Nein! Nach § 37 Abs. 6 Satz 5 BetrVG ist ausschließlich der Arbeitgeber berechtigt, eine Einigungsstelle anzurufen - und auch nur dann, wenn es Streit über die zeitliche Lage gibt. Zum Beispiel, wenn der Arbeitgeber einwendet, das Betriebsratsmitglied werde zu dem Termin dringend vor Ort im Betrieb am Arbeitsplatz benötigt, wie etwa bei fristgebundener Projektarbeit.
Ein Einigungsstellenverfahren gibt es NICHT bei anderen - oft angeführten - Gegenargumenten des Arbeitgebers, nämlich
- bei Streit über die Erforderlichkeit einer Schulung (im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG).
- bei Streit über die Höhe der Kosten einer Schulung (Verhältnismäßigkeit).