Urlaubsgeld auch für Zusatzurlaub

 

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Schwerbehinderte können auch für den ihnen zustehenden Zusatzurlaub Urlaubsgeld verlangen, wenn der Tarifvertrag auf das SGB IX Bezug nimmt und hier ein zusätzliches Urlaubsgeld vorgesehen ist!

Arbeitsgericht Köln
Urteil vom 21. Januar 2016 - AZ: 5 Ca 5820/15, zur Zeit anhängig beim LAG Köln - 11 Sa 334/16

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 317,15 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2015 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass dem Kläger die gemäß § 14 Absatz 1 EMTV in der Metall- und Elektroindustrie NRW vom 18.12.2003 festgeschriebene Urlaubsvergütung auch für den gesetzlichen Schwerbehindertenurlaub gemäß § 125 SGB IX zusteht, solange dieser Tarifvertrag auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis anwendbar ist und der Kläger anerkannt schwerbehindert ist.

Aus den Gründen: Die Klage ist begründet. Dies ergab sich aus folgenden Erwägungen:

Nach § 14 Ziffer 1 EMTV erhalten die Beschäftigten eine zusätzliche Urlaubsvergütung von 2,4 % des monatlichen regelmäßigen Arbeitsentgelts je Urlaubstag.

Nimmt eine tarifliche Regelung für die Urlaubsdauer auf das Schwerbehindertengesetz - bzw. heute auf SGB IX - Bezug und sieht sie ein zusätzliches Urlaubsgeld vor, das neben dem Urlaubsentgelt zu zahlen ist, kann der Schwerbehinderte auch für den ihm zustehenden Zusatzurlaub Urlaubsgeld verlangen. Ist der Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld im Tarifvertrag auf die tariflich festgelegte Urlaubsdauer jedoch begrenzt, scheidet ein Anspruch auf Urlaubsgeld für den Zusatzurlaub aus, da die Tarifvertragsparteien frei darüber bestimmen können, wann ein Anspruch auf Urlaubsgeld entsteht (BAG vom 30.07.1986 - 8 AZR 241/83).

Die Kammer konnte eine derartige Unterscheidung bzw. Begrenzung vorliegend nicht erkennen:

Bei der Auslegung von Tarifverträgen gelten die für die Auslegung von Gesetzen aufgestellten Auslegungsmethoden. Es ist vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch diesen vermittelten Wortsinn auszugehen. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG vom 27.07.2010 - 1 AZR 67/09).

Die Tarifvertragsparteien regelten, dass Beschäftigte "eine zusätzliche Urlaubsvergütung" erhalten. Dieser Anspruch wird ausweislich des Wortlauts nicht beschränkt auf die tarifvertraglich zustehenden Urlaubsansprüche.

Bei dem Einschub ("die bei 30 Urlaubstagen gemäß § 13 Nr. 1 je Urlaubstag 2,4 % des monatlichen regelmäßigen Arbeitsentgelts/der regelmäßigen Ausbildungsvergütung ausmacht") handelt es sich lediglich um eine ergänzende Erläuterung. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass darin keine Einschränkung liegt. Es lässt sich aus dem Wortlaut nicht entnehmen, dass die Tarifvertragsparteien hiermit allein und ausschließlich für 30 Urlaubstage Urlaubsgeld gewähren wollten. Es wäre zu erwarten gewesen, dass eine derartige Einschränkung deutlicher hervorgehoben wird. Beispielsweise wäre es einfach gewesen, dies durch den Einschub "tarifvertraglich festgelegte Urlaubstage" zu verdeutlichen. In diesem Falle wäre hinreichend erkennbar geworden, dass die Tarifvertragsparteien eine Einschränkung gewollte hätten. Eine solche Beschränkung unterblieb jedoch.

Auch aus dem folgenden Satz ("In Fällen des § 13 Nr. 4 ist der Prozentsatz wertgleich anzupassen.") ergibt sich nichts anderes. Es ist bei Teilzeitkräften eine Kürzung vorzunehmen. Hierbei handelt es sich um einen Umstand, der für die streitgegenständliche Frage irrelevant ist. Der Kläger arbeitet nicht in Teilzeit. Dieser Einschub trifft keine Regelung über den Zusatzurlaub nach SGB IX - weder im positiven noch im negativen Sinne.

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