Anfechtung der Wahl

Bei der Wahl eurer Jugend- und Auszubildendenvertretung können natürlich Fehler passieren. Und je nachdem, wie schwerwiegend und deutlich diese Fehler waren, kann dies unterschiedliche Folgen für die Wahl der JAV haben. Man unterscheidet insoweit zwischen der Nichtigkeit der Wahl und der Anfechtbarkeit der Wahl.

Nichtigkeit der Wahl

Kommt es bei der Wahl eurer Jugend- und Auszubildendenvertretung zu einem groben und offensichtlichen Verstoß gegen gesetzliche Wahlregeln, dann ist die Wahl nichtig. Ein grober und offensichtlicher Verstoß liegt vor, wenn zwar der Begriff Wahl benutzt wird, es sich jedoch erkennbar überhaupt nicht um eine Wahl handelt – wenn also z. B. die JAV-Mitglieder auf Zuruf in einer Wahlversammlung bestimmt werden. Das Bundesarbeitsgericht formuliert es so: Es darf nicht einmal mehr der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl vorliegen. Weitere seltene Ausnahmefälle sind z.B. wenn

Die Nichtigkeit der Wahl eurer Jugend- und Auszubildendenvertretung könnt ihr jederzeit (ihr müsst also keine Frist beachten) und in jeder Form (es gibt kein besonderes gerichtliches Verfahren dafür) geltend machen. Einen Streit über die Frage der Nichtigkeit der Wahl muss natürlich das Arbeitsgericht entscheiden.

 

Anfechtung der Wahl

Wenn gegen wesentliche Vorschriften über

verstoßen wurde, dann könnt ihr die Wahl anfechten (§ 63 Abs. 2 Satz 2, § 19 BetrVG).
Wesentlich sind alle Vorschriften, die tragende Grundprinzipien für die Wahl eurer Jugend- und Auszubildendenvertretung enthalten.

Für die Anfechtung der Wahl müsst ihr allerdings eine Frist beachten, nämlich zwei Wochen ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 63 Abs. 2 Satz 2, 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Innerhalb dieser 2-Wochen-Frist muss euer Wahlanfechtungsantrag beim Arbeitsgericht eingegangen sein. Verpasst ihr diese Frist, dann wird die Wahl unanfechtbar und bleibt auch dann gültig, wenn tatsächlich gegen wesentliche Vorschriften (s.o.) verstoßen wurde.

Um die Wahl eurer Jugend- und Auszubildendenvertretung erfolgreich anfechten zu können, müsst ihr mindestens 3 Wahlberechtigte sein (§ 63 Abs. 2 Satz 2, 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Daneben können auch noch eine in eurem Betrieb vertretene Gewerkschaft sowie euer Arbeitgeber die Wahl beim Arbeitsgericht anfechten.

Weitere Voraussetzung für eine erfolgreiche Wahlanfechtung ist, dass

Habt ihr die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung erfolgreich angefochten, dann muss die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung wiederholt werden. Bis die Ungültigkeit der Wahl rechtskräftig gerichtlich festgestellt wurde, bleibt eure Jugend- und Auszubildendenvertretung allerdings in Amt und Würden. Auch alle Handlungen, die sie bis dahin vorgenommen hat, bleiben gültig.