Von: Ruth-Ellen Unruh, Fachanwältin für Arbeitsrecht
Die Rechte von wurden durch einige neuere Urteile gestärkt. Stimmt der Arbeitgeber einem Antrag auf Teilzeit in der Elternzeit nicht zu, ist eine Klage beim zuständigen Arbeitsgericht möglich. Der Antrag ist dann darauf gerichtet, dass der Arbeitgeber das Angebot des Elternzeitberechtigten auf Änderung des Vertrages annehmen muss. Es wird also die Rechtmäßigkeit der Ablehnung durch den Arbeitgeber überprüft. Dabei tritt die angestrebte Vertragsänderung - Teilzeit in der Elternzeit - aber erst ein, wenn eine endgültige und rechtskräftig gerichtliche Entscheidung vorliegt! Dies kann Monate, ja sogar Jahre dauern, es vergeht also viel Zeit, die gerade Elternzeitberechtigte oft nicht haben.
Das Landesarbeitsgericht Köln (Urteil vom 4. Juni 2021 - 5 Ta 71/21) hat entschieden, dass eine Beschleunigung durch eine sogenannte einstweilige Verfügung möglich ist. Durch dieses besondere Eilverfahren kann schnell eine befristete Regelung durch das Arbeitsgericht getroffen werden, bis zur endgültigen Entscheidung über den Teilzeitantrag. Auch das LAG Hamm (Urteil vom 5. Februar 2021 Az. 12 SaGa 1/21) bejaht dieses Eilverfahren ausdrücklich.
Vor diesem Hintergrund ist es umso wichtiger, dass der Antrag des Elternzeitberechtigten, bereits früh, formal korrekt gestellt wurde. Das Angebot, während der Elternzeit die ursprünglich vereinbarte Arbeitszeit zu verringern, muss also den Bestimmtheitsanforderungen an ein Vertragsangebot entsprechen. Es muss so formuliert und konkret gefasst sein, dass der Arbeitgeber es mit einem schlichten "JA" annehmen kann.
Daher ist auch zu bedenken, dass das Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz (BEEG) zum 01.09.2021 geändert wurde. Für Eltern von Kindern, die ab dem 01.09.2021 geboren sind, ist eine Teilzeitbeschäftigung von nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats möglich. Für Eltern von früher geborenen Kindern gilt die bis zum 31.08.2021 geltende Fassung des BEEG fort ("nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats möglich).
Zudem sind verbindliche Fristen beim Teilzeitantrag in der Elternzeit zu beachten:
Für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr muss der Antrag sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn der Teilzeittätigkeit beim Arbeitgeber schriftlich eingehen. Für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr sind es 13 Wochen vor Beginn.
ACHTUNG: §§ 15 Abs.5 bis 7 BEEG sieht ein zweistufiges Verfahren vor (erst eine Verhandlungslösung auch Konsensverfahren genannt, dann ggf. einseitige Durchsetzung durch den Elternzeitberechtigten). Die Verfahren können und sollten jedoch parallel durchgeführt werden.
In der Verhandlungslösung (§ 15 Abs.5 BEEG) einigen sich die Beteiligten im Idealfall innerhalb 4 Wochen darüber, wie die künftige Arbeitszeit und deren Verteilung aussieht.
Ein solches Konsensverfahren hat zwar den Vorteil, dass die Beteiligten eine für beide Seiten akzeptable Lösung finden können, die unabhängig von Betriebsgröße und Beschäftigungsdauer bzw. Dauer der Teilzeit ist. Dieses Verfahren kann völlig formlos, also auch mündlich, eingeleitet werden. Wenn der Arbeitgeber nicht verhandelt, bleibt dies aber sanktionslos für ihn! Liegen folgende weitere Voraussetzungen vor, kann der Elternzeitberechtigte, der einen schriftlichen Antrag gestellt hat, nahtlos zum Anspruchsverfahren (einstweilige Verfügung/Klage) übergehen (§15 Abs. 7 BEEG)
Wurde der Antrag nach § 15 Abs. 7 BEEG schriftlich gestellt, muss der Arbeitgeber in der Zeit zwischen der Geburt und dem vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Antrags reagieren und diesen schriftlich mit Begründung ablehnen. Zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes kann der Arbeitgeber sich acht Wochen Zeit lassen mit der Begründung, welche dringenden betrieblichen Gründe der Teilzeitbeschäftigung entgegenstehen. Reagiert der Arbeitgeber innerhalb dieser Fristen nicht auf den Antrag, gilt die Zustimmung zur Teilzeit - sowohl für die Dauer als auch für die Verteilung der Arbeitszeit - als erteilt.
Tritt die Zustimmungsfiktion aufgrund fristgerechter Ablehnung nicht ein, kann sich der Arbeitgeber im Prozess jedoch nur auf dringende betriebliche Gründe für seine Ablehnung berufen, die er im Ablehnungsschreiben bereits genannt hat. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.12.2018, 9 AZR 298/18). Mit dem Begriff „dringend“ in § 15 Abs.7 BEEG wird zudem ausgedrückt, dass eine Angelegenheit notwendig, erforderlich oder auch sehr wichtig ist. Die entgegenstehenden betrieblichen Interessen müssen mithin von erheblichem Gewicht sein. Sie müssen sich gleichsam als zwingende Hindernisse für die beantragte Teilzeit darstellen und dies muss sich eindeutig aus der Begründung im Ablehnungsschreiben ergeben. Zudem muss der Arbeitgeber diese im Bestreitensfalle konkret beweisen.
Durch die Pflicht zur Begründung des Arbeitgebers bereits im Ablehnungsschreiben, erhöhen sich ebenfalls die Chancen für die Antragsteller auf Teilzeit in der Elternzeit, die zudem nunmehr auch mit schnellen vorläufigen Entscheidungen für die Prozessdauer rechnen können. Dies gibt den Elternzeitberechtigten und ihren Familien mehr Planungssicherheit, was sehr zu begrüßen ist!