Euer Arbeitgeber darf euch keine ordentliche Kündigung (= Kündigung unter Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist) mehr aussprechen und für eine außerordentliche Kündigung (= i.d.R. fristlose Kündigung) braucht er die vorherige Zustimmung eures Betriebsrats (§ 15 Abs. 3 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz, § 103 Abs. 1 BetrVG).
Euer besonderer Kündigungsschutz als Kandidat/in beginnt mit der Aufstellung eures Wahlvorschlags und endet mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
Auch bis 6 Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses kann der Arbeitgeber euch zwar keine ordentliche Kündigung aussprechen; für eine außerordentliche Kündigung braucht er aber ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses nicht mehr die Zustimmung eures Betriebsrats (§ 15 Abs. 3 Satz 2 Kündigungsschutzgesetz).
Auch als Mitglied des Wahlvorstands genießt ihr vom Zeitpunkt eurer Bestellung an diesen besonderen Kündigungsschutz (§ 15 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz).
Seid ihr erfolgreich und werdet in die Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählt, dann gilt für euch während eurer Amtszeit derselbe besondere Kündigungsschutz (§ 15 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz) und die "cool-down"-Phase nach dem Ende eurer Amtszeit ist sogar nach länger als bei einer erfolglosen Kandidatur, nämlich 1 Jahr (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Kündigungsschutzgesetz).
Also:
Bange machen gilt nicht! Werft euren Hut in den Ring! Zumal wenn ihr noch in der Ausbildung seid, winkt im Fall eurer Wahl zusätzlich ein Anspruch auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis (§ 78a BetrVG)!