Berufstätige Eltern sind einer Vielzahl von Belastungen ausgesetzt. Meetings außerhalb der Kernarbeitszeit, Abende und Wochenenden vor dem Laptop - allein das zerrt an den Nerven. Wenn dann noch das eigene Kind plötzlich erkrankt, muss man als Arbeitnehmer oft flexibel reagieren. Wer in diesem Fall nicht auf seinen Erholungsurlaub zurückgreifen möchte, sollte die Antworten auf die folgenden Fragen kennen:
Grundsätzlich ja. So bestimmt § 45 SGB V, dass sich jeder Elternteil für die Betreuung des kranken Kindes zehn Arbeitstage frei nehmen darf. So haben Alleinerziehende einen Anspruch auf die Gesamtzahl, das heißt 20 Tage. Bei zwei Kindern verdoppelt sich die Anzahl der Krankheitstage. Ab drei Kindern werden die Krankheitstage begrenzt: Hier stehen jedem einzelnen Elternteil 25 Tage und den Alleinerziehenden 50 Krankheitstage zu. Während dieser Zeiten besteht ein Anspruch auf Krankengeld.
Gemäß § 45 SGB V darf ein Elternteil zuhause bleiben, wenn:
Wird der Arbeitnehmer selbst krank und dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, ist dieser gesetzlich verpflichtet, seinem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren geschätzte Dauer spätestens am 4. Tag der Erkrankung vorzulegen. Der Arbeitgeber kann jedoch die Vorlage dieser ärztlichen Bescheinigung schon früher verlangen.
Anders ist es dann, wenn das Kind des Arbeitnehmers erkrankt. Hier sind die Eltern bereits am ersten Tag verpflichtet, ein entsprechendes Attest über die erforderliche Betreuung ihres Kindes einzureichen.
Ist das Kind älter als zwölf Jahre, steht dem Arbeitnehmer kein Anspruch auf eine entsprechende Freistellung von der Arbeit zu. Hier muss entweder ein Elternteil selbst Urlaub einreichen oder eine entsprechende Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über eine unbezahlte Freistellung treffen.
Hat ein Elternteil alle zehn jährlichen Fehltage für die Betreuung des Kindes aufgebraucht, kann er versuchen sich die Tage vom anderen Elternteil übertragen zu lassen, wenn letzterer nicht in der Lage ist, die Kinderbetreuung zu übernehmen. Einen gesetzlichen Anspruch hierauf gibt es jedoch nicht, weswegen die Zustimmung der Arbeitgeber beider Elternteile erforderlich ist. Voraussetzung hierfür ist außerdem, dass beide Eltern in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind und beispielsweise die Mutter die Betreuung des Kindes aus beruflichen Gründen nicht übernehmen kann.
Dringend abzuraten ist jedoch von einer eigenen Krankschreibung eines Elternteils, um sich um seine Kinder kümmern zu können. Ein solches vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers kann sogar unter Umständen eine fristlose Kündigung zur Folge haben.
Ja, so gibt es in einigen Großstädten Organisationen, die sich zum Ziel gesetzt haben, Elternteilen in solchen Notsituationen unter die Arme zu greifen.
Beispielsweise könne in diesem Zusammenhang genannt werden:
Berlin: | |
Hamburg: | |
Köln: | http://www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/familie-kinder/betreuung/ |
München: |