Die Antwort hängt davon ab, welchen Aspekt einer Sonderzahlung man betrachtet. Dem Arbeitgeber ist zunächst freigestellt, ob er überhaupt Sonderzahlungen oder Weihnachtsgeld zahlt.
Der Betriebsrat kann sich dafür einsetzen, dass der Arbeitgeber diese Zahlungen gewährt, aber die grundlegende Entscheidung ist mitbestimmungsfrei.
Entscheidet sich der Arbeitgeber zu einer Sonderzahlung, hat der Betriebsrat eine Mitbestimmungspflicht, die sich aus § 87 Absatz 1 Nr. 10 BetrVG ergibt. Hier wird festgelegt, dass der Betriebsrat im Rahmen der betrieblichen Lohngestaltung mitbestimmen darf. Bei Abschluss entsprechender Vereinbarungen müssen Betriebsrat und Arbeitgeber insbesondere den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot beachten.
Unterschiede in der Höhe der Sonderzahlung innerhalb vergleichbarer Mitarbeitergruppen darf der Arbeitgeber nur aus sachlichen Gründen vornehmen und diese Gründe muss er auch darlegen. Im Normalfall darf auf Grund des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht willkürlich ein Teil der Beschäftigten benachteiligt werden. Im Falle von Mitarbeitern, die befristet angestellt sind, gilt ebenfalls der Gleichbehandlungsgrundsatz. Sie erhalten demnach ebenfalls Weihnachtsgeld wie unbefristet Beschäftigte.
Häufig kommt es vor, dass der Arbeitgeber jahrelang Sonderzahlungen gewährt hat und plötzlich nicht mehr zahlen möchte. Für die Arbeitnehmer kommt es dann darauf an, ob diese Zahlungen mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt gezahlt wurden. Fehlt dieser Vorbehalt, entsteht ab dem dritten Jahr einer freiwilligen Zahlung in gleicher Höhe eine betriebliche Übung. Das bedeutet, der Arbeitgeber ist verpflichtet die Zahlung weiterhin zu leisten. In diesem Fall kann er die Zahlung nur mit einer Änderungsvereinbarung bzw. einer Änderungskündigung einstellen.