Die Beklagte betreibt ein Krankenhaus, bestehend aus einem Hauptsitz und mehreren Außenstellen, die ca. drei bis 20 Kilometer weit vom Hauptsitz entfernt sind. Der klagende Betriebsrat mit 13 Mitgliedern ist für das Krankenhaus und die weiteren Einrichtungen zuständig. Um seine Betriebsratsaufgaben zu erfüllen, suchte der freigestellte Betriebsratsvorsitzende regelmäßig die entsprechenden Außenstellen auf, in denen viele Angestellte im Schichtdienst tätig sind.
Deshalb war er häufig nicht im Betriebsratsbüro telefonisch zu erreichen. Vor diesem Hintergrund beantragte der Betriebsrat ein Smartphone nebst Internetzugang beim Arbeitgeber, damit der Betriebsratsvorsitzende auch von unterwegs Zugriff auf elektronische Schichtpläne und Dateien nehmen könne. Als die Arbeitgeberin dem Betriebsrat dieses verwehrte, erhob der Betriebsrat Klage vor dem Arbeitsgericht.
Nachdem das erstinstanzliche Gericht den Antrag des Betriebsrats ablehnte, gab das LAG Hessen (13.3.2017 – 16 TaBZ 212/16) dem klagenden Betriebsrat recht. Gemäß § 40 Abs.1 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden erforderlichen Kosten zu tragen. Erforderlich sind die entstandenen Kosten wiederum dann, wenn es aufgrund der konkreten betrieblichen Situation der Erledigung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats dient und dieser bei der Entscheidung auch die (finanziellen) Interessen des Arbeitgebers hinreichend berücksichtigt hat. Insofern kommt dem Betriebsrat ein entsprechender Beurteilungsspielraum zu, den dieser im beschriebenen Fall auch nicht überschritten habe. Insbesondere habe er die betrieblichen Interessen hinreichend berücksichtigt. So muss der Vorsitzende telefonisch erreichbar sein, wenn dieser die Außenstellen besucht und zu diesen Zeiten nicht im Betriebsratsbüro erreichbar ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass im Betrieb im Schichtdienst gearbeitet wird und der Betriebsratsvorsitzende für diese Mitarbeiter in gewissem Rahmen auch abends und an den Wochenenden erreichbar sein will.
Der Betriebsratsvorsitzende muss sich nicht darauf verweisen lassen, für seine Betriebsratstätigkeit seine eigenen Mobilgeräte zu nutzen.